{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_200-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 200/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 200/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008 \n\ngeschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 24. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ließ sich zur Verteidigung gegen eine Werklohnforderung \n\nüber 2.254,17 € vorgerichtlich und im Prozess von dem Rechtsanwalt \n\nT. vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunterneh-\n\nmen des klägerischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit De-\n\nckungszusage. Rechtsanwalt T. setzte für seine außergerichtlichen \n\nBemühungen mit Berechnung vom 27. Juli 2006 eine 1,3-fache Geschäftsge-\n\nbühr (Nr. 2400 RVG VV) an und verlangte für seine prozessuale Tätigkeit als \n\nVorschuss eine 0,65-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV) sowie eine \n\n1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV). Einschließlich der Erstattung von \n\nAuslagen und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den \n\nKläger auf 634,69 €. \n\n2 \n\n3 \n\nRechtsanwalt T. hat die bezeichnete Forderung an die C. \n\n GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die \n\nD. AG einziehen. Die Verrechnungsstel-\n\nle hat ihrerseits den Betrag der anwaltlichen Rechnung ausgeglichen. \n\nDer Kläger unterzeichnete im Mai 2006 eine ihm von Rechtsanwalt \n\nT. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils \nerforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-\nkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten \nund -verlauf, Honorarsatz) an die D. \ndie \nAG \nC. \n\n- A. \n\nund \n\n- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. \n\n GmbH. \n\n Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-\nrungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-\nge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte \nmit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsver-\nhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der \nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner be-\nvollmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines \nRechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hier-\nbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kosten. \n\n Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-\nderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die \nC. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-\norganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen \nmeines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen \nund für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der \nForderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in \n\neiner etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde \nmeinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies \nfür die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\nEine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n4 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-\n\nte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der C. \n\n GmbH aus dem Rechtsanwalt T. erteilten Mandat frei gestellt zu \n\nwerden. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM \n\n2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-\n\nanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-\n\ngetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine \n\nrechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-\n\nversuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen Beden-\n\nken, weil bis zur Änderung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche Verrech-\n\nnungsstellen von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren. \n\n7 \n\nDie Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre \n\nStrafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Vor-\n\naussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur \n\nVerschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten \n\nsolche Ansprüche auch nicht gepfändet werden können, was die Rechtspre-\n\nchung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne \n\ndamit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und \n\nStrafbarkeitslücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist \n\ndurch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom \n\n12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) auch nur für die Angehörigen anwaltlicher \n\nVerrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergü-\n\ntungsansprüche an andere Empfänger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG \n\nverankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu \n\nBVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rück-\n\nwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 \n\nBRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat \n\nin seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von \n\nArt. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im \n\nSinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes \n\nangeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche \n\nErfordernisse nicht entgegen. \n\n8 \n\nEntgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Stand-\n\npunkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b \n\nAbs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwir-\n\nkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kläger unterzeichnete Zu-\n\nstimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjeni-\n\ngen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in \n\njener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Das Einverständnis des \n\nMandanten mit der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltend-\n\nmachung der Vergütung jeweils erforderlichen Informationen innerhalb der vor-\n\nformulierten Zustimmungserklärung ist auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 \n\nBGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der engere Zusammenhang \n\nmit dieser Erklärung des Mandanten, nicht mit den weiterhin beigefügten allge-\n\nmeinen \"Mandanteninformationen\" zur Einschaltung der anwaltlichen Verrech-\n\nnungsstelle, ergibt sich sowohl aus § 402 BGB als auch jetzt aus § 49b Abs. 4 \n\nSatz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007. \n\n9 \n\nDer Inhalt der Einverständniserklärung verdeutlicht überdies hinreichend, \n\ndass bei Bedarf auch Angaben zum Gegenstand und zum Umfang des Manda-\n\ntes an den Zessionar weitergegeben werden dürfen. Dies gilt jedenfalls beim \n\nAnsatz einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung des Man-\n\ndanten, soweit der angenommene Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der \n\nnach § 14 RVG bestimmte Gebührensatz zu ihrer Prüfung solche Tatsachen-\n\nkenntnis voraussetzen. \n\n10 \n\nDie von der Revisionserwiderung darüber hinaus aufgeworfene Frage \n\nnach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist für den Streitfall \n\nnicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustim-\n\nmung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch für künftige Man-\n\ndate zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage \n\ndes Freistellungsanspruchs zu prüfende erste Abtretung eines anwaltlichen Ho-\n\nnoraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten \n\nZustimmung unberührt. \n\n11 \n\nDie Einwendung der Beklagten aus § 5 Abs. 1 ARB 2000 ist unbegrün-\n\ndet. Der Kläger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforde-\n\nrung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn \n\nder Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten \n\nwird. \n\n12 \n\nDie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dem Kläger sei keine \n\nanwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG erteilt worden. Nachdem der \n\nKläger diese Berechnung erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt hat (An-\n\nlage zum Schriftsatz vom 29. November 2006 Seite 1), steht fest, dass er per-\n\nsönlich oder sein auch insoweit zuständiger Prozessbevollmächtigter spätes-\n\ntens zu diesem Zeitpunkt im Besitz der formgerechten Berechnung war und die \n\nFälligkeit des eingeklagten Freistellungsanspruchs wegen mangelnder Durch-\n\nsetzbarkeit der anwaltlichen Vergütungsforderung nicht mehr hinausgeschoben \n\nsein konnte. \n\n13 \n\nSoweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass keine Urkunde über \n\ndie Forderungsabtretung von Rechtsanwalt T. an die C. \n\nGmbH vorliege, geht dies nach § 410 Abs. 2 BGB gleichfalls fehl. Die Voraus-\n\nsetzungen dieser Ausnahme sind erfüllt, weil der bisherige Gläubiger \n\n- Rechtsanwalt T. - die schriftliche Zustimmung des Klägers zu der \n\nAbtretung eingeholt und mit der ausgehändigten \"Mandanteninformation\" auch \n\ndie Abtretung selbst angezeigt hat. \n\n14 \n\nDer Gebührenansatz von Rechtsanwalt T. lässt rechtliche Be-\n\ndenken nicht erkennen. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen \n\nerhoben. Die Sache ist danach spruchreif bis auf die Klärung der Frage, ob die \n\nvon der D. AG an den beauftragten \n\nAnwalt bewirkte Zahlung zum Ausgleich des Rechnungsbetrages die anwaltli-\n\nche Vergütungsforderung gemäß § 267 BGB getilgt hat, ob es sich dabei um \n\neine Kaufpreiszahlung für den Forderungserwerb durch die C. \n\nGmbH gehandelt hat oder ob mit dieser Zahlung noch andere Zwecke verbun-\n\nden waren. Sollte die anwaltliche Gebührenforderung, von welcher der Kläger \n\ngegenüber dem Zessionar frei gestellt zu werden verlangt, bereits erfüllt sein, \n\nwürde sich der geltend gemachte Anspruch in einen durch Zahlung zu berichti-\n\ngenden Erstattungsanspruch verwandelt haben (vgl. van Bühren in van Bühren/ \n\nPlote, ARB 2. Aufl. ARB 2000 § 5 Rn. 122). Da in den Vorinstanzen dieser \n\nPunkt unerörtert geblieben ist, muss dem Kläger nach entsprechendem Hinweis \n\nim Revisionsurteil Gelegenheit gegeben werden, in der wiedereröffneten Beru-\n\nfungsinstanz hierzu ergänzend vorzutragen und wenn nötig seinen Sachantrag \n\numzustellen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 29.01.2007 - 147 C 262/06 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 27/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-200-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-200-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:08.943002+00:00"}}