{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_203-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 203/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 203/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 31. Mai 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richte-\n\nrin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bonn vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 700 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 13. September 2004 beantragten und \n\nam 12. November 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\n F. (fortan: Schuldner). Der Beklagte hat gegen den Schuldner eine \n\ntitulierte Forderung. Am 16. April 2003 hatte er den Anspruch des Schuldners \n\nauf Arbeitslohn gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. In den \n\nMonaten Juni, Juli und August 2004 hatte der Arbeitgeber des Schuldners an \n\nihn jeweils 350 € ausgekehrt. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Rückgewähr von insgesamt \n\n1.050 € verlangt. Die Klage hatte wegen der in den Monaten Juli und August \n\n2004 abgeführten Beträge, also in Höhe von 700 € nebst Zinsen, Erfolg. Mit \n\nseiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die voll-\n\nständige Abweisung der Klage erreichen. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat in den im Wege der Zwangsvollstreckung \n\nbeigetriebenen Beträgen inkongruente Deckungen gesehen und § 131 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO angewandt. Das ist richtig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangs-\n\nvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags \n\nerlangt worden ist, inkongruent (BGHZ 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, \n\n353; 162, 143, 149; 167, 11, 14 f Rn. 9). \n\n5 \n\n2. Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte zuvor infolge des Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlusses vom 16. April 2003 ein anfechtungsfestes Ab-\n\nsonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO) an den gepfändeten Lohnforderungen er-\n\nlangt hatte (§ 129 Abs. 1 InsO), hat das Berufungsgericht den für die Anfech-\n\ntung maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen der Pfän-\n\ndung (§ 140 Abs. 1 InsO) - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f m.w.Nachw.) - als \n\ndenjenigen der Entstehung der gepfändeten Forderung bestimmt. Es hat ange-\n\nnommen, der Anspruch des Arbeitnehmers auf monatlichen Arbeitslohn entste-\n\nhe zum Anfang jeden Monats neu, so dass auch das Pfändungspfandrecht an \n\nden Lohnansprüchen für Juli und August 2004 anfechtbar gewesen sei. Auch \n\ndas entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 142, 291, \n\n295; BGHZ 167, 363, 366 Rn. 7; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, \n\nZIP 1997, 513, 514; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, z.V.b.; BAG NJW 1993, \n\n2699, 2700). Entgegen der Ansicht der Revision entstehen die Lohnansprüche \n\ndes Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht bereits mit Abschluss des Ar-\n\nbeitsvertrages. Der Vertragsschluss als solcher reicht nicht aus. Der Vertrag \n\nkann durch Kündigung beendet werden; bei Nichterfüllung seiner Arbeitspflicht \n\nhat der Schuldner ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Aus diesem \n\nGrund findet auch die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO keine Anwendung. Der \n\nArbeitnehmer hat nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages einen gesi-\n\ncherten, durch spätere Ereignisse nicht mehr entziehbaren Anspruch auf künfti-\n\ngen Arbeitslohn. \n\n3. Die Anfechtbarkeit des durch Pfändung künftiger Lohnansprüche ent-\n\nstandenen Pfändungspfandrechts widerspricht weder § 832 ZPO noch § 114 \n\nAbs. 3 InsO. \n\na) Nach § 832 ZPO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfän-\n\ndung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen \n\nbestehenden Forderung erworben wird, auch auf die \"nach der Pfändung fällig \n\nwerdenden Beträge\". Die Vorschrift erfasst nach allgemeiner Meinung nicht nur \n\nbestehende, erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen \n\n(vgl. etwa BAG NJW 1993, 2699, 2700 f; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 832 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 832 Rn. 2). Die Verwendung des \n\nBegriffs \"fällig werden\" steht nicht entgegen. Auch künftige Forderungen wer-\n\nden erst in der Zukunft fällig. Für die im vorliegenden Fall entscheidungserheb-\n\nliche Frage, ob ein Lohnanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) bereits mit Vertrags-\n\n6 \n\n7 \n\nschluss oder monatlich fortlaufend entsteht, lässt sich aus § 832 ZPO folglich \n\nnichts herleiten. \n\n8 \n\nb) Die Vorschrift des § 114 Abs. 3 InsO schließt eine Anfechtung von \n\nLohnpfändungen nicht aus. Sie hat einen anderen Anwendungsbereich als die \n\nAnfechtungsvorschriften der §§ 129 ff InsO, betrifft nämlich die Zeit nach der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Frage eines „Wertungswiderspruchs“ \n\nstellt sich ebenso im Hinblick auf § 88 InsO, der die Unwirksamkeit der im letz-\n\nten Monat vor dem Eröffnungsantrag und im Zeitraum zwischen Eröffnungsan-\n\ntrag und Eröffnung erlangten Pfändungspfandrechte anordnet, obwohl diese \n\nnach § 114 Abs. 3 InsO im Monat der Eröffnung und gegebenenfalls im Folge-\n\nmonat Bestand haben. Gleichwohl bleibt die Vorschrift des § 88 InsO nach \n\n§ 114 Abs. 3 Satz 2 InsO \"unberührt\". Nichts anderes gilt im Verhältnis zum \n\nInsolvenzanfechtungsrecht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das \n\nnach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene, zur Veröffentlichung \n\nbestimmte Senatsurteil vom 26. Juni 2008 (IX ZR 87/07) Bezug genommen. \n\n9 \n\n4. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 27.02.2007 - 2 C 373/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 24.10.2007 - 5 S 44/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-203-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-203-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_203-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:06.800968+00:00"}}