{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_188-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 188/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 Satz 2 Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussicht- lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 188/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 Abs. 1 Satz 2 \n\nWeiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussicht-\n\nlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt \n\nder Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass \n\ndessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den \n\nRichter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n12. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 11. Mai 2005 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen des S. F. (nachfolgend Schuld-\n\nner). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr verschiedener \n\nauf Mietforderungen des Beklagten geleisteter Zahlungen. \n\nDer Schuldner betrieb seit August 2001 ein Restaurant in vom Beklagten \n\ngemieteten Räumen. Wegen bestehender Zahlungsrückstände in Höhe von \n\n5.290,38 € kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom \n\n27. Oktober 2002 fristlos. Eine Räumung durch den Schuldner erfolgte nicht. \n\nDieser glich auch den Zahlungsrückstand nicht aus. Vielmehr setzte er seine \n\nTätigkeit in den gemieteten Räumen bis zum Entzug der Gaststättenerlaubnis \n\nund Einstellung des Betriebs Ende November 2004 fort. Auf den Mietzins, der \n\nzunächst 2.473,12 € und nach dem Vortrag des Beklagten ab März 2003 \n\n2.600 € betrug, leistete der Schuldner nur unregelmäßig Barzahlungen in einer \n\nGrößenordnung zwischen 50 und 1.000 €. Im Jahre 2003 erhöhte sich der Zah-\n\nlungsrückstand auf 21.890,38 € und im Jahre 2004 auf 46.560,38 €. Insgesamt \n\nbetrugen die Zahlungen des Schuldners zwischen dem 2. Januar 2003 und \n\ndem 19. November 2004 22.080 €. \n\n3 \n\nAm 5. Juni 2002 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. \n\nGegen ihn bestanden seit 1. Januar 2003 ohne Berücksichtigung der Ansprü-\n\nche des Beklagten offene Forderungen in Höhe von mindestens 58.845,94 €, \n\ndenen liquide Mittel in Höhe von nie mehr als 1.500 € gegenüberstanden. Dem \n\nBeklagten war bekannt, dass dem Schuldner im Zeitraum 2001 bis 2004 zwei-\n\nmal der Strom abgestellt wurde. Ende 2003 teilte der Steuerberater des \n\nSchuldners dem Beklagten mit, dass dieser wegen bestehender Steuerrück-\n\nstände mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe, ab \n\nJanuar 2004 erhalte er seine Miete wieder normal. Tatsächlich blieb es aber \n\nauch ab Januar 2004 nur bei Teilzahlungen, die regelmäßig nicht einmal die \n\nHälfte des monatlich geschuldeten Mietzinses erreichten. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2005 hat der Kläger sämtliche vom Schuldner \n\nzwischen dem 2. Januar 2003 und 19. November 2004 erbrachten Teilzahlun-\n\ngen angefochten. Seine auf Zahlung von 22.080 € gerichtete Klage hatte beim \n\nLandgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision \n\nverfolgt der Kläger den Anspruch in voller Höhe weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr \n\ngemäß § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO mit folgender Begründung ver-\n\nneint: Zwar habe das Landgericht mit Recht die Kenntnis des Beklagten von der \n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners bejaht, seine Ansprüche gegen den \n\nSchuldner hätten sich seit Oktober 2002 fortlaufend erhöht und seien bis Ende \n\n2004 niemals vollständig zurückgeführt worden. Dem Beklagten habe aber die \n\nKenntnis von weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen, für deren \n\nNachweis der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig sei, gefehlt. \n\nDer Senat folge nicht der Auffassung, dass der Nachweis der Kenntnis der \n\nGläubigerbenachteiligung durch den Schuldner nicht mehr notwendig sei, wenn \n\nder Anfechtungsgegner Umstände kenne, die zwingend auf eine drohende Zah-\n\nlungsunfähigkeit hindeuteten. Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, \n\n386) ein solches Verständnis des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nahe legen könnte, \n\nwiderspreche dies doch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es müsse ver-\n\nlangt werden, dass sowohl die positive Kenntnis der drohenden Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Schuldners als auch der Benachteiligung der Gläubiger durch die \n\nRechtshandlung des Schuldners kumulativ gegeben seien. Allein die Kenntnis \n\nvon anderen Gläubigern reiche nicht aus. Der Anfechtungsgegner müsse auch \n\nwissen, dass diese noch ungedeckte Forderungen gegen den Schuldner hätten. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Vermutungswirkung des \n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verkannt. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es \n\nsich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners \n\nim Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt hat und dass der Schuldner \n\nden Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann im Hinblick auf \n\ndie während des gesamten Zeitraums, in dem der Schuldner Teilzahlungen an \n\nden Beklagten erbracht hat, bestehenden Verbindlichkeiten nicht zweifelhaft \n\nsein. Der Schuldner wusste, dass er mit seinen Zahlungen an den Beklagten \n\ndie übrigen Gläubiger schädigte, da sich deren Befriedigungsaussichten ent-\n\nsprechend verringerten. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Vor-\n\ntrag des Klägers die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. \n\nNach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz \n\ndes Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die \n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubi-\n\nger benachteiligte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es \n\nfür diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend \n\nauf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, \n\nUrt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; v. 17. Februar 2004 \n\n- IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, ZInsO \n\n2004, 859, 860 f; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273, 276 \n\nRn. 36 f). Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung erfahren \n\nhat (vgl. Huber NZI 2003, 599, 600; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 22; \n\nHmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n2. Aufl. § 133 Rn. 24 d; Mohrbutter/Ringstmeier/Glatt, Handbuch der Insolvenz-\n\nverwaltung, 8. Aufl. § 9 Rn. 149), genügt es, dass der spätere Anfechtungsgeg-\n\nner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkei-\n\nten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Im vorliegenden Fall ist das Beru-\n\nfungsgericht sogar davon ausgegangen, dass der Beklage die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit des Schuldners kannte. Unter diesen Umständen musste der Beklagte \n\ndamit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden \n\nwaren. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder vor-\n\naussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im \n\nZeitpunkt der Fälligkeit im wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in \n\nder Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (HK-\n\nInsO/Kreft, aaO Rn. 23). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des \n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der \n\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). \n\nIII. \n\n11 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sie ist \n\nnicht zur Endentscheidung reif. \n\n12 \n\nKennt der Gläubiger die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners und ist aufgrund der Umstände zu vermuten, dass dessen Benach-\n\nteiligungsvorsatz dem Gläubiger bekannt ist, so obliegt es diesem, darzulegen \n\nund zu beweisen, dass er später gleichwohl davon ausgehen durfte, der \n\nSchuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen (BGHZ 149, 100, 108, \n\n109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, \n\n290, 293; v. 20. Dezember 2007 aaO S. 276 Rn. 36). \n\n13 \n\nDer Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Schuldner habe ihm \n\ngegenüber jedes Mal bei Vornahme der Zahlungen unter Vorlage entsprechen-\n\nder Quittungen erklärt, dass er zunächst seine übrigen Gläubiger habe befriedi-\n\ngen müssen, um seinen laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. So-\n\nwohl sein Anwalt als auch sein Steuerberater hätten ihm geraten, sämtliche an-\n\nderen Gläubiger vor dem Beklagten zu befriedigen, da dieser als Vermieter \n\nmindestens ein Jahr benötige, eine Räumung durchzusetzen. \n\n14 \n\nDer Vortrag des Beklagten ist erheblich. Gelingt es ihm, zu beweisen, \n\ndass er aufgrund der Erklärungen des Schuldners und der ihm vorgelegten \n\nQuittungen davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wie-\n\nder aufgenommen und er, der Beklagte, sei der einzige, dessen Forderungen \n\nnicht voll befriedigt würden, so scheidet eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO aus. Kann umgekehrt der Beklagte den ihm obliegenden Beweis \n\nnicht führen, so hat der Kläger gegen ihn Anspruch auf Zahlung von 20.080 € \n\naus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 27.02.2007 - 6 O 248/06 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 U 38/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-188-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-188-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_188-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:05.377240+00:00"}}