{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_216-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"IX ZR 216/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 216/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nam 5. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezem-\n\nber 2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das rechtliche Gehör des Be-\n\nklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. \n\nDer Beklagte hat infolge schuldhafter Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 \n\nZPO) erst im Berufungsrechtszug seinen vermeintlichen wahren Auftraggeber \n\nbenannt. Von Anbeginn des Rechtsstreits war einer der zentralen Streitpunkte \n\nder Parteien, wer Auftraggeber des Beklagten war. Mithin war der Beklagte pro-\n\nzessual gehalten, sich nach Prüfung des Sachverhalts zu dieser Frage bereits \n\nim ersten Rechtszug verbindlich zu erklären. Falls nicht die Schuldnerin den \n\nBeklagten beauftragt hatte, musste die von dem Beklagten anzustellende Prü-\n\nfung zugleich notwendigerweise ergeben, welcher andere Dritte sein Auftragge-\n\nber war. Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich wiederholt ausge-\n\nführt, von der bank G. mandatiert worden zu sein und sich für die \n\nRichtigkeit dieses Vorbringens auf das Zeugnis eines Mitarbeiters der Bank be-\n\nrufen. Bei dieser Sachlage ist dem Beklagten Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn \n\ner im Berufungsrechtszug geltend macht, nach bloßem nochmaligem Akten-\n\nstudium einen dritten Auftraggeber ermittelt zu haben. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/ix-zr-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:38.956924+00:00"}}