{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_207-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZR 207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 207/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate \n\nin Augsburg, vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche Indiztatsachen, aus denen \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des Klägers, seine Erwerbstätigkeit \n\nfortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist \n\ndas Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der \n\nUmstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm \n\nobliegenden Beweis, dass er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen will, nicht geführt \n\nhat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch dar-\n\nauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-\n\nnandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). \n\n2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist ebenfalls nicht zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung geboten. \n\nVergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht \n\nhabe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger seine ursprüngliche Ab-\n\nsicht, künftig nicht mehr selbständig tätig sein zu wollen, revidiert habe. Für die-\n\nse Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein \n\nRaum. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte \n\nRechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur \n\neingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem \n\nKläger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endgültigen Aufgabe \n\nseiner Erwerbstätigkeit jeglicher Pfändungsschutz aus dieser Vorschrift zu ver-\n\nsagen ist. \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 3 O 4540/06 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 27 U 377/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-207-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-207-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:47.581794+00:00"}}