{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_180-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 180/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 97; ZVG §§ 90, 55 Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung ein- bringt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 180/07 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 97; ZVG §§ 90, 55 \n\nZur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung ein-\n\nbringt. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 20. November 2008 - IX ZR 180/07 - LG Heilbronn \n\n AG Vaihingen/Enz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-\n\nter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die \n\nBerechtigung der Beklagten, bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentli-\n\nchen Teile davon mitzunehmen. \n\nDie Kläger ersteigerten am 13. April 2006 das Grundstück M. stra-\n\nße in V. . Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der Be-\n\nklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im ers-\n\nten Obergeschoss des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser \n\nWohnung waren die Beklagten. Bei ihrem Auszug entfernten sie die Einbaukü-\n\nche mit Ausnahme eines Eckspülelements. Zu diesem Zweck durchsägten sie \n\ndie Arbeitsplatte auf beiden Seiten der Spüle. Mit der Klage verlangen die Klä-\n\nger von den Beklagten, die Einbauküche auf ihre Kosten wieder einzubauen \n\nund den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. \n\n3 \n\nDer Räumung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien \n\nvorausgegangen, in dem sich die Beklagten gegenüber der Klägerin durch Ver-\n\ngleich vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, \"es zu unterlassen, von \n\ndem Anwesen M. straße wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör \n\ndes Grundstücks und/oder des Gebäudes zu entfernen\". \n\n4 \n\nDie Kläger sind der Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestand-\n\nteil des Grundstücks, mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbe-\n\nschluss ihr Eigentum geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die Be-\n\nklagten zudem gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie \n\nbestreiten, dass die Beklagte zu 1 die Küche gekauft habe. Die Beklagten seien \n\nzu diesem Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später \n\nmit der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden. \n\n5 \n\nDie Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Küche erworben, \n\nwenn auch der Kauf über das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstücksei-\n\ngentümerin, abgewickelt worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die \n\nWohnung eingebracht. Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die \n\nWohnung einbringe, könne weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil ge-\n\nworden sein. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDa die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war \n\nüber die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das \n\nUrteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf der \n\nBerücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 39, \n\n81 ff). \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, dass die Einbauküche nicht wesentlicher \n\nBestandteil des Gebäudes geworden sei. Sie sei jedoch als Zubehör anzuse-\n\nhen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden \n\nkönne, dass es in dieser Gegend eine Verkehrsanschauung gebe, wonach Ein-\n\nbauküchen nicht als Zubehör angesehen würden. Zwar seien Einbauküchen \n\nanderen Orts wieder verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der \n\nRegel eine neue Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile \n\nverwendet werden könnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb \n\nhäufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentums-\n\nwohnungen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass \n\nder Einbauende von vorneherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei ei-\n\nnem Auszug mitzunehmen. \n\n10 \n\nDie Zubehöreigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung \n\nder Küche für den Zweck der Wohnung nur vorübergehend habe erfolgen sol-\n\nlen. Das müsse zwar bei einer Mietwohnung in Erwägung gezogen werden, weil \n\nder Mieter die Küche in aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden \n\nFall sei dies jedoch anders, auch wenn man unterstelle, dass die Küche von der \n\nBeklagten zu 1 gekauft worden sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Miet-\n\nvertrag über die Wohnung bestanden habe. Denn bei Bezug der Wohnung im \n\nHause der Tochter sei davon auszugehen, dass die vorgestellte zeitliche Nut-\n\nzungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der Beklagten zu 1 gestattet, den \n\nKauf der Küche über ihr Einkaufskonto abzuwickeln. Die Tochter habe ein Inte-\n\nresse gehabt, dass die Küche auf Dauer eingebaut bleibe. Für die Absicht der \n\nBeklagten, die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, spreche auch, dass die \n\nEckspüle zurückgelassen worden sei. Da die Küche schon vor acht Jahren ein-\n\ngebaut worden sei, sprächen auch das Nachkaufproblem und das Wertverlust-\n\nargument dafür, die Küche als dauerhaft eingebaut anzusehen. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Kläger können gemäß § 985, § 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem ab-\n\ngeschlossenen Vergleich die Herausgabe der Küche und deren Wiedereinbau \n\nverlangen, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erwor-\n\nben hatten. Durch den Zuschlag haben die Kläger gemäß §§ 90, 55 ZVG Eigen-\n\ntum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und an dem Zubehör \n\nerworben. Die Beklagte zu 1 hat ihr Eigentum nicht nach Maßgabe des § 55 \n\nAbs. 2, § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat die Eigenschaft der streitigen Einbauküche als \n\nwesentlicher Bestandteil des Gebäudes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die \n\nZubehöreigenschaft zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauküche \n\nnicht nur den Bedürfnissen der Beklagten gedient habe, sondern dauerhaft der \n\nWohnung habe dienen sollen, beruht auf Rechtsfehlern. \n\n14 \n\nGemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zube-\n\nhör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorü-\n\nbergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in \n\neinem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ \n\n165, 261, 263). Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel \n\ndurch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für \n\nden wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu ge-\n\nnügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeit-\n\nraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers \n\nerfolgt (BGHZ 62, 49, 52; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, WM \n\n1990, 603, 605). \n\n15 \n\nFür das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen \n\nist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265). Die Beurteilung \n\nmuss aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Einbau-\n\nküche auf Dauer in die Wohnung eingefügt hätten und sie dort hätten belassen \n\nwollen. Die getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht. \n\n17 \n\n1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Küche aus Mitteln der Be-\n\nklagten zu 1 erworben wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem \n\nZeitpunkt ein Mietvertrag über die Wohnung bestand. \n\n18 \n\nHiervon ausgehend nimmt es an, dass die Einbauküche dem wirtschaftli-\n\nchen Zweck der Hauptsache, nämlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war. \n\nDamit ist zwar die Voraussetzung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die Zu-\n\nbehöreigenschaft fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als \n\nZubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n19 \n\nDas Amtsgericht hatte für den süddeutschen Raum festgestellt, dass es \n\nnicht der Verkehrsauffassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzuse-\n\nhen. Insbesondere rechne man damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte \n\nEinbauküche wieder mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in \n\nder Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19, 20; NJW-RR \n\n1988, 459, 460; OLG Frankfurt/Main ZMR 1988, 136; OLG Hamm NJW-RR \n\n1989, 333; FamRZ 1998, 1028; OLG Zweibrücken Rpfleger 1993, 169, 170; \n\nOLG Koblenz ZMR 1993, 66, 68; OLG Düsseldorf VersR 1995, 559). \n\n20 \n\nDas Landgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat aber lediglich festgestellt, \n\nes sei nach seiner Erfahrung häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf \n\nvon Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lässt entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht den Schluss zu, dass auch \n\nein Mieter, der eine Einbauküche angeschafft und eingebaut hat, von vornher-\n\nein nicht damit rechnet, er könne die Einbauküche bei seinem Auszug wieder \n\nmitnehmen. Dieser Schluss mag möglich sein, wenn der Eigentümer die Ein-\n\nbauküche eingebaut hat. Für die vom Mieter angeschaffte und eingebaute Kü-\n\nche vermag die genannte Beobachtung des Berufungsgerichts ersichtlich nichts \n\nauszusagen. Das Berufungsgericht führt selbst an anderer Stelle aus, dass ein \n\nMieter in aller Regel die Küche beim Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei \n\ndenn, er könne sie an den Nachmieter verkaufen. Es spricht nichts dafür, dass \n\nder Eigentümer einer vermieteten Wohnung und die allgemeine Verkehrsan-\n\nschauung dies anders sehen. \n\n21 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Zubehörei-\n\ngenschaft auch dann nicht vorliegt, wenn die Benutzung der Sache für den wirt-\n\nschaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend sein soll, § 97 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB. Die Widmung des Einfügenden, seine Zweckbestimmung, ent-\n\nscheidet darüber, ob die Einbauküche Zubehör wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-\n\nbruar 1990 aaO S. 605). \n\n22 \n\nRichtig nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Mieter die Küche in aller \n\nRegel beim Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestim-\n\nmung trifft, dass die Einbauküche Zubehör werden soll. Da es unterstellt, dass \n\ndie Beklagte zu 1 die Küche aus eigenen Mitteln erworben hat und Mieterin war, \n\nlag der Schluss nahe, dass auch sie die Einbauküche nur zur vorübergehenden \n\nNutzung eingebracht hatte, die Zubehöreigenschaft also nicht begründet wurde. \n\nDie vom Berufungsgericht für sein gegenteiliges Ergebnis angeführten Umstän-\n\nde beruhen weder auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen noch sind \n\nsie erheblich. \n\n23 \n\na) Das Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, \n\ndass die Nutzung der Wohnung unbegrenzt dauern sollte. Die Beklagten hätten \n\nnicht damit rechnen müssen, die Wohnung einmal verlassen zu müssen. Dies \n\nist mit der Unterstellung eines Mietvertrages nicht vereinbar; die Beklagten hat-\n\nten danach kein gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden Mie-\n\nter gekündigt werden. Der Beklagte zu 2 war auch mit der damaligen Eigentü-\n\nmerin des Grundstücks nicht verwandt. \n\n24 \n\nb) In dem Umstand, dass die Tochter der Beklagten zu 1 gestattet hatte, \n\nden Kauf über ihr Einkaufskonto bei einem Versandhaus abzuwickeln, mag eine \n\nHilfe zu sehen sein. Irgendwelche Nachteile waren damit für die Tochter ersicht-\n\nlich nicht verbunden; dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die Kü-\n\nche werde bei einem Auszug ihrer Mieter, der Beklagten, eingebaut zurückblei-\n\nben. \n\n25 \n\nc) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, das \n\nZurücklassen des Eckspülelements spreche für den Willen zur dauerhaften Ein-\n\nfügung der Küche. Auf der Hand liegt vielmehr, dass die Spüle in der neuen \n\nWohnung, zum Beispiel wegen der dortigen räumlichen Gegebenheiten, keine \n\nVerwendung finden konnte oder sollte. \n\n26 \n\nd) Schließlich spricht auch das Wertverlustargument und das Nachkauf-\n\nproblem nicht für einen auf Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten \n\nKüche. Die durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer Einbaukü-\n\nche ist weitaus länger als acht Jahre. Demgemäß hat die Beklagte sie auch \n\nmitgenommen. Die damit verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten \n\nProbleme haben sie davon ersichtlich nicht abgehalten. Wäre die Küche kaum \n\nmehr etwas wert gewesen, wie das Berufungsgericht vermutet, wäre auch das \n\nInteresse der Kläger an dem Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit \n\n5.000 € beziffert haben. \n\nIII. \n\n27 \n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, so dass \n\nsie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n28 \n\n1. Das Berufungsgericht wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob in \n\nseiner Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Ver-\n\nkehrsanschauung nicht als Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\nDarlegungs- und beweispflichtig hierfür sind die Beklagten (BGH, Urt. v. \n\n1. Februar 1990 aaO S. 605; OLG Nürnberg, MDR 2002, 815, 816). Die Frage \n\nkann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im \n\nLaufe der Jahre geändert haben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO \n\nS. 604 f). Sie wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen Ge-\n\ngebenheiten jedenfalls zum Teil verneint (vgl. die Nachweise unter II 1). \n\n29 \n\n2. Lässt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehör-\n\neigenschaft nicht verneinen, ist weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestim-\n\nmung der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorüberge-\n\nhende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Auch \n\nhierfür sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. \n\n30 \n\nDa nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Beru-\n\nfungsgerichts eine dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr \n\nüber die Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus \n\nMitteln der Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für die-\n\nsen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft in recht-\n\nlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Beklagten hätten kein Recht an \n\nder Einbauküche. Der Klageanspruch wäre jedenfalls aus § 823 Abs. 1, § 862 \n\nBGB begründet. \n\n31 \n\n3. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, wird die Fra-\n\nge erheblich, ob ein Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs \n\nund Einbaus der Küche keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der Be-\n\nklagten zu 1 angeschafft und von ihr eingebaut worden, begründete dies entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte \n\nZubehöreigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei würde es \n\nsich um eine Gegenleistung für die Wohngelegenheit handeln, die eine Wid-\n\nmung zum dauerhaften Verbleib der Küche in der Wohnung belege, ist reine \n\nSpekulation. Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur \n\ndann gerechtfertigt, wenn die Beklagten das gesicherte Recht und die Absicht\n\ngehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Fe-\n\nbruar 1990 aaO S. 605; OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 67). \n\nGanter Vill Lohmann \n\n Fischer Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Vaihingen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 C 499/06 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 19.09.2007 - 1 S 12/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-180-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-180-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:12.871531+00:00"}}