{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_218-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 218/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 218/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Ehefrau des Klägers war bei der beklagten Gesellschaft rechts-\n\nschutzversichert. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus diesem Versiche-\n\nrungsverhältnis die Freistellung von 2.628,56 € Anwaltskosten, die ihm bei au-\n\nßergerichtlicher Regulierung eines Verkehrsunfallschadens entstanden sind. \n\nDer Kläger ließ sich nach Mandatswechsel in der Schadenssache von \n\neiner Rechtsanwaltssozietät vertreten, die ihren Vergütungsanspruch der C. \n\n GmbH abgetreten hat. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die \n\nD. AG einziehen. \n\n3 \n\nDer Kläger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von den beauftrag-\n\nten Rechtsanwälten vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils \nerforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-\nkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten \nund -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG \n- A. und die C. \nGmbH \n\n- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. \n\n GmbH. \n\n Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-\nrungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-\nge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit \nder Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhält-\nnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Gel-\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner bevoll-\nmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechts-\nanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei ent-\nstehen für mich keine Aufwände oder Kosten. \n\n Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-\nderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die \nC. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-\norganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen \nmeines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen \nund für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der \nForderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in \neiner etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde \nmeinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies \nfür die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\n Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n4 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-\n\nte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM \n\n2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-\n\nanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-\n\ngetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine \n\nrechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-\n\nversuch ankam. Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung \n\ndes anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 \n\ninhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits darge-\n\nstellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. \n\n7 \n\nDie Beklagte hat sich nach den tatsächlichen Feststellungen des erstin-\n\nstanzlichen Urteils, auf die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO Bezug genommen hat, auch darauf berufen, dass dem Kläger durch den \n\nHaftpflichtversicherer seines Unfallgegners Anwaltskosten \n\nin Höhe von \n\n3.005,46 € erstattet worden seien; deshalb sei sie nach § 5 Abs. 3 Buchst. g) \n\nARB 2001 leistungsfrei. Sie meint, sie habe den Kläger nach § 5 Abs. 1 \n\nARB 2001 auch von den Kosten des Anwaltswechsels nicht freizustellen. Au-\n\nßerdem sei die von den beauftragten Rechtsanwälten geltend gemachte Ge-\n\nschäftsgebühr von 2,0 übersetzt. \n\n8 \n\nDieses Vorbringen der Beklagten ist jedenfalls teilweise erheblich. Sie \n\nwäre im Umfang der geschuldeten und erbrachten Erstattung von Anwaltskos-\n\nten durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach § 5 Abs. 3 \n\nBuchst. g) ARB 2001 von der Leistung frei. Durch Zahlungen an den nicht mehr \n\nforderungsberechtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte der Haft-\n\npflichtversicherer gleichwohl entsprechend § 407 BGB befreiend geleistet. Denn \n\ndieser durfte auf die Verfassungsmäßigkeit von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in \n\nder Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) vertrauen. Er brauchte \n\nfolglich mit der Wirksamkeit der gegen diese gesetzliche Vorschrift verstoßen-\n\nden Abtretung nicht zu rechnen. Schon die objektive Ungewissheit über die \n\nWirksamkeit einer Abtretung schließt genügende Kenntnis des Schuldners von \n\nder Verfügung im Sinne von § 407 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 172, 278, 286 f \n\nRn. 26; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter \n\nII. 4). Das muss sich auch der Kläger in seinem Verhältnis zur Beklagten zu-\n\nrechnen lassen. \n\n9 \n\nDer Kläger hat bestritten, dass ihm durch die beteiligten Versicherer Er-\n\nstattungsbeträge seiner Anwaltskosten persönlich zugeflossen sind. Zahlungen \n\nan seine Prozessbevollmächtigten hat er lediglich mit Nichtwissen bestritten. \n\nDas letztgenannte Bestreiten ist unzulässig. Der Kläger muss sich insoweit bei \n\nseinen Prozessbevollmächtigten erkundigen. Der Beklagten ist weiterer Zugang \n\nzu diesen tatsächlichen Umständen verwehrt. Der Kläger hat nach diesem Hin-\n\nweis zur Ergänzung seines Sachvortrages im zweiten Berufungsdurchgang Ge-\n\nlegenheit. \n\n10 \n\nTatrichterlicher Prüfung bedarf außerdem der bisher nicht gewürdigte \n\nSachvortrag des Klägers zur Rechtfertigung der geltend gemachten Geschäfts-\n\ngebühr von 2,0. Diese setzt nach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich \n\nNr. 2300 RVG VV) eine umfangreiche oder schwierige, mithin überdurchschnitt-\n\nliche Tätigkeit voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, \n\nNJW-RR 2007, 420, 421). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mannheim, Entscheidung vom 09.02.2007 - 11 C 248/06 - \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 S 21/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-218-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-218-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_218-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:15.116448+00:00"}}