{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_185-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZR 185/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 185/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer \n\nund Dr. Pape \n\nam 24. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n25.492,26 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, \n\nob fehlender Vortrag in der Berufungsbegründung bereits deshalb exkulpiert ist, \n\nweil nach Auffassung des Anwalts das Berufungsgericht sich mit dem mögli-\n\ncherweise zu beanstandenden Punkt nicht mehr befassen wird, ist einer allge-\n\nmein gültigen Klärung entzogen. Das Berufungsgericht hat hierzu auch nicht \n\nabschließend Stellung bezogen, sondern aus der insoweit maßgeblichen Sicht \n\ndes Regressrichters (vgl. hierzu BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, \n\n227; 174, 205, 209 Rn. 9) die Lage im Vorprozess im Rahmen tatrichterlicher \n\nWürdigung des Prozessstoffes einzelfallbezogen beurteilt. Dies ist unter zulas-\n\nsungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Divergenz zu den \n\nvon ihr angeführten Senatsentscheidungen BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 \n\n- IX ZR 209/00, WM 2002, 1077; v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, \n\n1628, 1629 vor. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der von ihm für maß-\n\ngeblich angesehenen einzelfallbezogenen Gesichtspunkte davon ausgehen, \n\ndass der Beklagte gegen die ihm obliegende Klärungspflicht (vgl. hierzu Zuge-\n\nhör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. \n\nRn. 507 f) nicht verstoßen hat. \n\n4 \n\n3. Die abschließende rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständli-\n\nchen Vertragsverhältnisses hat das Berufungsgericht als Regressgericht (vgl. \n\nhierzu BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, \n\nWM 2008, 1560, 1562 Rn. 23) selbst vorzunehmen. Zu Unrecht rügt die Be-\n\nschwerde, es sei zuvor kein rechtlicher Hinweis auf die Änderung der Beurtei-\n\nlung erfolgt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2007 auf einen \n\nin der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Bezug genommen, wonach für \n\neinen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus einer Fristsetzung mit \n\nAblehnungsandrohung fehle. Sie hat trotz dieses Hinweises nicht ergänzend \n\nvorgetragen, sondern lediglich unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag \n\ngeltend gemacht, eine Fristsetzung sei nicht erforderlich. \n\n5 \n\n4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung von Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revisi-\n\non zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 21.09.2006 - 7 O 1606/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 U 222/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-185-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-185-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_185-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:44.629381+00:00"}}