{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_199-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 199/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 199/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008 \n\ngeschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-\n\nter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 24. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger und seine Ehefrau ließen sich bei der Abwehr nachbarrechtli-\n\ncher Störungen außergerichtlich durch die Rechtsanwälte M. und Kollegen \n\nvertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunternehmen des kläge-\n\nrischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit Deckungszusage. \n\nDie beauftragten Rechtsanwälte setzten für ihre Tätigkeit eine 1,3-fache Ge-\n\nschäftsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 € nebst einer 0,3-fachen Er-\n\nhöhungsgebühr an (Nrn. 2300, 1008 RVG VV). Einschließlich Auslagenerstat-\n\ntung und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kläger \n\nauf 925,22 €. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsanwälte M. und Kollegen haben die bezeichnete Forde-\n\nrung an die C. GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forde-\n\nrungen durch die D. AG einziehen. \n\nDer Kläger unterzeichnete im Juli 2006 eine ihm von Rechtsanwalt \n\nM. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n- Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils \nerforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-\nkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten \nund -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG \n- A. und die C. \nGmbH \n\n- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die \n\nC. GmbH. \n\n Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-\nrungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-\nge ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte \nmit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsver-\nhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. \n\n Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorar-\nforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann \ndie C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kredit-\nschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. die Leistungen \nmeines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen \nund für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der \nForderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in \neiner etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde \nmeinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies \nfür die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\n Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n4 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklag-\n\nte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der C. \n\n GmbH aus dem den Rechtsanwälten M. und Kollegen erteilten Mandat \n\nfreigestellt zu werden. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM \n\n2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-\n\nanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte ab-\n\ngetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine \n\nrechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-\n\nversuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen Beden-\n\nken, weil bis zur Änderung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche Verrech-\n\nnungsstellen von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren. \n\n7 \n\nDie Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre \n\nStrafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Vor-\n\naussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur \n\nVerschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, könnten \n\nsolche Ansprüche auch nicht gepfändet werden, was die Rechtsprechung \n\nschon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit \n\ndem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Straf-\n\nbarkeitslücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist \n\ndurch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom \n\n12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) auch nur für die Angehörigen anwaltlicher \n\nVerrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergü-\n\ntungsansprüche an andere Empfänger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG \n\nverankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu \n\nBVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rück-\n\nwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 \n\nBRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat \n\nin seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von \n\nArt. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im \n\nSinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes \n\nangeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an grundrechtliche \n\nErfordernisse nicht entgegen. \n\n8 \n\nEntgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Stand-\n\npunkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b \n\nAbs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwir-\n\nkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kläger unterzeichnete Zu-\n\nstimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjeni-\n\ngen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist \n\ndaher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Das \n\nEinverständnis des Mandanten mit der Weitergabe der zum Zwecke der Ab-\n\nrechnung und Geltendmachung der Vergütung jeweils erforderlichen Informati-\n\nonen innerhalb der vorformulierten Zustimmungserklärung ist auch nicht über-\n\nraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der \n\nengere Zusammenhang mit dieser Erklärung des Mandanten, nicht mit den wei-\n\nterhin beigefügten allgemeinen Mandanteninformationen zur Einschaltung der \n\nanwaltlichen Verrechnungsstelle, ergibt sich sowohl aus § 402 BGB als auch \n\njetzt aus § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007. \n\n9 \n\nDer Inhalt der Einverständniserklärung verdeutlicht überdies hinreichend, \n\ndass bei Bedarf auch Angaben zum Gegenstand und zum Umfang des Manda-\n\ntes an den Zessionar weitergegeben werden dürfen. Dies gilt jedenfalls beim \n\nAnsatz einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung des Man-\n\ndanten, soweit der angenommene Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der \n\nnach § 14 RVG bestimmte Gebührensatz zu ihrer Prüfung solche Tatsachen-\n\nkenntnis voraussetzen. \n\n10 \n\nDie von der Revisionserwiderung darüber hinaus aufgeworfene Frage \n\nnach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist für den Streitfall \n\nnicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustim-\n\nmung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch für künftige Man-\n\ndate zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage \n\ndes Freistellungsanspruchs zu prüfende erste Abtretung eines anwaltlichen Ho-\n\nnoraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten \n\nZustimmung unberührt. \n\n11 \n\nDie Einwendung der Beklagten aus § 5 Abs. 1 ARB 2000 ist unbegrün-\n\ndet. Der Kläger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforde-\n\nrung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn \n\nder Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten \n\nwird. \n\n12 \n\nDie Revision führt danach zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\n- mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. Ungeklärt ist bisher, \n\nob die Rechtsanwälte M. und Kollegen dem Kläger eine Berechnung ihrer \n\nVergütungsforderung (§ 10 Abs. 1 RVG) erteilt und darin ihr Billigkeitsermessen \n\ngemäß § 14 RVG selbst ausgeübt haben. Die im Schriftsatz des Klägers vom \n\n20. Dezember 2006 (S. 2 oben) als Anlage zum Beleg seines dahingehenden \n\nVortrages in Bezug genommene \"Rechnung\" des Rechtsanwaltes M. ist in \n\nden Gerichtsakten nicht auffindbar. Da der Kläger weder auf die anwaltliche \n\nBerechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Bil-\n\nligkeitsermessens bei Rahmengebühren an die C. GmbH zuge-\n\nstimmt hat, hängt der Erfolg der Klage von dieser Vorfrage ab (vgl. zu § 14 RVG \n\nnäher das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage). \n\nTatrichterlicher Aufklärung bedarf schließlich noch der vom Beklagten \n\nbestrittene Gegenstandswert für die angesetzte Geschäftsgebühr. Die Parteien \n\nhaben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, zu diesen Streit-\n\npunkten Vortrag und Beweisangebote zu ergänzen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 05.02.2007 - 147 C 299/06 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 17/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_199-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-199-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_199-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_199-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-199-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_199-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:06.535691+00:00"}}