{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_202-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZR 202/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenan- spruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn an- dere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisfor- derung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 202/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 \n\nHat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert \n\nund gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch \n\nAufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenan-\n\nspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn an-\n\ndere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisfor-\n\nderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede \n\nbeschränkt, anfechten. \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 2. März 2007 und das Urteil der 10. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 10. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des ver-\n\nstorbenen Architekten V. (künftig: Erblasser) auf Zahlung des Kaufprei-\n\nses für zwei Eigentumswohnungen in Anspruch, die der Erblasser am 30. Juni \n\n1999 von einer - damals schon im Liquidationsstadium befindlichen und am \n\n17. November 2000 im Handelsregister gelöschten - Bauträgergesellschaft \n\n(künftig: Gesellschaft oder Schuldnerin) gekauft hat. Alleingesellschafterin und \n\nGeschäftsführerin der Schuldnerin war seine Ehefrau (die nunmehrige Beklagte \n\nzu 1). Faktisch wurden die Geschicke der Schuldnerin aber von dem Erblasser \n\nselbst bestimmt. Dieser hatte außerdem die Architektenleistungen für die von \n\nder Gesellschaft durchgeführten Bauvorhaben zu erbringen. In dem die streit-\n\ngegenständlichen Eigentumswohnungen betreffenden Planungsvertrag vom \n\n7. September 1996 heißt es: \n\n\"Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass das Honorar \n\nerst mit Fertigstellung des BV bzw. den Verkauf der Wohnungen \n\nbezahlt wird.\" \n\n2 \n\n3 \n\nOb der Erblasser die ihm obliegenden Leistungen gemäß der Leistungs-\n\nphasen 5 bis 8 erbracht hat, ist streitig. Zumindest die Leistungen der Phase 9 \n\nstehen aus. \n\nDie Kaufvertragsurkunde enthält die Vereinbarung, dass der Kaufpreis \n\nvon insgesamt 410.000 DM durch Verrechnung mit \"fälligen Planungskosten \n\ngemäß Planungsvertrag vom 07.09.1996 in Höhe von DM 325.000 … zzgl. \n\nMehrwertsteuer sowie 8,5 % Zinsen seit dem 01.01.1998 beglichen\" wird. Das \n\nEigentum wurde am 12. Oktober 2000 auf den Erblasser umgeschrieben. \n\n4 \n\nDie Kläger, die ihrerseits Wohnungen von der Gesellschaft gekauft hat-\n\nten, haben am 25. August 2005 gegen diese wegen Baumängeln ein rechtskräf-\n\ntiges Urteil erwirkt. Sie haben die zwischen der Gesellschaft und dem Erblasser \n\ngetroffene Verrechnungsvereinbarung gemäß § 3 AnfG wegen Gläubigerbe-\n\nnachteiligung angefochten. Gestützt auf den gegen die Gesellschaft erwirkten \n\nTitel, haben sie Teilbeträge von 34.246,33 € und 39.306,98 € aus der Kauf-\n\npreissumme pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der vor-\n\nliegenden Klage nehmen die Kläger die Beklagten als Drittschuldner auf Zah-\n\nlung des Gesamtbetrages von 73.553,31 € in Anspruch. Sie machen geltend, \n\nda die Verrechnungsabrede wirksam angefochten worden sei, bestehe die \n\nKaufpreisforderung noch, und diese stehe aufgrund der Pfändung und \n\nÜberweisung ihnen zu. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten die Be-\n\nschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Die Berufung der Be-\n\nklagten hatte nur hinsichtlich der Zinsen geringfügigen Erfolg. Dagegen wenden \n\nsich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abwei-\n\nsung der Klage. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kaufpreisanspruch der Gesell-\n\nschaft gegen den Erblasser sei im Zeitpunkt der durch die Pfändung bewirkten \n\nBeschlagnahme aufgrund der Verrechnung mit dem Honoraranspruch des Erb-\n\nlassers bereits erloschen gewesen. Zwar sei dieser Honoraranspruch unter \n\nAnwendung der gesetzlichen Regeln noch nicht fällig gewesen. Der Erblasser \n\nhabe weder sämtliche ihm obliegende Architektenleistungen erbracht noch über \n\ndie erbrachten Leistungen nach § 8 Abs. 2 HOAI abgerechnet gehabt. In Ab-\n\nweichung von der Gesetzeslage habe es den Parteien des Architektenvertrages \n\naber freigestanden, die vorzeitige Fälligkeit des Architektenhonorars zu verein-\n\nbaren. Dies sei in dem Kaufvertrag vom 30. Juni 1999 geschehen. Da die fällig-\n\nkeitsbegründende Verrechnungsvereinbarung vor der Beschlagnahme der \n\nKaufpreisforderung getroffen worden sei, habe die Pfändung eine nachträgliche \n\nVerrechnung nicht gehindert (§ 392 BGB). Es könne deswegen dahinstehen, zu \n\nwelchem genauen Zeitpunkt diese stattgefunden habe. \n\n8 \n\nIndes hätten die Kläger die Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung \n\nwirksam nach § 3 Abs. 1 AnfG angefochten. Durch die Veräußerung der Eigen-\n\ntumswohnungen an den Erblasser habe die Schuldnerin einen Wert von \n\n410.000 DM weggegeben. In diesem Umfang seien für Gläubiger der Schuldne-\n\nrin die Befriedigungsmöglichkeiten verringert worden, weil wegen der Verrech-\n\nnungsvereinbarung kein äquivalenter Ausgleich in das Vermögen der Gesell-\n\nschaft gelangt sei. Die Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung sei inkon-\n\ngruent, weil ohne sie ein fälliger und durchsetzbarer Architektenhonoraran-\n\nspruch nicht bestanden hätte. Die Schuldnerin habe durch den Abschluss die-\n\nser Vereinbarung, welche die Aufgabe ihres einzig verbliebenen Vermögens-\n\nwerts - nämlich des Kaufpreisanspruchs - bedeutet habe, ihre Gläubiger vor-\n\nsätzlich benachteiligt. Sie habe den Erblasser zum Nachteil der klagenden \n\nGläubiger begünstigen wollen. Spätestens seit dem 9. März 1999 habe die \n\nSchuldnerin damit rechnen müssen, dass die Kläger gegen sie rechtlich vorge-\n\nhen würden. Die an diesem Tage stattgefundene Eigentümerversammlung ha-\n\nbe die Kontroverse zwischen der V. -Gruppe und den Klägern deutlich \n\ngemacht. Der Erblasser habe den Benachteiligungsvorsatz der Gesellschaft \n\ngekannt, habe er deren Geschäfte doch faktisch selbst geführt. \n\n9 \n\nInfolge der Anfechtung sei der Kaufpreisanspruch der Gesellschaft ge-\n\ngen den Erblasser nicht erloschen. Er habe somit der Pfändung durch die Klä-\n\nger unterlegen. Nach der Überweisung seien die Kläger zur Einziehung berech-\n\ntigt. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht Stand. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fälligkeits- und Verrech-\n\nnungsvereinbarung in der Kaufvertragsurkunde vom 30. Juni 1999 habe die \n\nSchuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen und der Erblas-\n\nser habe diesen Vorsatz gekannt, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nAuch die Revision nimmt diese Würdigung hin. \n\n12 \n\n2. Die Anfechtung hat jedoch nicht die Wirkung, die ihr vom Berufungs-\n\ngericht beigemessen worden ist. Die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger \n\ndes Erblassers müssen sich nicht so behandeln lassen, als bestünde der \n\n- sodann von den Klägern gepfändete und ihnen zur Einziehung überwiesene - \n\nKaufpreisanspruch noch. Eine isolierte Anfechtung der Fälligkeits- und Verrech-\n\nnungsvereinbarung ist nicht möglich. Vielmehr kann nur die Übertragung der \n\nbeiden Eigentumswohnungen im Ganzen angefochten werden, so dass die \n\nKläger lediglich Duldung der Zwangsvollstreckung in das Eigentum an den Ei-\n\ngentumswohnungen verlangen können (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). \n\n13 \n\na) Für ihre gegenteilige Auffassung können sich die Vorinstanzen nicht \n\nauf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1959 (VIII ZR \n\n182/58, WM 1959, 888) beziehen. In dem damaligen Fall hatte die Klägerin eine \n\nForderung gegen die Schuldnerin nicht realisieren können. Diese hatte ihrer-\n\nseits eine Darlehensforderung gegen die spätere Anfechtungsgegnerin. Die \n\nSchuldnerin kaufte bei dieser Waren. Der Kaufpreis wurde mit der Darlehens-\n\nforderung verrechnet. In der Herbeiführung der Aufrechnungslage sah der Bun-\n\ndesgerichtshof eine Gläubigerbenachteiligung (aaO S. 890 l. Sp.), weil die \n\nSchuldnerin ihren Darlehensanspruch aufgegeben und stattdessen Sachwerte \n\nerworben hatte, die der Klägerin als Zugriffsobjekt entzogen werden konnten \n\n(und auch tatsächlich entzogen wurden). Nach der damaligen Auffassung des \n\nBundesgerichtshofs musste sich die Anfechtungsgegnerin so behandeln lassen, \n\nals bestehe die Darlehensforderung noch in der Höhe, die durch die Verrech-\n\nnung getilgt worden war (BGH aaO S. 890 r. Sp.; vgl. ferner den ähnlichen Fall \n\nBGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, WM 1979, 776). \n\n14 \n\nDer vorliegende Fall betrifft die umgekehrte Konstellation. Nicht die \n\nSchuldnerin hatte eine Forderung gegen den Erblasser, sondern dieser eine \n\nForderung gegen die Schuldnerin, nämlich den - freilich noch nicht fälligen - \n\nAnspruch auf Architektenhonorar. Die Schuldnerin kaufte auch nichts, sondern \n\nsie verkaufte etwas, nämlich die zwei Wohnungen, und dadurch - in Verbindung \n\nmit der Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung - wurde es dem Erblasser \n\nermöglicht, seine Honorarforderung zu realisieren. \n\n15 \n\nb) Auch der von der Revision bemühte Vergleich mit der Senatsent-\n\nscheidung vom 19. November 1998 (IX ZR 116/97, WM 1999, 33) trägt nicht \n\nweit. Dort hatte die Schuldnerin gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Dar-\n\nlehensschuld. Zur Begleichung dieser Schuld veräußerte die Schuldnerin einen \n\nErbteil an den Anfechtungsgegner, wobei der von diesem zu zahlende Kauf-\n\npreis mit dessen Darlehensforderung verrechnet wurde. Diese Vereinbarung \n\nhat der Senat für anfechtbar erachtet. Bis hierher sind die Fälle vergleichbar. \n\nUnterschiede bestehen jedoch in Folgendem: In dem Fall des Urteils vom \n\n19. November 1998 wurde die Erbteilsveräußerung angefochten. Gegenstand \n\ndes Anfechtungsbegehrens war demgemäß die Duldung der Zwangsvollstre-\n\nckung in den weggegebenen Erbteil. Im vorliegenden Fall wird nicht die Veräu-\n\nßerung der Wohnungen angefochten. Die Kläger machen vielmehr als Pfän-\n\ndungspfandgläubiger den Kaufpreisanspruch geltend, akzeptieren also die Ver-\n\näußerung, und bekämpfen nur den von den Beklagten erhobenen Einwand der \n\n(durch Verrechnung bewirkten) Erfüllung mit der Anfechtung der Verrechnungs-\n\nabrede. \n\n16 \n\nc) Die sonach streitentscheidende, bisher noch ungeklärte Frage, ob die \n\nVerrechnungsabrede außerhalb der Insolvenz isoliert angefochten werden \n\nkann, ist zu verneinen. \n\n17 \n\n18 \n\naa) Ginge es um eine Insolvenzanfechtung, wäre die Möglichkeit der iso-\n\nlierten Anfechtung nicht zweifelhaft. \n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der \n\nErblasser die Wohnungen nur gekauft hat, weil zugleich vereinbart wurde, er \n\nmüsse den Kaufpreis nicht bezahlen, sondern könne diesen mit seinem Archi-\n\ntektenhonorar verrechnen, und dieser vorzeitig fällig gestellt wurde. Damit ha-\n\nben die Vertragsparteien zweierlei erreicht: Erstens wurden die beiden Woh-\n\nnungen, bei denen es sich um die letzten Vermögensgegenstände der Schuld-\n\nnerin handelte, der Familie des Erblassers erhalten, was dieser um so wichtiger \n\nwar, als bereits der Zugriff der Gläubiger drohte. Und zweitens bekam der Erb-\n\nlasser für seine nicht voll werthaltige und auch noch nicht fällige Honorarforde-\n\nrung einen Gegenwert. \n\n19 \n\nObwohl also aus der Sicht der Vertragsparteien Verkauf und Aufrech-\n\nnung - jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung - eine Einheit darstellten, hätte \n\nsich die Unwirksamkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Aufrechnung be-\n\nschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, \n\n2371 l. Sp.). Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvoll-\n\nstreckungsordnung brauchte der Gläubiger die Herstellung der Aufrechnungs-\n\nlage durch das Kaufgeschäft nicht anzufechten; die \"Rückgewähr\" der Aufrech-\n\nnungslage erfolgte in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von \n\nder Gegenforderung (BGHZ 145, 245, 255; 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 4. Okto-\n\nber 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056 f; v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n263/03, NZI 2005, 553 f). Kauft der Gläubiger von dem Schuldner Gegenstände \n\nund vereinbaren die Kaufvertragsparteien, dass der - dem Wert des Kaufge-\n\ngenstands entsprechende - Kaufpreis durch Verrechnung mit den bestehenden \n\nForderungen des Gläubigers beglichen wird, kann dieser nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gegenüber dem an-\n\nfechtenden Insolvenzverwalter nicht einwenden, er habe nur gekauft, um einen \n\nGegenwert für die sonst uneinbringliche Forderung hereinzuholen. Vielmehr \n\nmuss er den Kaufpreis zahlen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, ZIP \n\n2004, 1912, 1914 r. Sp.). \n\n20 \n\nAuch in anderen als Aufrechnungsfällen entspricht es der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen \n\nanfechtungsrechtlich selbst dann selbstständig zu behandeln sind, wenn sie \n\ngleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzten. Der Ein-\n\ntritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret ange-\n\nfochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des \n\nSchuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGH, Urt. \n\nv. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255, 256; v. 9. Oktober 2003 \n\n- IX ZR 28/03, NZI 2004, 82, 83; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, aaO S. 554; v. \n\n20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583, 584; v. 12. Juli 2007 - IX ZR \n\n235/03, NZI 2007, 718 f; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, WM 2008, 173, \n\n175, z.V.b. in BGHZ 174, 228). \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Auf die Anfechtung außerhalb der Insolvenz sind diese Grundsätze \n\nnicht übertragbar. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zwecksetzung. \n\n(1) Das Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung hat die Aufgabe, den \n\nBestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wieder-\n\nherzustellen, dass bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Vermögensver-\n\nschiebungen rückgängig gemacht werden, die insbesondere in der Zeit der Kri-\n\nse vor Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vorgenom-\n\nmen wurden. Die Anfechtung soll mithin bereits für eine gewisse Zeit vor Insol-\n\nvenzeröffnung die Gleichbehandlung der Gläubiger durchsetzen (RegE-InsO \n\nBT-Drucks. 12/2443 S. 156; vgl. zur KO BGHZ 58, 240, 242 f). Zugleich soll die \n\nMasse angereichert werden (RegE-InsO aaO S. 82, 85; Jaeger/Henckel, InsO \n\n§ 129 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. vor §§ 129 bis 147 Rn. 3). \n\nDemgemäß muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen \n\ndes Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde, \"zur Insol-\n\nvenzmasse zurückgewährt\" werden (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). \n\n23 \n\nDie Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll zwar ebenfalls Ver-\n\nmögensverschiebungen rückgängig machen (BGHZ 128, 184, 191). Die \n\nGleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigma-\n\nchung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger \n\n- dem Anfechtungskläger - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der \n\ndurch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm \n\nsomit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder ver-\n\nschaffen (Huber, AnfG 10. Aufl. Einf. Rn. 9; Kübler/Prütting/Paulus, InsO Anh. I \n\n§ 1 AnfG Rn. 2 f). Demgemäß besteht die Rechtsfolge hier lediglich in der Be-\n\nseitigung des Hindernisses, das dem Zugriff des Gläubigers bereitet wurde. Der \n\nAnfechtungsgegner hat sich im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so be-\n\nhandeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch dem \n\nSchuldner; er hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem \n\nzwangsweisen Zugriff \"zur Verfügung zu stellen\", also die Zwangsvollstreckung \n\nin den weggegebenen Gegenstand zu dulden (Huber, aaO Rn. 20, § 11 \n\nRn. 16 f). \n\n24 \n\n(2) Die unterschiedliche Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung \n\nschlägt sich auch in der Beurteilung des Begriffs der \"Rechtshandlung\" (§ 1 \n\nAbs. 1 AnfG) nieder. Da die Einzelgläubigeranfechtung lediglich die Wiederer-\n\nschließung der Zugriffslage für einen einzelnen Gläubiger - nicht das Zusam-\n\nmenhalten einer \"Masse\" - bezweckt, kann die Rechtshandlung nicht für sich \n\nbetrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorganges, der die \n\nWeggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen und damit die Ver-\n\neitelung einer Zugriffsmöglichkeit betrifft. Gegenstand der Anfechtung ist also \n\nder gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang (Huber, aaO § 1 \n\nRn. 12 f; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 1 AnfG Rn. 7, § 11 AnfG Rn. 11; \n\nZeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 377). Verkauft der Schuld-\n\nner Vermögensgegenstände an einen Gläubiger mit der Abrede, der Kaufpreis \n\nsolle von dem Gläubiger durch Verrechnung mit seiner Forderung beglichen \n\nwerden, kann die Verrechnungsabrede (einzel-)anfechtungsrechtlich nicht von \n\ndem Gesamtvorgang isoliert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere \n\nGläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung \n\nvollstrecken konnten. \n\n25 \n\n(3) So verhielt es sich hier. Der Gesamtvorgang, der die Weggabe des \n\nGegenstandes aus dem Schuldnervermögen betrifft, war der Abschluss des \n\nKaufvertrages mit allen Nebenabreden. Vor dem 30. Juni 1999 konnten die \n\nKläger nur auf das Eigentum der Schuldnerin an den beiden Wohnungen \n\nzugreifen. Den Kaufpreisanspruch gab es nicht, somit auch nicht als Zugriffsob-\n\njekt. Er entstand erst mit Abschluss des Kaufvertrages am 30. Juni 1999, aber \n\ndann auch bereits mit der Verrechnungsabrede. Dass die Verrechnung noch \n\nnicht gleich erfolgte, sondern erst später, ist unwesentlich. Denn eine erfolgrei-\n\nche Einzelvollstreckung in den Kaufpreisanspruch war zu keinem Zeitpunkt \n\nmöglich. Vor der Verrechnung, die den Anspruch zum Erlöschen brachte, konn-\n\nte dieser zwar gepfändet werden. Der Drittschuldner konnte dem Pfändungs-\n\npfandgläubiger indes einredeweise analog §§ 412, 404 BGB entgegenhalten \n\n(vgl. BGHZ 93, 71, 78; BAG Betrieb 1994, 2295, 2297), dass die Forderung im \n\nWege der Verrechnung getilgt werden sollte (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, \n\n5. Aufl. § 404 Rn. 5), und sodann gegenüber den Klägern aufrechnen. Da in \n\ndem Kaufvertrag die vorzeitige Fälligkeit vereinbart wurde, standen auch \n\n§§ 392, 406 BGB der Erhebung der Einrede und der nachfolgenden Aufrech-\n\nnung nicht entgegen. \n\n26 \n\nDa nur die Wohnungen, nicht die Kaufpreisforderung, in einer die \n\nZwangsvollstreckung durch die Kläger vereitelnden Weise aus dem Schuldner-\n\nvermögen weggegeben wurden, ist es den Klägern verwehrt, den Kaufvertrag \n\nbestehen zu lassen und nur die Verrechnungsabrede anzufechten. \n\n27 \n\ncc) Dem anfechtenden Gläubiger wird - jedenfalls so lange, als der An-\n\nfechtungsgegner ihm den vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegen-\n\nstand zur Verfügung stellen kann - vom Gesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, \n\nstattdessen auf ein rechtsgeschäftliches Surrogat zuzugreifen. \n\n28 \n\nNach der Rechtsprechung zu § 37 KO galt dies selbst dann, wenn der \n\nvom Schuldner weggegebene Vermögensgegenstand untergegangen oder vom \n\nEmpfänger an einen Dritten weiterveräußert worden war (RGZ 27, 21, 23 f; 56, \n\n194, 196; 70, 226, 233). Auch zu § 143 InsO und § 11 AnfG entspricht dies der \n\nherrschenden Meinung im Schrifttum. Danach hat der Anfechtungsgegner in \n\neinem solchen Fall Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 819 \n\nAbs. 1, § 818 Abs. 3, §§ 292, 897 ff BGB). Im Falle der Weiterveräußerung an \n\neinen Dritten, der nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob \n\ner gegen den Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit \n\ndem Wertersatzanspruch vorgeht (Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; \n\nders., InsO § 143 Rn. 56). Auf den Veräußerungserlös - also das rechtsge-\n\nschäftliche Surrogat - soll er nicht zugreifen können (so zur Insolvenzanfech-\n\ntung Jaeger/Henckel, aaO § 143 Rn. 151, 158; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 143 \n\nRn. 21; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Fn. 168; HmbKomm-InsO/Rogge, \n\n2. Aufl. § 143 Rn. 56; Nerlich/Römermann, InsO § 143 Rn. 28; zur Gläubigeran-\n\nfechtung Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Fn. 3; Gerhardt, Die systematische \n\nEinordnung der Gläubigeranfechtung 1969 S. 280 f; a.A. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 72; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 31; \n\nFK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 15; Braun/Riggert, InsO 3. Aufl. § 143 \n\nRn. 11). Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung. \n\n29 \n\nIm Streitfall ist das von der Schuldnerin an den Erblasser veräußerte \n\nWohnungseigentum weder untergegangen noch ist vorgetragen worden, es sei \n\nim Nachlass nicht mehr vorhanden gewesen oder von den Erben - den nun-\n\nmehrigen Beklagten - zwischenzeitlich veräußert worden. In einem solchen Fall \n\nkann der Anfechtungsgläubiger nicht einmal vom Primäranspruch auf einen \n\nWertersatzanspruch ausweichen \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 \n\nRn. 71; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 143 Rn. 26; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-\n\nHandbuch 3. Aufl. § 52 Rn. 13; Braun/Riggert, aaO). Umso weniger kann er ein \n\nrechtsgeschäftliches Surrogat verlangen. Hier kommt hinzu, dass sich dieses \n\nnicht etwa im Vermögen des Anfechtungsgegners befindet. Es ist vielmehr bei \n\nder Schuldnerin selbst angefallen. Durch eine Anfechtung gegenüber den Be-\n\nklagten erschließen sich die Kläger keine Zugriffsmöglichkeit gegen die Schuld-\n\nnerin. \n\n30 \n\n3. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revisionserwiderung, \n\nfalls die Kläger von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in die \n\nbeiden Wohnungen verlangen könnten, entfalle deswegen nicht die Anfechtbar-\n\nkeit der Verrechnungsabrede. Die Kläger können nicht sowohl in das Woh-\n\nnungseigentum vollstrecken als auch den Kaufpreis einziehen. Denn dadurch \n\nwürden ihre Vollstreckungsmöglichkeiten - verglichen mit dem Zustand vor der \n\nanfechtbaren Rechtshandlung - verdoppelt. \n\n31 \n\n4. Ob für die Insolvenzanfechtung dann, wenn für die Gläubiger zu kei-\n\nnem Zeitpunkt eine Vollstreckungsmöglichkeit in die Kaufpreisforderung be-\n\nstand, an der Einzelbetrachtung (die zur Folge hat, dass der Anfechtungsgeg-\n\nner den Kaufpreis zahlen muss, obwohl dieser nie gezahlt werden sollte) fest-\n\ngehalten werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat \n\nkann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). Mit der von ihnen erhobenen Drittschuldnerklage auf Zah-\n\nlung des Kaufpreises können die Kläger nicht durchdringen. Erfolg verspre-\n\nchend wäre unter Umständen eine auf Anfechtung des Kaufvertrages gestützte \n\nKlage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das von der Schuldnerin veräu-\n\nßerte Grundeigentum. Eine solche Klage ist nicht erhoben. Klageziel (Antrag) \n\nund Klagegrund unterscheiden sich wesentlich. Den Klägern muss nicht durch \n\nZurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, ihre Klage auf Duldung der \n\nZwangsvollstreckung in das Grundeigentum umzustellen. Dies liefe auf eine \n\nKlageänderung hinaus. Zwar sind die Kläger bisher nicht darauf hingewiesen \n\nworden, dass die von ihnen erhobene Klage ungeeignet ist. Gerichtliche Hin-\n\nweise, die einem neuen, wesentlich veränderten Prozessziel dienen, sind aber \n\nnach § 139 ZPO nicht geboten (vgl. BGHZ 24, 269, 278 f; BGH, Urt. v. 9. Okto-\n\nber 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; v. 27. September 2006 \n\n- VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2416 Rn. 22; OLG Koblenz, Beschl. v. \n\n10. April 2007 - 10 U 487/06 zit. nach juris; OLG Köln OLGR 2008, 181 Rn. 23; \n\nMusielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 139 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 139 \n\nRn. 15). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Pape Grupp \n\nVorinstanzen: \nLG Darmstadt, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 O 580/05 - \nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.03.2007 - 24 U 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zr-202-07","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zr-202-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_202-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:22.801205+00:00"}}