{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_211-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 211/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 211/07\n\nSCHLUSSURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem \n\nSchriftsätze eingereicht werden konnten bis 4. April 2008, durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 8. Mai 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilse-\n\nnats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. August \n\n2002 aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom \n\n29. Juni 2000 (IX ZR 227/02) entschieden worden ist. \n\nAuch im Umfang der weiteren Aufhebung wird die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ge-\n\nsamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 und ihre Mutter, die Schuldnerin im Insolvenzverfahren, \n\nin dem der Kläger zu 2 als Verwalter bestellt ist (im Folgenden: Schuldnerin o-\n\nder Klägerin zu 2), hielten die Geschäftsanteile einer GmbH. Sie betrieben de-\n\nren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden beide von \n\nder C. AG (im Folgenden: T. ) steuer-\n\nlich beraten. Sie beantragten, ihnen die auf den Veräußerungsgewinn nach \n\n§ 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit Bescheid vom 3. Januar \n\n1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu sein - ihnen tags \n\ndarauf zuging, lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Der Beklagte, der die \n\nbeiden in ihren persönlichen Steuerangelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er \n\nhalte den Ablehnungsbescheid für rechtens. Die T. habe den Umwand-\n\nlungsstichtag falsch bestimmt und damit einer Stundung die Grundlage entzo-\n\ngen. Daraufhin griffen sie den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten \n\ndurch ihre jetzigen Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage \n\nwurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des Fi-\n\nnanzamtes vom 3. Januar 1994 falsch, die Beratung der T. dagegen \n\nrichtig gewesen sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am \n\n18. Dezember 2000 zugestellten Klage nehmen sie den Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid \n\nvom 3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat \n\nsie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klä-\n\ngerinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Das Revisionsverfahren \n\nder vormaligen Klägerin zu 2 war wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber ihr Vermögen unterbrochen worden. Mit Teilurteil vom 29. Juni 2006 hat \n\nder Senat das Berufungsurteil hinsichtlich der Klägerin zu 1 aufgehoben und \n\nden Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger \n\nzu 2 hat anschließend für die Schuldnerin das Revisionsverfahren aufgenom-\n\nmen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nAuch das Rechtsmittel des Klägers zu 2 führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung. \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt, die 3-Jahres-Frist der Primärverjährung sei am \n\n5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG). \n\nEin Sekundäranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Klägerinnen \n\nnicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Ver-\n\njährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die Klägerinnen die Streithelfer \n\nmit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt \n\nhätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen \n\nmüssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig gewesen sei, und hätten \n\ngegebenenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Sekun-\n\ndärhaftung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primär-\n\nverjährung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle be-\n\ndürfe der Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichti-\n\ngen Steuerberater. \n\n6 \n\nEs sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haf-\n\ntung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die \n\nRechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen \n\nmüsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der Klageerwide-\n\nrung hätten die Streithelfer der Klägerinnen bemerken müssen, dass der Fehler \n\nmöglicherweise nicht der T. , sondern dem Beklagten unterlaufen ge-\n\nwesen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Klä-\n\ngerinnen auf mögliche Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung \n\nhinweisen müssen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar \n\nist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezwei-\n\nfelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekun-\n\ndären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint. \n\n1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs \n\nbegründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler \n\ngeschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene \n\nSchädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der \n\neigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-\n\nweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-\n\ntenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der \n\nhaftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-\n\nkundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die \n\nVerjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige \n\nRechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391). \n\n9 \n\n2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt, \n\nwenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt \n\nbeauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß \n\noder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaf-\n\ntung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die \n\nSteuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, NJW 2006, \n\n2635 Rn. 8) entschieden. \n\n10 \n\n3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass \n\neine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen \n\nlässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressan-\n\nsprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Ein-\n\nschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen \n\nden nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der \n\nWegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392; \n\nebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM \n\n1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, \n\n828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ \n\n148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006, \n\naaO Rn. 9). \n\n11 \n\na) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der \n\nKlägerinnen kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den \n\nBeklagten zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auf-\n\ntrag, die Klägerinnen in einem Regressprozess gegen die T. zu vertreten. \n\nAuch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen Rechts-\n\nanwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den mögli-\n\nchen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen \n\nseinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs \n\naufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung \n\nihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbe-\n\nkannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. \n\n13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR \n\n324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die \n\nFührung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die Führung eines Re-\n\ngressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerbe-\n\nrater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des negativen Aus-\n\ngangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den \n\nzuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu ziehen und zu prü-\n\nfen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 13. April \n\n2006, aaO Rn. 10). \n\n12 \n\nb) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse \n\ngezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-\n\nkundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechts-\n\nanwalts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO S. 2626 Rn. 11; \n\nFahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts \n\n7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. \n\nRn. 921). Der Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er \n\nsei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsan-\n\nwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt \n\nauch und gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner \n\n- nicht gegen andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist. \n\nDann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner. \n\nIst der Rechtsanwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann \n\nsich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erken-\n\nnen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt \n\nmandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über \n\neinen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandats-\n\npflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO \n\nRn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So \n\nkann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass \n\nder Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf \n\neinen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater \n\nproblembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst \n\ndann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjäh-\n\nrungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte \n\nunternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11). \n\n13 \n\nDie Verantwortlichkeit des Regressschuldners und des daneben oder \n\ndanach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten \n\nRechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die \n\nGefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der \n\nPflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden \n\nSchaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren \n\nSchaden erleidet. Er ist deshalb \"näher\" an dem Schaden als der neu manda-\n\ntierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines \n\nMandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflich-\n\nten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu \n\nrechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem \n\nMaße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat je-\n\ndoch bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht \n\ndurch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist \n\nder Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos. \n\n14 \n\nEntfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Aus-\n\nschluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-\n\nweispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten \n\nverschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass \n\ndiesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber \n\ndem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-\n\ntige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu recht-\n\nfertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regress-\n\nfrage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13). \n\n15 \n\nc) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maß-\n\ngebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess \n\nist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des Steuerbera-\n\nters für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend \n\nerweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gera-\n\nde mit der Prüfung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist. \n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990 \n\n(IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460), auf das sich das Berufungsgericht \n\nstützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche i-\n\ndentische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten be-\n\nstand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die T. zu \n\nführen. \n\n16 \n\nd) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Klägerinnen nicht \n\nrechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten \n\nbelehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nden Regressprozess gegen die T. auf der Grundlage der vom Beklag-\n\nten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem be-\n\nstimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die Rechtspre-\n\nchung zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat \n\nes aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klage-\n\nerwiderung im Vorprozess gegen die T. hätten prüfen müssen, wem der \n\nFehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den Klägerinnen trotz \n\ndes auf die Prozessführung gegen die T. beschränkten Mandats raten \n\nmüssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen, \n\noder zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der \n\nPrimärverjährung die Klägerinnen über die in Betracht kommenden Ansprüche \n\ngegen den Beklagten und deren Verjährung belehren müssen. \n\n18 \n\nFalls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die \n\nKlägerinnen nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den Beklagten \n\nins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten. \n\nEs läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungs-\n\nschaden hätten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht, \n\nwobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige \n\nRechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, \n\n2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006, \n\naaO Rn. 16). \n\nIII. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil ist danach auch hinsichtlich des Klägers zu 2 aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-211-07","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-211-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_211-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:32.928422+00:00"}}