{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_192-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 192/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 35, 55 Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuld- nervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 192/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 35, 55 \n\nZahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder \n\nTreuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuld-\n\nnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - LG Berlin \n\n AG Lichtenberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nLichtenberg vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, eine Rechtsanwältin, ist Treuhänderin im vereinfachten \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des A. L. (fortan Schuldner). \n\nFür die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtete die Beklagte bei einem \n\nKreditinstitut ein Anderkonto ein, dessen Inhaberin sie ist. Sie unterrichtete mit \n\nSchreiben vom 10. März 2006 die Klägerin, eine Landesbank, über die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens und forderte diese auf, die Konten des Schuld-\n\nners aufzulösen und ein etwaiges Guthaben auf das angeführte Anderkonto zu \n\nübertragen. Hierauf überwies die Klägerin am 4. April 2006 infolge einer Ver-\n\nwechslung mit einem anderen Kunden gleichen Namens 3.692,20 € auf das \n\nAnderkonto der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihr Versehen erkannt hatte, \n\nforderte sie die Beklagte auf, den irrtümlich überwiesenen Betrag zurückzuzah-\n\nlen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies die Klägerin auf die Insolvenzmas-\n\nse. Am 10. April 2006 zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht \n\nMasseunzulänglichkeit an. \n\n2 \n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als Inhaberin des Anderkon-\n\ntos zur Rückzahlung verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil \n\nabgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereicherungsrechtliche Rück-\n\nforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten, sondern \n\nnur gegenüber der Insolvenzmasse zu, wobei die Einschränkungen der § 55 \n\nAbs. 1 Nr. 3, § 209 InsO berücksichtigt werden müssten. Zwar sei die Beklagte \n\nim Verhältnis zur kontoführenden Bank Vollrechtsinhaberin des auf dem Konto \n\nbefindlichen Guthabens. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin ziel- und \n\nzweckgerichtet eine Mehrung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens \n\nhabe vornehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin \n\nihre Zahlung im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom \n\n10. März 2006 erbracht habe, bei dem es sich um einen Akt der Vereinnah-\n\nmung des Schuldnervermögens im Sinne der §§ 148 ff InsO gehandelt habe. \n\n5 \n\nWürde von einer ausschließlichen Bereicherung des Inhabers des An-\n\nderkontos ausgegangen, stünde dies nicht mit den Besonderheiten des Insol-\n\nvenzrechts in Einklang. Neben der Einrichtung eines Treuhandsonderkontos für \n\ndie Masse werde im Rahmen von § 149 InsO auch die Einrichtung eines An-\n\nderkontos durch einen Rechtsanwalt als Treuhänder oder Verwalter für zulässig \n\nerachtet. Die Regelungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO kämen praktisch \n\nkaum mehr zur Anwendung, wenn die auf einem Anderkonto eingezahlten Be-\n\nträge nicht als Leistung zur Masse angesehen werden könnten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist. \n\nAnderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich \n\nder das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berech-\n\ntigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 \n\n- IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 \n\nRn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass \n\ndie Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als \"Treuhänderin im vereinfachten \n\nInsolvenzverfahren\" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wo-\n\nnach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer \n\nnach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden \n\nGläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung \n\neines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar. \n\n2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass \n\nauf das Treuhandkonto eingehende Gelder, wie die hier streitgegenständliche \n\nZahlung der Klägerin, zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören. \n\nNach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, \n\ndas dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er \n\nwährend des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das \n\nAnderkonto der Beklagten eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht er-\n\nworben. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist aner-\n\nkannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzver-\n\nwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das \n\nSchuldnervermögen fallen. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom \n\n10. März 2006 Schuldnervermögen habe vereinnahmen wollen, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007 \n\n- IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Füchsl/ \n\nWeishäupl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7; Braun/Bäuerle, \n\nInsO 3. Aufl. § 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift für F. Merz S. 313, 326; Fuest \n\nZInsO 2006, 464, 466). Die Zahlungen fallen aber - anders als bei solchen auf \n\nein Sonderkonto - auch nicht in die Masse (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weis-\n\nhäupl, aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der \n\nInsolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 117 ff). Die Masseunzulänglichkeit ist da-\n\nher unerheblich. \n\n11 \n\n3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig \n\n(§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsan-\n\nspruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die unstreitig infol-\n\nge einer Kontoverwechslung erfolgte Zahlung erfüllt. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-\n\nnat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 C 295/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 38 S 9/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-192-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-192-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_192-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:19.055868+00:00"}}