{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_179-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 179/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Bb, 675 Unterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und ver- liert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammen- hang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden nicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs übersehen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 179/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 Bb, 675 \n\nUnterlässt es der Berufungsanwalt, auf ein die Rechtsauffassung seines \n\nMandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, und ver-\n\nliert der Mandant deshalb den Prozess, wird der Zurechnungszusammen-\n\nhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem dadurch entstandenen Schaden \n\nnicht deshalb unterbrochen, weil auch das Gericht die Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs übersehen hat. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - LG Darmstadt \n\nAG Rüsselsheim \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 26. September 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt Schadensersatz wegen positiver Vertragsverlet-\n\nzung eines Anwaltsvertrages. Die Klägerin, Eigentümerin eines Mehrfamilien-\n\nhauses, nahm die Mieter einer ihrer Wohnungen auf Zahlung von Nebenkosten \n\nfür die Jahre 1998 bis 2000 in Anspruch. Streitig war u.a., ob die Mieter zur an-\n\nteiligen Zahlung von Versicherung und Grundsteuer verpflichtet waren. Vor dem \n\nAmtsgericht vertrat die Klägerin sich selbst. Das Amtsgericht gab ihrer Klage in \n\nden genannten Punkten mit der Begründung statt, die Mieter hätten durch jah-\n\nrelanges widerspruchsloses Zahlen der Umlage einer entsprechenden Ände-\n\nrung des schriftlichen Vertrages zustimmt. Nachdem die Mieter Berufung einge-\n\nlegt hatten, beauftragte die Klägerin die beklagte Anwaltssozietät mit ihrer Ver-\n\ntretung. Durch Urteil vom 11. Februar 2003 wies das Berufungsgericht die Kla-\n\nge in den fraglichen Punkten ab, weil vorbehaltslose Zahlungen von Mietern, \n\ndie auch auf Rechtsirrtum beruhen könnten, nicht zu einer Vertragsänderung \n\nführten. \n\n2 \n\nDie Beklagte nahm die Klägerin sodann auf Zahlung von Anwaltshonorar \n\nin Anspruch. Die Klage wurde in zwei Instanzen mit der Begründung abgewie-\n\nsen, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend vertreten, insbesondere vor \n\ndem Berufungsgericht nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) über den stillschweigenden \n\nAbschluss einer Vereinbarung über zu tragende Nebenkosten durch jahrelange \n\nÜbung hingewiesen. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Schadensersatz in \n\nHöhe von 3.647,53 € (1.969,56 € entgangene Nebenkosten sowie Gerichts- \n\nund Anwaltskosten). In den Vorinstanzen ist ihre Klage erfolglos geblieben. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAnspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der für die beklagte Sozietät han-\n\ndelnde Rechtsanwalt M. (fortan auch: die Beklagte) habe die ihm aufgrund \n\ndes Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten verletzt, indem er im Prozess der \n\nKlägerin gegen ihre Mieter weder in der schriftlichen Berufungserwiderung noch \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Vereinbarung über die Umleg-\n\nbarkeit von Nebenkosten hingewiesen habe. Zu dem Hinweis sei er verpflichtet \n\ngewesen, um entweder das Gericht von der Richtigkeit der Rechtsauffassung \n\nder Klägerin zu überzeugen oder es dazu zu bringen, die Revision zuzulassen. \n\nWeil das Berufungsgericht die Entscheidung vom 29. Mai 2000 jedoch ebenfalls \n\nübersehen habe, bestehe kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem \n\nFehler und dem eingetretenen Schaden, der in der Aberkennung des An-\n\nspruchs auf Nebenkosten und der Verpflichtung zur Zahlung der anteiligen Ge-\n\nrichts- und Anwaltskosten bestehe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Anwaltsvertrages obliegenden \n\nPflichten verletzt. \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit \n\nder Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber ver-\n\npflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden \n\ntatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermit-\n\ntelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. \n\n24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni 1996 - IX ZR \n\n51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, \n\n1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zuge-\n\nhör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a). Zwar weist die Zivilprozessordnung die \n\nEntscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht \n\nzu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch \n\nder rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den \n\nTatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des \n\nTatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des \n\nGerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die \n\nPflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Mit Rück-\n\nsicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnis-\n\nvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es \n\nPflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und \n\nVersehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH, \n\nUrt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Dies entspricht \n\nauch dem Selbstverständnis der Anwaltschaft (§ 1 Abs. 3 BORA). \n\n9 \n\nb) Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie weder in der schriftli-\n\nchen Berufungserwiderung noch in der mündlichen Verhandlung noch in einem \n\nauf ihren Antrag nachzulassenden Schriftsatz auf die Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) zur \n\nkonkludenten Vereinbarung über die Umlegung von Nebenkosten durch jahre-\n\nlange Übung hingewiesen hat. \n\n10 \n\naa) Im Ausgangsprozess hatte die Klägerin von ihren Mietern die Zah-\n\nlung anteiliger Versicherungskosten und anteiliger Grundsteuer verlangt. Im \n\nschriftlichen Mietvertrag war nicht vorgesehen, dass diese Kosten auf die Mieter \n\numgelegt wurden. Die Klage konnte deshalb nicht auf den schriftlichen Vertrag \n\ngestützt werden, sondern nur darauf, dass der Vertrag nachträglich konkludent \n\n- durch vorbehaltsloses Zahlen der Umlage seit dem Jahre 1988 - geändert \n\nworden war. In dem zitierten Beschluss vom 29. Mai 2000 hatte der für das ge-\n\nwerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Ver-\n\ntragsänderung durch jahrelange Übung für möglich gehalten. Ein entsprechen-\n\ndes Urteil des für das Recht der Wohnungsmiete zuständigen VIII. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs erging kurz nach Abschluss des Ausgangsprozesses, \n\nnämlich am 7. April 2004 (VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877). \n\n11 \n\nbb) Die Beklagte hätte in der Berufungserwiderung auf den genannten \n\nBeschluss vom 29. Mai 2000 hinweisen müssen. Der Senat hat bereits ent-\n\nschieden, dass der Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in \n\neinem Zivilprozess übernimmt, zu prüfen hat, ob die gegnerische Klage even-\n\ntuell schon an der fehlenden Schlüssigkeit scheitert. Sind bei verkehrsüblicher \n\nSorgfalt solche Mängel erkennbar, so hat der Prozessbevollmächtigte sie \n\ngrundsätzlich im Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, \n\naaO). Übernimmt der Anwalt die Vertretung eines Berufungsbeklagten, hat er \n\nebenso zu prüfen, ob die mit der Berufung verfolgte Rechtsverteidigung schon \n\naus Rechtsgründen aussichtslos ist (oder umgekehrt ohne weiteres Erfolg hat, \n\nso dass eine Klagerücknahme angezeigt ist). Der Hinweis auf eine die \n\nRechtsauffassung der Klägerin stützende Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs war geeignet, der gegnerischen Berufung den Boden zu entziehen. Die \n\nMieter hätten durch sie veranlasst werden können, ihre Berufung zurückzu-\n\nnehmen. Das Gericht hätte sich ihr anschließen können. Hätte es abweichen \n\nwollen, hätte es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) die Revision zulassen müssen; hätte es die Ent-\n\nscheidung deshalb, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall das ge-\n\nwerbliche Mietrecht und nicht das Wohnraummietrecht betraf, für nicht ein-\n\nschlägig gehalten, wäre der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \n\nerfüllt gewesen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine unterbliebene Zulassung \n\nhätte wegen des Entzugs des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) und \n\nwegen Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 \n\nAbs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. November 2008 \n\n- 1 BvR 2587/06 Rn. 16) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden \n\nkönnen. \n\n12 \n\nEin mit verkehrsüblicher Sorgfalt arbeitender Anwalt hätte die fragliche \n\nEntscheidung im Zuge der Bearbeitung des Mandats auch ohne sonderliche \n\nMühe auffinden und verarbeiten können. Sie war in dem Zeitpunkt, als die Be-\n\nklagte die Vertretung der Klägerin übernahm, bereits in mehreren juristischen \n\nZeitschriften veröffentlicht worden (NJW-RR 2000, 1463; NZM 2000, 961; \n\nGrundeigentum 2000, 1614) und wurde zudem in einem gängigen Kommentar \n\nzum BGB nachgewiesen (Palandt/Weidenkaff, BGB 63. Aufl. § 535 Rn. 87). \n\n13 \n\ncc) Unabhängig von den an eine sorgfältige Berufungserwiderung zu \n\nstellenden Anforderungen war die Beklagte außerdem verpflichtet, auf den Hin-\n\nweis des Berufungsgerichts im Ausgangsprozess zu reagieren und dabei die \n\nder Rechtsauffassung des Gerichts entgegenstehende Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zu zitieren. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung \n\nder Mieter wies das Berufungsgericht darauf hin, dass seiner Ansicht nach eine \n\nstillschweigende Abänderung der im schriftlichen Mietvertrag getroffenen Ver-\n\neinbarungen über die Nebenkosten nicht in Betracht komme. Es bezog sich \n\ndabei auf eine „herrschende Meinung“ und zitierte zwei landgerichtliche Urteile \n\naus den Jahren 1982 und 1989 sowie eine Kommentierung aus dem Jahre \n\n1979 (Sternel, Mietrecht 2. Aufl. 1979 II 72; LG Darmstadt WuM 1989, 582; LG \n\nWuppertal WuM 1982 Heft 11). Bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der mündli-\n\nchen Verhandlung wäre die Beklagte in der Lage gewesen, auf anderslautende \n\njüngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen. Konnte sie dies nicht, hätte \n\nsie Schriftsatznachlass beantragen, sich in das Problem einarbeiten (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198 m.w.N.) und \n\nim nachgelassenen Schriftsatz auf den aktuellen Meinungsstand sowie insbe-\n\nsondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 hinwei-\n\nsen können. Gemäß § 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht dann, wenn einer Partei \n\neine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist, eine \n\nFrist bestimmen, in der die Partei die Erklärung in einem Schriftsatz nachbrin-\n\ngen kann. Einen Antrag auf Schriftsatznachlass hat die Beklagte jedoch nicht \n\ngestellt. \n\n14 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Beklagten entfielen die genannten Pflich-\n\nten nicht deshalb, weil das Gericht seinerseits zur umfassenden rechtlichen \n\nPrüfung des Falles unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und \n\nLiteratur verpflichtet war. Schon nach der Zivilprozessordnung ist Aufgabe des \n\nAnwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage für die vom Richter \n\nzu treffende Entscheidung. Das zeigt etwa die Vorschrift des § 137 Abs. 2 ZPO, \n\ndie gemäß § 525 ZPO auch im Berufungsrechtszug gilt. Nach § 137 Abs. 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO haben die Vorträge der Parteien das Streitverhältnis auch in \n\nrechtlicher Beziehung zu umfassen. Der in diesem Zusammenhang oft zitierte \n\nSatz \"iura novit curia\" betrifft das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Natu-\n\nralpartei zum Gericht (vgl. Medicus AnwBl. 2004, 257, 260). Der Anwalt hat da-\n\ngegen - ebenso wie der Richter - die Befähigung zum Richteramt oder eine \n\ngleichwertige Qualifikation (§ 4 Abs. 1 BRAO). Der Anwaltszwang (§ 78 ZPO), \n\nder die Prozessparteien mit zusätzlichen Kosten belastet und ihren Zugang zu \n\nden staatlichen Gerichten einschränkt, wäre nicht zu erklären, wenn Aufgabe \n\ndes Anwalts allein die Beibringung des Tatsachenmaterials wäre und nicht auch \n\ndie rechtliche Durchdringung des Falles. Vor allem aber richten sich die Pflich-\n\nten des Anwalts nicht nur nach der Zivilprozessordnung, sondern auch und so-\n\ngar in erster Linie nach dem zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen \n\nVertrag. Ein Vertrag über die Vertretung in einem Berufungsverfahren umfasst \n\ndas nach der Zivilprozessordnung für die Wahrung der Rechte des Mandanten \n\nnotwendige Minimum, also insbesondere die Wahrnehmung der mündlichen \n\nVerhandlung und die Antragstellung, erschöpft sich hierin jedoch nicht. Nach \n\nder Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) kann der Mandant, der einen An-\n\nwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren beauftragt \n\nhat, mehr als nur die schlichte Antragstellung verlangen. Der Mandant erwartet \n\nund darf erwarten, dass der Anwalt auch die rechtlichen Grundlagen des Falles \n\ndurchdenkt. Dass jahrelange vorbehaltslose Zahlungen als konkludente Abän-\n\nderung eines schriftlichen Mietvertrages verstanden werden konnten, war ande-\n\nrerseits nicht so selbstverständlich, dass ein Hinweis aus diesem Grund hätte \n\nunterbleiben können (vgl. etwa die kritische Kommentierung von Schmidt-\n\nFutterer/Langenberg, Mietrecht 8. Aufl. § 556 BGB Rn. 60). Dies galt umso \n\nmehr, nachdem das Gericht des Ausgangsprozesses in der mündlichen Ver-\n\nhandlung hatte erkennen lassen, dass es neuere Rechtsprechung und Literatur \n\nnicht berücksichtigt hatte. \n\n15 \n\n2. Durch die genannten Fehler der Beklagten ist der Klägerin der geltend \n\ngemachte Schaden - der Verlust des Anspruchs auf die Nebenkosten sowie die \n\nanteiligen Kosten des Erstprozesses - entstanden. \n\n16 \n\na) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für \n\nden geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf \n\ndie Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflicht-\n\nprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung \n\ndes Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen \n\nVerfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfah-\n\nren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; 145, \n\n256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahren-\n\ndorf/Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/ \n\nSchlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff). Welche rechtliche \n\nBeurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressge-\n\nrichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das \n\nfrühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte \n\n(BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9). \n\n17 \n\nb) Die Klägerin hatte gegen ihre Mieter Anspruch auf Zahlung anteiliger \n\nVersicherungskosten und anteiliger Grundsteuer. Nach mittlerweile gefestigter \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Umlegung einzelner sonsti-\n\nger Betriebskosten auch aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende \n\nVereinbarung erfolgen (BGH, Urt. v. 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR \n\n2004, 877). Die Mieter der Klägerin hatten seit dem Jahre 1988 anteilige Versi-\n\ncherungskosten und anteilige Grundsteuer gezahlt. Der Anspruch wurde jedoch \n\naberkannt, weil das seinerzeit zur Entscheidung berufene Gericht den bereits \n\nmehrfach zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) \n\nübersehen hatte. Hätte die Beklagte auf den Beschluss hingewiesen, hätte das \n\nnicht geschehen dürfen. Das Gericht hätte sich mit ihm auseinandersetzen \n\nmüssen. Es hätte entweder die Berufung der Mieter zurückweisen oder aber die \n\nAbweisung der Klage mit der Zulassung der Revision verbinden müssen; die \n\nRevision der Kläger hätte Erfolg haben müssen. \n\n18 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Kausalität zwischen \n\nPflichtverletzung und Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gericht \n\n\"eigenverantwortlich\" und \"autonom\" entschieden hat. Von einem fehlenden \n\nKausalzusammenhang könnte man ausgehen, wenn das Gericht den Be-\n\nschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) gesehen, aber be-\n\nwusst unberücksichtigt gelassen hätte oder bewusst von ihm abgewichen wäre \n\n(BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19 ff). Das hat die Beklagte in den Tatsacheninstan-\n\nzen jedoch nicht behauptet. Die Revisionserwiderung selbst spricht von einer \n\n\"auf unzureichender Rechtsrecherche zurückgehenden Entschließung des Be-\n\nrufungsgerichts\" im Ausgangsverfahren. \n\n19 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Zurechnungszu-\n\nsammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht durch den in der \n\nunzulänglichen rechtlichen Aufarbeitung des Ausgangsprozesses liegenden \n\ngerichtlichen Fehler unterbrochen worden. \n\n20 \n\na) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von \n\nverschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als \n\nGesamtschuldner. Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschie-\n\nden, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grundsätzlich \n\nauch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es \n\ndazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen \n\nGesamtkausalität bedurfte. Demgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, \n\nder letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vor-\n\nprozesses, eintritt (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 11 m.w.N.). \n\n21 \n\nDie Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen dann, wenn das Eingreifen \n\ndes Dritten den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei werten-\n\nder Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechtsanwalt \n\nzu vertretenden Vertragsverletzung steht. Der Zurechnungszusammenhang \n\nzwischen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden \n\nkann insbesondere dann unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozes-\n\nses ein Fehler unterläuft. Das Gericht ist für die Beachtung der ihm im öffentli-\n\nchen Interesse obliegenden Verpflichtung, nach den Regeln der Verfahrensvor-\n\nschriften möglichst zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, unabhängig \n\nvon der Leistung des Anwalts verantwortlich. Der gerichtliche Aufgabenbereich \n\nder Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wertende \n\nBetrachtungsweise einbezogen werden (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 12 f). Auf der \n\nanderen Seite ist der Anwalt allerdings verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehl-\n\nentscheidungen der Gerichte zu bewahren. Soweit sich deshalb in der gerichtli-\n\nchen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin \n\nliegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen trotz des Anwaltsfeh-\n\nlers richtig hätte entscheiden können und müssen, ist dem Anwalt der Urteils-\n\nschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; Fahren-\n\ndorf, aaO Rn. 795; Fischer, aaO Rn. 1024, 1029). \n\n22 \n\nb) Im vorliegenden Fall haben die Fehler der Beklagten die Rechtsfin-\n\ndung nicht erschwert. Das Gericht war eigenständig zur Prüfung der Sach- und \n\nRechtslage verpflichtet. Es hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst \n\nden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) finden und \n\nsich mit ihm auseinandersetzen müssen. Der Schadensbeitrag des Gerichts \n\nüberwiegt denjenigen der Beklagten jedoch nicht so weit, dass letzterer dahinter \n\nganz zurücktritt. Dem Gericht ist ein ähnlicher Fehler unterlaufen wie der Be-\n\nklagten. Das Gericht hat auch nicht unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger \n\nund daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen \n\nPflichten eine Schadensursache gesetzt, welche die vorangegangene anwaltli-\n\nche Pflichtverletzung mit Rücksicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abhän-\n\ngigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hintergrund rückt, dass bei wer-\n\ntender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endgültige \n\nSchadensursache erscheint und der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der \n\nverletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber der \n\nvom Gericht zu verantwortenden Schadensursache hat (vgl. BGHZ 174, 205, \n\n211 Rn. 18). Die Pflicht des Anwalts zur Rechtsprüfung und zu Rechtsausfüh-\n\nrungen im Prozess dient auch und gerade dazu, den Mandanten vor Fehlent-\n\nscheidungen infolge nachlässiger Arbeit des zur Entscheidung berufenen Rich-\n\nters zu bewahren; genau dieses Risiko hat sich verwirklicht. Die Frage, ob ein \n\nAnwalt Vorsorge dagegen treffen muss, dass ein Gericht zur Begründung sei-\n\nner Entscheidung nur 15 bis 20 Jahre alte Rechtsprechung und Literatur heran-\n\nzieht, stellt sich hier nicht. Es geht nicht darum, welche Entscheidungsgrundla-\n\ngen das Gericht verwandt hat, sondern darum, dass es eine einschlägige \n\nhöchstrichterliche Entscheidung aus neuerer Zeit übersehen hat. Spätestens \n\nnachdem das Gericht den Hinweis erteilt hatte, aus dem sich ergab, dass die \n\nvon ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur deutlich veraltet war, \n\nhätte die Beklagte eingreifen müssen. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da bisher keine Feststellungen zur Schadenshöhe \n\ngetroffen worden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rüsselsheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 3 C 441/06 (31) - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 26.09.2007 - 21 S 214/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-179-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/ix-zr-179-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_179-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:27.162902+00:00"}}