{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_198-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"IX ZR 198/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 198/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter \n\nund die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-\n\nger weitere 1.526,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz auf 1.466,89 € seit dem 11. April 2006 \n\nund auf 59,29 € seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf \n\n1.526,18 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli \n\n2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. \n\n GmbH \n\n (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-\n\nlichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie \n\nwarb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Die \n\nBeklagten erklärten am 7. Dezember 2000 gemeinsam ihren Beitritt. Tatsäch-\n\nlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung der Beklagten Verluste. \n\nUm diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen \n\nfrei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden \n\nnur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäf-\n\nten angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der \n\nArt eines \"Schneeballsystems\" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Die \n\nBeklagten leisteten im Jahr 2000 eine Einlage von 7.669,38 € und ein Agio von \n\n230,08 € sowie im Jahr 2001 eine weitere Einlage von 5.112,92 € und ein wei-\n\nteres Agio von 153,39 €. Sie erhielten Auszahlungen am 30. August 2002 in \n\nHöhe von 8.000 € und am 30. Juni 2003 von 8.062,40 €. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-\n\nrenzbetrag zwischen den an die Beklagten geleisteten Auszahlungen und ihren \n\nEinlagen (3.280,10 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-\n\nrensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (174,87 €), jeweils zu-\n\nzüglich Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu gut einem Fünftel stattge-\n\ngeben. Die teilweise erfolgreiche Berufung des Klägers führte zu einer Verurtei-\n\nlung in Höhe von 1.928,79 €. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur vollständigen Verurtei-\n\nlung der Beklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus \n\n§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, \n\naus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv \n\nohne Gegenleistung der Beklagten ausgezahlt worden. Die Beklagten seien \n\njedoch trotz gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots \n\nso zu stellen, als könnten sie mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzah-\n\nlung der beiden Agio und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten an-\n\nderweitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen. \n\nDies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so ent-\n\nschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegen-\n\nden Fall übertragbar. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand. \n\n1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-\n\nvenzverwalter könne die Auszahlung von in \"Schneeballsystemen\" erzielten \n\nScheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-\n\nliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der \n\nRechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; \n\nBGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der \n\nSenat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff; v. 11. Dezember \n\n2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 f; zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter Scheingewinne nach § 134 InsO zieht \n\ndie Revisionserwiderung weder im Allgemeinen in Zweifel noch greift sie die \n\ntatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts an, dass die Schuldnerin die \n\nAuszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines \"Schneeballsys-\n\ntems\" erbracht habe. \n\n7 \n\n2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagten seien jedenfalls so zu stellen, als könnten \n\nsie mit ihrem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rück-\n\ngewähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch un-\n\nter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats ge-\n\nstützt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung \n\njedoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 \n\nRn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem \n\nvorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen. \n\nInsbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursord-\n\nnung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch \n\nwenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein \n\nBereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der \n\nBeklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-\n\ngen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff). \n\n8 \n\nDer Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als \n\ndem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Ein-\n\nschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf \n\ndie Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen \n\n(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff). \n\n9 \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig (§ 561 ZPO). \n\na) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO). Zu Unrecht meinen die Beklagten, sie seien nicht berei-\n\nchert, weil ihnen in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen \n\nSchadensersatzanspruch der Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusam-\n\nmenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Ein-\n\nlage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) \n\nSchuldverhältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im \n\nHinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, die Ma-\n\nchenschaften der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember \n\n2008, aaO S. 181 Rn. 19). \n\n11 \n\nSoweit die Beklagten außerdem meinen, sie dürften die Einlage als Auf-\n\nwand für den Erwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersehen sie, dass \n\ndie Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt wor-\n\nden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf. \n\n12 \n\nb) Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch \n\nnicht entgegen. Es gibt keinen Grund, die Beklagten gegenüber anderen ge-\n\ntäuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezem-\n\nber 2008, aaO Rn. 21). \n\nIII. \n\n13 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-\n\nzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt \n\nund die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-\n\nscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n14 \n\n2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, \n\n§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da \n\ndie Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für \n\nden Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde- \n\nrung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem \n\nGesichtspunkt des Verzuges begründet. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 C 144/07 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 66/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_198-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-198-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_198-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_198-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/ix-zr-198-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_198-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:15.681873+00:00"}}