{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_186-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 186/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG VV Nr. 1000 Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicher- heit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 186/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 1000 \n\nDie Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen \n\nwird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicher-\n\nheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags \n\nim Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - LG Stade \n\nAG Tostedt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-\n\nter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stade vom 26. September 2007 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nTostedt vom 7. Februar 2007 im Kostenausspruch aufgehoben \n\nund im Übrigen dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, \n\nan die Klägerin 3.141,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte hat die Gesellschafterin W. in \n\nden Kanzleiräumen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung \n\nberaten zu lassen, die am nächsten Tag beurkundet werden sollte. Das Man-\n\ndatsverhältnis wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Auf-\n\ngrund des erteilten Auftrags entwarf die Anwältin einen Ehe- und Scheidungs-\n\nfolgenvertrag. Diesen holte die Beklagte am nächsten Tag ab, worauf der Ver-\n\ntrag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Abänderung \n\nnotariell beurkundet wurde. In diesem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehe-\n\nmann unter anderem wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnaus-\n\ngleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehe-\n\nlichen Unterhalts verzichtet. Als Gegenstandswert wurden 100.000 € in Ansatz \n\ngebracht. Mit Kostennote vom 17. November 2005 machte die Klägerin eine 1,3 \n\nGeschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gegenüber der Beklagten \n\ngeltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 € einschließlich \n\nPost- und Telekommunikationsgebühren und Mehrwertsteuer. Hierauf zahlte \n\ndie Beklagte 1.279,71 €. \n\n2 \n\nDen Restbetrag macht die Klägerin gerichtlich geltend. Das Amtsgericht \n\nhat ihr auf die Geschäftsgebühr noch 785,32 € zugesprochen und die auf die \n\nEinigungsgebühr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im vorgenannten Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr gemäß \n\nNr. 1000 VV RVG stehe der Klägerin nicht zu. Diese Gebühr setze die Mitwir-\n\nkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch welchen der Streit oder die \n\nUngewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Hieran \n\nfehle es. Die Klägerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestal-\n\ntung eines Vertrages mitgewirkt. Diese Tätigkeit sei in Vorbemerkung 2.3 vor \n\nNr. 2300 VV RVG ausdrücklich erwähnt. Eine Einigungsgebühr wäre nur ange-\n\nfallen, wenn es über den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegat-\n\nten Streit gegeben und die Klägerin an dessen Beilegung mitgewirkt hätte. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe die Einigungsge-\n\nbühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht zu. \n\n1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als \n\nzusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch \n\nden der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis be-\n\nseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein An-\n\nerkenntnis oder einen Verzicht. \n\n7 \n\na) Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 \n\nBRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichs-\n\ngebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges \n\nNachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche \n\nBeilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Vor-\n\naussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Ver-\n\ngangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und \n\nwelche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. Entwurf \n\nder Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kos-\n\ntenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechts-\n\nanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Ver-\n\ngleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, \n\nUrt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, MDR 2007, 492, Beschl. v. \n\n17. September 2008 - IV ZB 17/08 Rn. 7, z.V.b. ). Durch die zusätzliche Gebühr \n\nsoll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwor-\n\ntung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-\n\nlastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR \n\n280/05, aaO). \n\n8 \n\nb) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht \n\nallerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis \n\nfür die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n28. März 2006 - VIII ZB 29/05 , MDR 2006, 1375; Urt. v. 10. Oktober 2006 \n\n- VI ZR 280/05, aaO). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass \n\nbei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht \n\nbeschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. \n\nSelbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der \n\nvom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den \n\nweitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination \n\nvon Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr gelangt daher nur dann \n\nnicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus-\n\nschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner \n\noder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, aaO; Urt. v. 10. Oktober \n\n2006 - VI ZR 280/05, aaO). \n\n9 \n\nVorliegend handelt es sich um wechselseitige Verzichtserklärungen der \n\nVertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprü-\n\nche, so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der \n\nNr. 1000 VV RVG nicht eingreift. Bei einem gegenseitigen Verzicht auf Unter-\n\nhalt liegt eine Einigung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseiti-\n\nge Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zu-\n\nkünftigen Ansprüche angeht, eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im \n\nSinne der Nr. 1000 VV RVG beseitigt wird. (OLG Koblenz NJW 2006, 850 f; \n\nOLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 843; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, \n\n18. Aufl., VV 1000 Rn. 182 f). \n\n10 \n\nDass im vorliegenden Fall eine Ungewissheit bestanden hat, die durch \n\ndie Tätigkeit der Klägerin beseitigt wurde, wird durch den unstreitigen Umstand \n\nbelegt, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt hat, weil sie befürchtete, \n\nvon der Gegenseite \"über den Tisch gezogen zu werden\". \n\n11 \n\nc) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet \n\nMitwirkung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, dass der Anwalt eine auf das Zu-\n\nstandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mit-\n\nursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, \n\ndie auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechts-\n\npfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. VV 1000 Rn. 121; Hk-\n\nRVG/Klees, 2. Aufl. Nr. 1000 VV Rn. 33; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, \n\naaO Rn. 269; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. Nr. 1000 Rn. 59; Römermann \n\nin Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 1000 Rn. 20). Der Entwurf \n\neiner Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen übernommen wird, \n\nkann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl. VV Teil 1 \n\nRn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen \n\nWillensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen. \n\n12 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird hier die Ausarbei-\n\ntung des gegenseitigen Verzichtsvertrages nicht ausschließend durch die Ge-\n\nschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu \n\nNr. 2300 VV RVG wird zwar als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Ge-\n\nschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages ent-\n\nstehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Rege-\n\nlung. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG ist eine Zusatzgebühr, die zu-\n\nsätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend die Geschäftsgebühr nach \n\nNr. 2300 VV RVG, anfallen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO \n\nRn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). Wer als Anwalt an der \n\nGestaltung eines Vertrages mitwirkt, der unmittelbar zu einer Einigung der Ver-\n\ntragsparteien führt, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV RVG \n\nals auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV \n\nRVG. \n\n13 \n\n2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig \n\n(§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen der geltend ge-\n\nmachten Einigungsgebühr aus Nr. 1000 VV RVG erfüllt. \n\n14 \n\nDie auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin \n\nwar mitursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi-\n\nschen der Beklagten und deren Ehemann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich \n\nhierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt \n\nnur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist \n\n(vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1983, 573, 576; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, \n\nRVG, aaO Rn. 297). Dies kann bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, \n\nder einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert \n\nübernommen wird, nicht zweifelhaft sein. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis \n\nerfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-\n\nnat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tostedt, Entscheidung vom 07.02.2007 - 18 C 197/06 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 26.09.2007 - 2 S 31/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-186-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-186-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:24.345911+00:00"}}