{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_195-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"IX ZR 195/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814 Dem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistun- gen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben beste- hende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners von der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner \"vor- konkursliche\" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 195/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 814 \n\nDem Insolvenzverwalter steht der auf eine Anfechtung unentgeltlicher Leistun-\n\ngen gestützte Rückgewähranspruch auch dann zu, wenn der daneben beste-\n\nhende Bereicherungsanspruch der Masse nur an der Kenntnis des Schuldners \n\nvon der Nichtschuld der Leistung scheitert und dem Anfechtungsgegner \"vor-\n\nkonkursliche\" Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07 - LG Weiden \n\nAG Weiden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt \n\nworden ist. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.157,52 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz auf 2.078,47 € seit dem 11. April 2006 und auf 79,05 € seit \n\ndem 1. März 2007 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zins-\n\nanspruchs bleibt die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli \n\n2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. \n\n GmbH \n\n fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Mög-\n\nlichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie \n\nwarb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der \n\nBeklagte erklärte am 4. November 2000 seinen Beitritt. Tatsächlich erlitt die \n\nSchuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu \n\nverschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene \n\nGewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem \n\ngeringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. \n\nDie Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines \n\n\"Schneeballsystems\" für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte \n\nleistete im Jahr 2000 eine Einlage von 10.225,84 € und ein Agio von 715,81 €. \n\nEr erhielt Auszahlungen am 31. März 2003 in Höhe von 5.000 € und am 29. Ok-\n\ntober 2004 von 9.430,56 €. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Diffe-\n\nrenzbetrag zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und sei-\n\nner Einlage (4.204,72 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfah-\n\nrensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (214,39 €), jeweils zu-\n\nzüglich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des \n\nKlägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-\n\nspruchs Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung des Beklagten. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus \n\n§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, \n\naus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv \n\nohne Gegenleistung des Beklagten ausgezahlt worden. Die einseitige Annahme \n\ndes Beklagten, die Schuldnerin sei vertragsgemäß vorgegangen, könne eine \n\nEntgeltlichkeit nicht begründen. Der Anspruch sei auch nicht nach § 814 BGB \n\nausgeschlossen. Der Beklagte könne jedoch gegen den Rückgewähranspruch \n\naufrechnen oder sei zumindest so zu stellen, als habe er aufrechnen können. \n\nZwar sei eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, weil \n\nder insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erst mit Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens entstanden sei. Ein Anspruch aus § 143 InsO komme aber nur des-\n\nwegen in Betracht, weil der Bereicherungsanspruch des Klägers wegen § 814 \n\nBGB ausgeschlossen sei. Ohne diese Vorschrift hätte der Beklagte gegen den \n\nBereicherungsanspruch der Masse mit seinem Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aufrechnen können. Die allein \n\ndem Schutz des Empfängers und nicht der Gläubigergesamtheit dienende Vor-\n\nschrift des § 814 BGB wirke sich deshalb zu seinem Nachteil aus. Zur Vermei-\n\ndung eines Normwiderspruchs sei der Anfechtungsgegner so zu stellen, als \n\nhätte er aufrechnen können. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung \n\nder Konkursordnung entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtspre-\n\nchung sei auf die Insolvenzordnung zu übertragen. Der Beklagte sei daher so \n\nzu stellen, als habe er mit Schadensersatzansprüchen auf Rückzahlung des \n\nAgio (715,81 €) und des entgangenen Gewinns aus einer versäumten ander-\n\nweitigen Anlage des bei der Schuldnerin eingelegten Betrages aufrechnen kön-\n\nnen. Nach § 252 Satz 2 BGB sei eine Verzinsung des eingezahlten Betrages \n\nmit 4 v.H. (§ 246 BGB) anzunehmen, welche zu entgangenen Zinsen von \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n1.362,66 € führe. Der Rückgewähranspruch des Klägers mindere sich deshalb \n\num (715,81 € +1.362,66 € =) 2.078,47 €. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht \n\nstand. \n\n1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-\n\nvenzverwalter könne die Auszahlung von in \"Schneeballsystemen\" erzielten \n\nScheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgelt-\n\nliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der \n\nRechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; \n\nBGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der \n\nSenat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 f Rn. 6 ff). Diese ist insoweit \n\nganz überwiegend auf Zustimmung gestoßen, als nach ihr einseitigen Vorstel-\n\nlungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung selbst \n\ndann keine Bedeutung zukommt, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervor-\n\ngerufen worden ist (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 10 f; Uhlenbruck/ \n\nHirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 27; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 \n\nRn. 24; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 134 Rn. 9; Smid/Zeuner, InsO 2. Aufl. § 134 \n\nRn. 22; Johlke EWiR 1989, 1015, 1016). Die Anfechtbarkeit ausgezahlter \n\nScheingewinne nach § 134 InsO zieht die Revisionserwiderung im Allgemeinen \n\nnicht in Zweifel. Auch die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die \n\nvon der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten An-\n\nlagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwal-\n\ntungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger voll-\n\numfänglich in Form des \"Schneeballsystems\" erbracht worden seien, wird von \n\nihr nicht angegriffen. \n\n7 \n\n2. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, der Beklagte sei so zu stellen, als könne er mit seinen \n\ngegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den \n\nRückgewähranspruch aufrechnen. Auch insoweit hat sich das Berufungsgericht \n\nauf die noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung \n\n(BGHZ 113, 98, 105 f) gestützt und diese auch nach Inkrafttreten der Insol-\n\nvenzordnung für anwendbar betrachtet (so auch OLG Frankfurt am Main ZIP \n\n2007, 2426, 2427 f; OLG Jena ZIP 2008, 1887, 1888; MünchKomm-\n\nInsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 134 \n\nRn. 37; Biehl NJ 2008, 368, 369, 370). Dies findet nicht die Billigung des Se-\n\nnats. \n\n8 \n\na) Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in \n\ndem hier maßgeblichen Punkt geändert. Anders als im Anwendungsbereich der \n\nKonkursordnung wird durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr her-\n\nvorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor In-\n\nsolvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Scha-\n\ndensersatzanspruch des Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine \n\nwirksame Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekom-\n\nmen. \n\n9 \n\naa) Unter der Geltung der Konkursordnung schied eine Aufrechnung ge-\n\ngen den konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 55 Satz 1 Nr. 1 KO \n\naus, weil der Rückgewähranspruch originär mit und deshalb erst \"nach\" Verfah-\n\nrenseröffnung entsteht (BGHZ 83, 102, 105 f; 113, 98, 105 m.w.N.). Eine vor \n\nKonkurseröffnung bestehende Aufrechnungslage wurde hingegen durch § 53 \n\nKO geschützt. Ohne die Vorschrift des § 814 BGB hätte eine solche Lage be-\n\nreits vor Konkurseröffnung bestanden. Wenn nicht diese Vorschrift einen Berei-\n\ncherungsanspruch des Gemeinschuldners ausgeschlossen hätte, hätten sich \n\ndieser Anspruch und der mit der täuschungsbedingten Entscheidung des Anle-\n\ngers für die vermeintliche Geldanlage entstandene, aus § 823 Abs. 2 BGB in \n\nVerbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB sowie aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss herzuleitende Schadensersatzanspruch bereits vor Konkurseröffnung \n\naufrechenbar gegenübergestanden. Die Aufrechnung mit diesem Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen den (hypothetischen) Bereicherungsanspruch wäre nicht \n\nan § 55 Satz 1 Nr. 3 KO gescheitert, weil die Anwendung dieser Vorschrift vor-\n\naussetzte, dass zuerst die Schuld gegenüber dem späteren Gemeinschuldner \n\nund dann erst die Forderung an ihn entstanden war (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO \n\n11. Aufl. § 55 Rn. 16). Griff die Vorschrift des § 55 Satz 1 Nr. 3 KO nicht ein, \n\nwar zwar noch die Möglichkeit der Konkursanfechtung gegeben. Anfechtbar war \n\nnach der damaligen Rechtsprechung jedoch nur der Gesamtvorgang aus Her-\n\nstellung der Aufrechnungslage und Aufrechnung, wenn die Voraussetzungen \n\ndes § 30 KO oder des § 31 KO vorlagen (BGHZ 58, 108, 113 f; vgl. auch BGH, \n\nUrt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2166). Eine An-\n\nfechtbarkeit nach diesen Vorschriften kam nach dem der Entscheidung BGHZ \n\n113, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Betracht. \n\n10 \n\nWar der Anleger ohne die Vorschrift des § 814 BGB nicht verpflichtet, die \n\nan ihn ausgeschütteten Scheingewinne nach Bereicherungsrecht an die Masse \n\nzurückzuzahlen, sondern konnte mit Schadensersatzansprüchen gegen den \n\nSchuldner aufrechnen, sollte dieses Ergebnis durch die Anwendung des § 814 \n\nBGB, der den Schutz des Schuldners des Bereicherungsanspruchs bezweckt, \n\nnicht vereitelt werden. Um diesen Normwiderspruch zu vermeiden, war der An-\n\nleger nach der damaligen Rechtsprechung des Senats so zu stellen, als hätte \n\ner mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen können (BGHZ 113, 98, 105 f). \n\n11 \n\nbb) Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung kann der Empfänger \n\neiner nicht geschuldeten, aber auch anfechtbaren Leistung des Schuldners \n\nnicht einwenden, er könne gegen den neben § 143 InsO bestehenden Berei-\n\ncherungsanspruch nur wegen § 814 BGB nicht aufrechnen; der Aufrechnung \n\nsteht nunmehr auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (vgl. FK-InsO/Dauern-\n\nheim, aaO § 143 Rn. 44). \n\n12 \n\n(1) Zu dieser Vorschrift ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteiligende \n\nWirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig \n\nangefochten werden kann (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, \n\n1521, 1523; zur Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung vgl. BGHZ \n\n145, 245, 253, 255; 147, 233, 236 f; BGH, Urt. v. 22. April 2004 - IX ZR 370/00, \n\nZIP 2004, 1160). In § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kommt ferner die Wertung zum Aus-\n\ndruck, dass das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand einer durch eine \n\nanfechtbare Rechtshandlung geschaffenen Aufrechnungslage nicht schutzwür-\n\ndig erscheint (BT-Drucks. 12/2443, S. 141). Als Rechtshandlung kann an jedes \n\nGeschäft angeknüpft werden, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- \n\noder Schuldnerstellung \n\nführt \n\n(vgl. HK-InsO/Kayser, aaO § 96 Rn. 32; \n\nHäsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 645, 656 Rn. 34). \n\nEs kommen alle Anfechtungstatbestände in Betracht, auch die Anfechtung un-\n\nentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO \n\n§ 96 Rn. 29; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 96 Rn. 48; Nerlich in \n\nNerlich/Römermann, InsO Stand März 2003, § 129 Rn. 60; Gottwald, Insolvenz-\n\nrechtshandbuch, 3. Aufl. § 45 Rn. 98, Häsemeyer, aaO Rn. 35). Die Erlangung \n\nder Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung wird ge-\n\nnauso beurteilt, wie wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der \n\nForderung bereits eröffnet gewesen wäre (BGHZ 169, 158, 162 f Rn. 13). Der \n\nVerwalter kann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung nach \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO berufen (BT-Drucks. 12/2443, aaO; BGHZ 159, 388, \n\n393; 169, 158, 161 Rn. 11). Anders als nach § 55 Satz 1 Nr. 3 KO kommt es für \n\ndie Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht mehr darauf an, in wel-\n\ncher zeitlichen Reihenfolge die gegenseitigen Forderungen entstanden sind \n\n(BT-Drucks. 12/2443 aaO; BGHZ 159, 388, 393). \n\n13 \n\n(2) Danach wäre eine Aufrechnung durch den Beklagten auch dann in-\n\nsolvenzrechtlich unwirksam, wenn der Schuldnerin ein nicht an § 814 BGB \n\nscheiternder Bereicherungsanspruch zugestanden hätte. Der Beklagte hätte die \n\nMöglichkeit der Aufrechnung dadurch erhalten, dass er durch eine unentgeltli-\n\nche und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung der Schuldnerin \n\nzugleich auch Schuldner eines Bereicherungsanspruchs geworden wäre, nach-\n\ndem er zuvor bereits Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs war. Der Klä-\n\nger hätte den Bereicherungsanspruch nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unabhängig \n\nvon der Gegenforderung des Beklagten durchsetzen können; eine etwa schon \n\nvor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnungserklärung wäre mit \n\nEröffnung insolvenzrechtlich unwirksam geworden (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 11). \n\n14 \n\nb) Aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten \n\nWertungswiderspruch ist eine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO fol-\n\ngenden Rückgewähranspruchs nicht zu rechtfertigen. \n\n15 \n\naa) Der Normzweck des § 814 BGB als solcher fordert keine Einschrän-\n\nkung. Die auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens \n\nberuhende Norm will den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger \n\ndarauf vertrauen darf, eine bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Ver-\n\nbindlichkeit erbrachte Leistung behalten zu dürfen (vgl. BGHZ 113, 98, 105 f). \n\nDiese Beschränkungen hat der Insolvenzverwalter allerdings hinzunehmen, \n\nwenn er einen seiner Verwaltung unterliegenden Bereicherungsanspruch des \n\nSchuldners geltend macht (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 13; HK-InsO/ \n\nKayser, aaO § 96 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 36; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45; Smid/Zeuner, aaO § 134 Rn. \n\n22; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearbeitung 2007 § 814 Rn. 5, § 817 Rn. 16; \n\nMünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 814 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. \n\n§ 814 Rn. 1; Gerhardt ZIP 1991, 273, 282 f; Pape EWiR 1990, 389, 390). Im \n\nGegensatz dazu eröffnet die Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter eine \n\nRückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden \n\nselbst verwehrt ist (Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts (2006) \n\nS. 154; Gerhardt ZIP 1991, 273, 283). Eine Einschränkung dieses originären \n\ngesetzlichen Anspruchs (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 83, 102, 105 f; 113, 98, 105; \n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1205 f; v. 18. De-\n\nzember 2003 - IX ZR 9/03, ZIP 2004, 324, 326) allein durch den Normzweck \n\ndes § 814 BGB ist abzulehnen (HK-InsO/Kayser, aaO § 96 Rn. 23; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 22, 45 und § 143 Rn. 10; Gerhardt aaO; \n\nim Ergebnis auch Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 13). \n\n16 \n\nbb) Der Schutz des Anfechtungsgegners wird durch § 143 Abs. 2 InsO \n\noder - in Ausnahmefällen - durch § 242 BGB ausreichend gewährleistet \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Die entgegengesetzte Auffas-\n\nsung, die den Schutzgedanken des § 814 BGB bei dem Empfänger einer un-\n\nentgeltlichen Leistung für maßgeblich hält, würde ihrerseits zu einem Normwi-\n\nderspruch führen. Denn das Vertrauen des Empfängers einer solchen Leistung \n\nist nach der Insolvenzordnung gerade nicht in besonderem Maße schutzwürdig. \n\nDie Insolvenzordnung betont in noch stärkerem Umfang als die Konkursord-\n\nnung die geringe Bestandskraft des unentgeltlichen Erwerbs. In den Materialien \n\nwird dieser Umstand als Grund für die Erweiterung des Anfechtungszeitraums \n\nauf vier Jahre und die Umkehr der Beweislast für den Zeitpunkt des Rechtser-\n\nwerbs genannt (BT-Drucks. 12/2443, S. 161). Gegen die Einbeziehung der \n\nWertungen des § 814 BGB spricht schließlich der insolvenzrechtliche Grund-\n\nsatz der Gläubigergleichbehandlung. Sie führte zu der Konsequenz, dass in \n\nBertrugsanlagensystemen, die - wie das von der Schuldnerin betriebene - nach \n\ndem \"Schneeballsystem\" arbeiten, die früheren Gläubiger, an die - zur Auf-\n\nrechterhaltung des Systems - Ausschüttungen geleistet werden, besser gestellt \n\nwerden, als diejenigen, die ihre Einlagen erst später erbringen und die infolge \n\ndes bald danach erfolgten Zusammenbruchs der Gesellschaft leer ausgehen. \n\nErstere dürften die ihnen geleisteten \"Ausschüttungen\" selbst dann behalten, \n\nwenn sie innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgt sind, mit der \n\nFolge der Minderung der Vermögensmasse der Schuldnerin, die allein zur Be-\n\nfriedigung der Gläubigeransprüche und damit der Forderungen letzterer insge-\n\nsamt zur Verfügung steht. \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\na) Der Anspruch scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung \n\n(§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Tatsacheninstanzen haben die Voraussetzun-\n\ngen einer Entreicherung nicht festgestellt; die Revisionserwiderung zeigt nicht \n\nauf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden ist. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\naa) Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in \n\nHöhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin \n\nzugestanden habe. Die Auszahlungen sind nicht auf einen Schadensersatzan-\n\nspruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststel-\n\nlungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat \n\ndie Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zu-\n\ngeordnet (vgl. BGHZ 113, 98, 104 f). Eine andere Sicht verbietet sich insbeson-\n\ndere im Hinblick auf den mit den Zahlungen verfolgten Zweck, der dahin ging, \n\ndie Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (vgl. BGHZ aaO \n\nS. 104). \n\n20 \n\nbb) Soweit der Beklagte meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den \n\nErwerb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage be-\n\nreits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht \n\ndoppelt in Abzug gebracht werden darf. \n\n21 \n\nb) Die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nur in \n\nExtremfällen hindert § 242 BGB die Durchsetzung dieses Anspruchs (HK-InsO/ \n\nKayser aaO § 96 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 134 Rn. 45). Im \n\nStreitfall ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben. Der Schutz des Beklagten \n\nals einer der getäuschten Anleger gebietet es nicht, den Grundsatz der Gleich-\n\nbehandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen. \n\nIII. \n\n22 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung \n\nbei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die \n\nSache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung \n\nreif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\n23 \n\n2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, \n\n§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da \n\ndie Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für \n\nden Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforde-\n\nrung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem \n\nGesichtspunkt des Verzugs begründet. Soweit der Kläger auf diese Nebenfor- \n\nderung Zinsen geltend macht, ist zu einem Verzugseintritt zum 13. Mai 2006 \n\nnichts festgestellt. Der Kläger kann insoweit lediglich Prozesszinsen nach § 291 \n\nBGB verlangen. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 11.04.2007 - C 32/07 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 52/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-195-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-195-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_195-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:40.596958+00:00"}}