{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_201-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 201/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 201/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 5. November 2008 \n\ngeschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie gesetzlich von ihren Eltern vertretene Klägerin wurde in einem Arzt-\n\nhaftungsstreit außergerichtlich von den Rechtsanwälten Q. und Kolle-\n\ngen vertreten. Die Beklagte war Rechtsschutzversicherung der Eltern und erteil-\n\nte für die Angelegenheit der mitversicherten minderjährigen Tochter Deckungs-\n\nschutz. Die mandatierten Rechtsanwälte unterrichteten mit Schreiben vom \n\n6. Januar 2006 die Beklagte darüber, sie beabsichtigten, die Angelegenheit mit \n\neinem Streitwert von 12.684 € und einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr abzu-\n\nrechnen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben ihren Vergütungsan-\n\nspruch an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forde-\n\nrungen durch die D. AG einziehen. \n\nDie Eltern der Klägerin unterzeichneten im November 2006 eine ihnen \n\nvon den Rechtsanwälten Q. und Kollegen vorgelegte Zustimmungser-\n\nklärung folgenden Inhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Weitergabe der zum Zwe-\ncke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, \ninsbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, An-\nschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. \n AG \n- A. \n und die C. GmbH, . \nDie C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-\nderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die \nC. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorgani-\nsation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass \ndie C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber \ndurch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. \nSollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen \ngeben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeu-\nge gehört werden. \nIch entbinde daher meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweige-\npflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen \nerforderlich ist. \nIch erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der Abtretung der sich aus dem \nMandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustim-\nmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen.\" \n\n4 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-\n\nte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter, von der auf 1.243,52 € bezifferten \n\nForderung der C. GmbH aus dem den Rechtsanwälten Q. \n\nund Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM \n\n2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-\n\nanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-\n\ngetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine \n\nrechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-\n\nversuch ankam. Dagegen rügt die Revisionserwiderung zu Unrecht, der Senat \n\nhabe in Ansehung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom \n\n2. September 1994 das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts \n\ngemäß Art. 100 Abs. 1 GG verletzt (ebenso Huff BRAK-Mitt. 2008, 177, 178; \n\nGlauben DRiZ 2008, 289 f; Edelmann/Glemser WuB VIII B.-1.08). Der Senat \n\nhat die Gesetzesvorschrift weder verworfen noch angewendet, sondern auf-\n\ngrund einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes \n\nzur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I S. 2840), zu welcher er befugt ist, seiner Entscheidung § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 zugrunde gelegt. Diese \n\nAuslegung stützt sich auf die deutliche und zutreffende Kritik des Altrechts in \n\nden Materialien zu Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsbera-\n\ntungsrechts. Ihr Gewicht wird nicht dadurch verringert, dass die Bundesregie-\n\nrung es in ihrer Entwurfsbegründung vermieden hat, die Verfassungswidrigkeit \n\ndes § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 aus-\n\ndrücklich anzusprechen. Umgekehrt wird dadurch deutlich, dass Art. 20 Satz 1 \n\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit seinem einheit-\n\nlichen Inkrafttreten von Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes eine planwidrige Lücke ent-\n\nhält. Die Annahme von Huff (aaO), der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein \n\nInkrafttreten der Neufassung des gesamten § 49b Abs. 4 BRAO zum \n\n18. Dezember 2007 entschieden, findet in den Gesetzesmaterialien an keiner \n\nStelle Rückhalt. Die Bedenken von Glauben (aaO S. 290), die Rückwirkung von \n\n§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 könne ih-\n\nrerseits verfassungsrechtlich unzulässig sein, sind unbegründet. Schützenswer-\n\ntes Vertrauen in die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Altregelung be-\n\nstand für die Mandanten nicht; für die beteiligten Verkehrskreise ergab sich hin-\n\nreichender Schutz aus § 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; \n\nBGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Die \n\nNeuregelung schränkt auch Grundrechte der Mandanten innerhalb des Geset-\n\nzesvorbehalts nicht stärker ein, sondern sichert deren im Hinblick auf § 402 \n\nBGB erforderliche Zustimmung durch die gesetzliche Verankerung der Aufklä-\n\nrungsobliegenheit des Rechtsanwaltes besser ab. \n\n7 \n\nDas in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot, Strafbarkeitslücken \n\nrückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, \n\n132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer \n\nGläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO \n\nin der Fassung vom \n\n12. Dezember 2007 stehen der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 \n\n(aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens \n\nder mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 \n\nSatz 2 BRAO an grundrechtliche Erfordernisse ebenfalls nicht entgegen. Die \n\nAusdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbeweh-\n\nrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung \n\nfür die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwie-\n\ngenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche An-\n\nsprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtsprechung schon \n\nfrüher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit dem \n\nGesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeits-\n\nlücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch \n\nArt. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom \n\n12. Dezember 2007 auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungs-\n\nstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprü-\n\nche an andere Empfänger zu hindern. \n\n8 \n\nDie von den Eltern der Klägerin unterzeichnete Zustimmung zu der Ab-\n\ntretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR \n\n53/07 weitgehend inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sa-\n\nche bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Klägerin ist nach § 15 Abs. 2 ARB 94 als mitversicherte Angehöri-\n\nge gegenüber der Beklagten forderungsberechtigt. Die Beklagte beruft sich \n\nauch zu Unrecht auf Leistungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 ARB 75. Ob die letzt-\n\ngenannte Bedingung für das Vertragsverhältnis gilt, kann offen bleiben. Der un-\n\nklare Sachvortrag der Klägerin, ob ihre Eltern vorgerichtlich eine Berechnung \n\nder Rechtsanwälte Q. und Kollegen gemäß § 10 Abs. 1 RVG erhalten ha-\n\nben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. \n\n11 \n\nIm Streitfall hat die vorgerichtlich unterbliebene Vorlage der anwaltlichen \n\nGebührenberechnung nach unstreitigem Sachverhalt keinen Einfluss auf die \n\nFeststellung oder den Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistung \n\ngehabt. Die Beklagte hat aus anderem Grunde ohnehin die Freistellung der \n\nKlägerin verweigert. Die von der D. \n\nAG aufgemachte Rechnung vom 16. Januar 2006 stand mit den Gebührenhin-\n\nweisen der Rechtsanwälte Q. und Kollegen in ihrem Schreiben vom \n\n6. Januar 2006 an die Beklagte im Einklang. Die Beklagte besaß damit alle zur \n\nPrüfung ihrer Deckungspflicht notwendigen Informationen, insbesondere konnte \n\nsie ersehen, dass die beauftragten Rechtsanwälte, wie es mangels Zustimmung \n\nzu einer Delegation geboten war (siehe Senatsurteil vom heutigen Tage in der \n\nSache IX ZR 219/07), ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt \n\nhatten. Die Rechtsanwälte Q. und Kollegen haben mit dem Schreiben vom \n\n6. Januar 2006 bereits im Vorwege die Verantwortung für die entsprechenden \n\nAnsätze in der Abrechnung der D. AG \n\nvom 16. Januar 2006 übernommen. Schon objektiv waren damit im Streitfall \n\nObliegenheiten der Versicherungsnehmer nicht verletzt. \n\n12 \n\n2. Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Nachdem die \n\nKlägerin die Gebührenhinweise ihrer Rechtsanwälte vom 6. Januar 2006 an die \n\nBeklagte und die diesem Hinweis entsprechende Abrechnung der Verrech-\n\nnungsstelle vom 16. Januar 2006 erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt \n\nhat, steht fest, dass ihre Eltern oder ihr auch insoweit zuständiger Prozessbe-\n\nvollmächtigter spätestens zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer ausreichenden \n\nanwaltlichen Berechnung waren. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10 \n\nAbs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeich-\n\nnen. Es genügt, wenn aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier \n\ndem Schreiben von 6. Januar 2006, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die \n\nVerantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Drit-\n\nten tragen will (vgl. OLG München MDR 1962, 63 f). \n\n13 \n\n3. Indes hat die Beklagte bestritten, dass der angenommene Geschäfts-\n\nwert zutreffe und die 2,0-fache Geschäftsgebühr von 1.052 € nach den Um-\n\nständen der anwaltlichen Tätigkeit sich im Rahmen des gesetzlichen Billigkeits-\n\nermessens bewege. Die Klägerin ist dem im Einzelnen entgegengetreten. Die-\n\nser Streitpunkt bedarf zunächst der bisher fehlenden tatrichterlichen Prüfung, zu \n\nwelcher die wiedereröffnete Berufungsinstanz Gelegenheit bietet. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2006 - 427 C 11581/06 - \nLG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 S 11/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-201-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":7},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-201-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_201-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:20.403282+00:00"}}