{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_210-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"IX ZR 210/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2 a) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Na- tur war. b) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insol- venzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubiger- gesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit ander- weitig zugunsten der Masse hätte abrufen können. c) Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Geset- zes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 210/07 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2 \n\na) Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive \nGläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, \ndass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, \ndass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss \nnicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Na-\ntur war. \n\nb) Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insol-\nvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubiger-\ngesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit ander-\nweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können. \n\nc) Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Geset-\nzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer \nGesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung \nauf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet \nworden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 27. März 2008 - IX ZR 210/07 - LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann \n\nund den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 27. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2007 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf \n\n5.028,97 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist statthaft (§ 566 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 566 Abs. 2 ZPO). Er hat jedoch keinen Er-\n\nfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 ZPO). \n\n2 \n\n1. Hat der Anfechtungsgegner in Fällen der Insolvenzanfechtung, in de-\n\nnen die angefochtene Zahlung über ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive \n\nGläubigerbenachteiligung bestritten, gehört zur Schlüssigkeit des Klagevortrags \n\nzwar die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen \n\neiner eingeräumten Kreditlinie erbracht wurde (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 \n\n- IX ZB 248/05, NZI 2007, 283). Für die Schlüssigkeit genügt jedoch, wenn der \n\nAnfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der \n\nKontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat. Es würde die An-\n\nforderungen überspannen, wenn der Anfechtungskläger zu jeder einzelnen \n\nGutschrift auch noch darlegen müsste, dass diese nicht nur vorläufiger Natur \n\nwar. \n\n3 \n\nIm Übrigen kommt es rechtlich nicht darauf an, ob in den Kontostand, der \n\nsich unstreitig im Rahmen einer offenen Kreditlinie bewegt hat, auch unter Vor-\n\nbehalt vorgenommene Gutschriften eingeflossen sind. Die Revision geht selbst \n\n- zutreffend - davon aus, dass die Bank dem Kontoinhaber einen Kredit ge-\n\nwährt, wenn sie ihn verfügen lässt, obwohl der Vorbehalt noch nicht aufgelöst \n\nist (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. \n\n§ 58 Rn. 13). Dabei handelt es sich um einen Dispositionskredit, weil die Ban-\n\nken in ständiger Praxis das Risiko bewusst in Kauf nehmen, dass der Kunde \n\nüber das Geld verfügt, obwohl es ihm im Verhältnis zu seiner Bank nicht zu-\n\nsteht; hierauf sind auch die Regelungen der Gutschrift unter dem Vorbehalt der \n\nEinlösung und ihre Stornierung in Nr. 9 Abs. 1 AGB-Banken zugeschnitten \n\n(Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 14 Rn. 10). Ein Überziehungskre-\n\ndit läge nur vor, wenn die Banken sich die Überprüfung, ob sie die Verfügung \n\nüber ein unter Vorbehalt gebuchtes Guthaben zulassen, von Fall zu Fall vorbe-\n\nhielten (Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 33 Rn. 84). Dies ist nicht \n\nder Fall, weil es im Massengeschäft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs regel-\n\nmäßig viel zu aufwändig wäre. Wird ein Dispositionskredit abgerufen, entsteht \n\nein pfändbarer Anspruch des Kontoinhabers (BGHZ 147, 193 ff). \n\n4 \n\n2. Eine Verkürzung der Masse ist auch dann zu bejahen, wenn der \n\nSchuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits ei-\n\nnen Gläubiger befriedigt hat (BGHZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 \n\n- IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM \n\n2002, 561, 562). Darin liegt keine Divergenz zum Urteil des II. Zivilsenats vom \n\n26. März 2007 (II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 ff) zur Geschäftsführerhaftung aus \n\n§ 64 Abs. 2 GmbHG. Diese erfasst nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift nur \n\nLeistungen des Geschäftsführers, die sich unmittelbar masseschmälernd aus-\n\ngewirkt haben (vgl. BGHZ 146, 264, 278 f; Goette ZInsO 2001, 529, 535). \n\nDemgegenüber ist das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung in \n\n§ 129 InsO im Hinblick auf den das gesamte Anfechtungsrecht beherrschenden \n\nGläubigergleichbehandlungsgrundsatz in einem umfassenderen Sinne zu ver-\n\nstehen und daher auch bei Rechtshandlungen gegeben, die lediglich mittelbar \n\neine Gläubigerbenachteiligung bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 2007 \n\n- IX ZR 30/07, NZI 2008, 89, 92 Rn. 36 f). \n\n5 \n\nOb der Insolvenzverwalter den Kredit, wenn er nicht schon durch die \n\nÜberweisungen an den Anfechtungsgegner \"verbraucht\" worden wäre, zuguns-\n\nten der Masse noch hätte abrufen können, ist unerheblich. Zum einen vermö-\n\ngen hypothetische Erwägungen eine Gläubigerbenachteiligung ohnehin nicht \n\nauszuschließen (ständ. Rechtspr., vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR \n\n199/03, NZI 2007, 404, 406). Zum anderen ist die Befriedigung der Beklagten \n\ngerade nicht der Masse zugute gekommen. \n\nII. \n\n6 \n\nDer Beschwerdeführer hat in einem nachgeschobenen - nach Ablauf der \n\nBegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz die Auffassung vertreten, die \n\ndurch Art. 1 Nr. 17 des \"Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozi-\n\nalgesetzbuchs und anderer Gesetze\" (BGBl. I S. 3024) neu geschaffene Vor-\n\nschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei bereits auf den vorliegenden Fall \n\nanwendbar. Dies gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: \n\n7 \n\n1. Nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes ist die Neufassung mit Wirkung zum \n\n1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie entfaltet keine Rückwirkung (so auch LG \n\nHamburg ZInsO 2008, 277, 278; Dahl NZI 2008, 160; Büchler EWiR 2008, 113; \n\nv.d.Heydt ZInsO 2008, 178, 183 f; Bräuer ZInsO 2008, 169, 173; a.A. Blank \n\nZInsO 2008, 1, 5), weil sie nach dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes \n\ndas streitige Rechtsverhältnis nicht erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350 f). \n\n8 \n\nZwar heißt es in der Begründung des \"Gesetzes zur Änderung des Vier-\n\nten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze\" (BT-Drucks. 16/6540 \n\nS. 31 und 45), die gesetzliche Regelung solle \"klarstellen\", dass der vom Be-\n\nschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamt-\n\nsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. \n\nWird durch ein neues Gesetz nur etwas klargestellt, was nach Meinung des \n\nGesetzgebers ohnehin galt, so misst dieser dem Gesetz keine Rückwirkung bei \n\n(vgl. BGHZ 160, 106, 110). Er interpretiert lediglich die frühere Gesetzeslage in \n\neinem bestimmten Sinne. Eine solche Klarstellung ist von den Gerichten grund-\n\nsätzlich zu beachten (BGH, Urt. v. 21. Februar 1962 - V ZR 14/60, NJW 1962, \n\n961). \n\n9 \n\nIndes hat der Gesetzgeber - entgegen der zitierten Begründung - nichts \n\nklargestellt. Er hat eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegen-\n\nüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeit-\n\ngebers, die bisher gegeben war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 \n\n- IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291) ausschließen wollen. Der Rechtsände-\n\nrungswille ergibt sich nicht zuletzt aus dem gewählten gesetzestechnischen Mit-\n\ntel einer Fiktion: \"Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des \n\nGesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftig-\n\nten erbracht.\" Methodologisch bedeutet eine solche Fiktion, dass eine bestimm-\n\nte Rechtsfolge, die nicht bereits aufgrund der objektiven Gegebenheiten eintritt \n\n- sonst bedürfte es der Fiktion nicht -, kraft gesetzlicher Anordnung eintreten \n\nsoll (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 262). Da ohne \n\ndiese Anordnung die Rechtsfolge eine andere wäre, hat der Gesetzgeber das \n\nRecht ändern wollen. Dies kann bei verfassungskonformem Verständnis nicht \n\nrückwirkend geschehen sein. \n\n10 \n\nWürde die Neuregelung nach bisherigem Recht entstandene Anfech-\n\ntungsrechte beseitigen, läge eine echte Rückwirkung vor. Eine solche ist grund-\n\nsätzlich unzulässig (BVerfGE 101, 239, 263; 109, 133, 181). Sie ist gegeben, \n\nwenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit \n\nangehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 89, 48, 66; 101, 239, 263). Das \n\nAnfechtungsrecht entsteht mit der Vollendung eines Anfechtungstatbestands, \n\njedoch nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Auf. § 129 Rn. 186 m.w.N.). Würde die Neuregelung auch \n\nSachverhalte erfassen, in denen am 1. Januar 2008 das Insolvenzverfahren \n\nbereits eröffnet war, würde nach der Vorstellung des Gesetzgebers das bereits \n\nentstandene Anfechtungsrecht beseitigt. Schon anhängige Anfechtungsklagen, \n\ndie bisher zulässig und begründet waren, würden unbegründet. Auch in anderer \n\nWeise würde berechtigtes Vertrauen in die Geltungskraft bestehenden Rechts \n\nenttäuscht. Beispielsweise sind Insolvenzverfahren nicht selten nur deshalb er-\n\nöffnet worden, weil nach bisherigem Recht anfechtbar gezahlte Gesamtsozial-\n\nversicherungsbeiträge als massemehrende potentielle Rückforderungsansprü-\n\nche in die Eröffnungsgutachten eingestellt worden sind. Solche Rückforde-\n\nrungsansprüche können auch in Insolvenzplanverfahren berücksichtigt worden \n\nsein. Würden jene rückwirkend halbiert, entfiele möglicherweise die rechneri-\n\nsche Basis des Plans. \n\n11 \n\nEiner der anerkannten Ausnahmefälle, in denen die echte Rückwirkung \n\neines Gesetzes zulässig ist (vgl. hierzu Grzeszick in Maunz/Dürig/Herzog, GG \n\nArt. 20 VII Rn. 85; Dreier/Schulze-Fielitz, GG 2. Aufl. Art. 20 Rn. 159 ff), liegt \n\nnicht vor. Insbesondere rechtfertigen zwingende Gründe des Gemeinwohls hier \n\nkeine echte Rückwirkung (vgl. hierzu BVerfGE 13, 261, 272; 30, 367, 387 ff; 97, \n\n67, 78 ff; 101, 239, 263 f). \n\n12 \n\n2. Ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB IV das Ziel, eine Gläubigerbenachteilung hinsichtlich des Arbeitnehmeran-\n\nteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, erreicht hat, wird \n\nim Schrifttum teilweise bezweifelt (vgl. Blank ZInsO 2008, 1 ff; Bauer ZInsO \n\n2008, 119 ff; Bräuer ZInsO 2008, 169, 173 ff; v.d.Heydt ZInsO 2008, 178, \n\n179 ff). Auch der Senat hält diese Frage für klärungsbedürftig. Er sieht jedoch \n\nkeinen Anlass, sich im vorliegenden Verfahren damit näher zu befassen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanz: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2007 - 303 O 265/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-210-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-27/ix-zr-210-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_210-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:10.563105+00:00"}}