{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_178-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZR 178/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 178/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. \n\nGanter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-\n\nter Dr. Fischer \n\nam 24. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September \n\n2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n85.717,72 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Be-\n\nweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es \n\naber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen \n\ndes formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, \n\n288, 294; NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte im Wege tatrich-\n\nterlicher Würdigung des Prozessstoffs - namentlich des eigenen Vortrags des \n\nKlägers, wonach die Beklagte durch ihr Vorkasseverlangen \"die Grundlage der \n\nGeschäftsbeziehung auf den Kopf\" gestellt habe - davon ausgehen, dass der \n\nerweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt für die neuen Lieferungen kon-\n\nkludent abbedungen sein sollte. Das durch Zeugnis des Geschäftsführers der \n\nSchuldnerin unter Beweis gestellte Vorbringen stand dieser Beurteilung nicht \n\nentgegen. Vorgetragen war, \"eine individualvertragliche Vereinbarung, dass der \n\nin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene verlänger-\n\nte Kontokorrentvorbehalt nicht gelten sollte\", habe es nicht gegeben. Das ist \n\nletztlich - soweit damit auch konkludente Vereinbarungen ausgeschlossen sein \n\nsollen - eine rechtliche Würdigung, die einem Zeugenbeweis unzugänglich ist. \n\n4 \n\n2. Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs liegt nicht vor. Der subjektive Tatbestand einer Vorsatzanfechtung \n\nnach § 133 Abs. 1 InsO kann entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang \n\nmit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleis-\n\ntung in das Vermögen des Schuldners gelangt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 \n\n- IX ZR 28/07, Rn. 2). Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Schuld-\n\nners unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts erbracht worden sind. Den \n\nhierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang hat das Berufungsgericht \n\nnach den von ihm getroffenen Feststellungen annehmen können. \n\n5 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-\n\nsion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 14 O 229/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2007 - 7 U 194/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_178-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-178-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_178-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_178-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-178-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_178-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:45.720713+00:00"}}