{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_174-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"IX ZR 174/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 174/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. September 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 \n\nFür die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede \n\nTätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. \n\nAusführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens \n\nkönnen auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens \n\nfördern. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2008 - IX ZR 174/07 - LG Konstanz \n\n AG Überlingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Konstanz vom 23. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 18. Mai 2005 verursachte die Klägerin mit ihrem PKW einen Ver-\n\nkehrsunfall mit Personenschaden. Sie wurde deswegen sowohl wegen fahrläs-\n\nsiger Körperverletzung als auch wegen Vorfahrtsverletzung angezeigt. Am \n\n20. Mai 2005 beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der zivilrechtlichen Scha-\n\ndensregulierung und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte im strafrechtlichen \n\nErmittlungsverfahren. Die Beklagte erteilte der Klägerin aufgrund des mit ihr \n\nbestehenden Versicherungsvertrages mit Schreiben vom 10. Juni 2005 De-\n\nckungszusage. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 meldete sich der Anwalt der Klägerin \n\ngegenüber der ermittelnden Polizeidienststelle unter Vorlage einer Vollmacht, \n\ndie sich auch auf ein etwaiges Ordnungswidrigkeitenverfahren bezog, als Ver-\n\nteidiger. Er führte aus, der Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung sei unbegründet, \n\nund beantragte die Einstellung des Verfahrens. Nach Akteneinsicht verfasste \n\nder Verteidiger einen weiteren Schriftsatz vom 27. Juni 2005 gegenüber der \n\nStaatsanwaltschaft und wiederholte unter Vertiefung seines Vorbringens den \n\nAntrag auf Verfahrenseinstellung. \n\n3 \n\nAm 5. Juli 2005 unterrichtete die Staatsanwaltschaft den Verteidiger, das \n\nErmittlungsverfahren gegen die Klägerin sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt \n\nworden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, die Sache werde zur Verfol-\n\ngung von Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Hier-\n\nvon setzte der Verteidiger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 in \n\nKenntnis. Am 21. Juli 2005 erhielt der Verteidiger von der Bußgeldbehörde die \n\nNachricht, das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt. Einen gesonder-\n\nten Schriftsatz an die Bußgeldbehörde hat der Verteidiger nicht verfasst. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat der Klägerin die auf 337,56 € angesetzte Anwaltsvergü-\n\ntung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erstattet. Der hierauf bezoge-\n\nnen Zahlungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag hin-\n\nsichtlich der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 156,60 € weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Deckungszusage der Beklag-\n\nten vom 10. Juni 2005 beziehe sich auf die Vertretung im Ordnungswidrigkei-\n\ntenverfahren. Der Anwalt der Klägerin sei im Bußgeldverfahren tätig geworden. \n\nSeine Schriftsätze vom 1. Juni und 27. Juni 2005 hätten auch im Bußgeldver-\n\nfahren \"fortgewirkt\". Diese Schriftsätze hätten sich auf die polizeilichen Ermitt-\n\nlungen, die sowohl zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch \n\nzum Bußgeldverfahren gehörten, bezogen. Im Hinblick auf § 17 Nr. 10 RVG sei \n\nes weder gerechtfertigt, für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG \n\neine Wiederholung der in den vorgenannten Schriftsätzen enthaltenen Ausfüh-\n\nrungen zu verlangen, noch das Entstehen der Gebühr auszuschließen, wenn \n\nsich eingereichte Schriftsätze auch im Hinblick auf die Einstellung des Ord-\n\nnungswidrigkeitenverfahrens auswirkten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Anwalt der \n\nKlägerin die Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG zustand und hierfür die \n\nBeklagte als Rechtsschutzversicherung aufzukommen hat. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr \n\nals zusätzliche Gebühr, wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die \n\nanwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG \n\nentsteht sie nicht, wenn eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit \n\ndes Anwalts nicht ersichtlich ist. \n\n10 \n\na) Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG übernimmt, wie die für das Strafverfah-\n\nren gleichlautende Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, den Grund-\n\ngedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. Entwurf der Bundesre-\n\ngierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-\n\nDrucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 VV). Diese war geschaffen worden, um \n\nTätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Haupt-\n\nverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungs-\n\ngebühr führten (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes \n\nzur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen, BT-Drucks. \n\n12/6962, S. 106). Sie galt gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auch für das \n\nOrdnungswidrigkeitenverfahren. Die Neuregelung in Nr. 5115 und Nr. 4141 VV \n\nRVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort ge-\n\nnannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensge-\n\nbühr zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr der Nr. 5115 VV RVG soll, wie die Vor-\n\ngängerregelung, den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, \n\nerhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks. \n\n15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV). \n\n11 \n\nb) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet \n\nMitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG, dass der Verteidiger durch seine \n\nTätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben \n\nmuss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledi-\n\ngung geeignet ist (LG Stralsund AGS 2005, 442; AnwK-RVG/N. Schneider, \n\n3. Aufl. VV 5115 Rn. 28; Burhoff, RVG, 2. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 9 f., 15; Burhoff \n\nin Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. Nr. 5115 VV Rn. 6; Hartmann, Kostengeset-\n\nze, 38. Aufl. Nr. 5115 Rn. 1; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, \n\n2. Aufl. Nr. 5115 Rn. 8, 15; Enders JurBüro 2006, 393, 395; ebenso zu § 84 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO OLG Düsseldorf RPfleger 2003, 41; LG Köln \n\nRPfleger 2001, 452; AG Hamburg MDR 1999, 831, 832). Die Abgabe einer Ein-\n\nlassung mit Einstellungsantrag, wie vorliegend die beiden Schriftsätze vom \n\n1. Juni und 27. Juni 2005, ist ausreichend (AnwK-RVG/N. Schneider, aaO \n\nRn. 29; Burhoff, RVG aaO Rn. 10; Hartung, aaO Rn. 15). \n\n12 \n\nc) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass hinsichtlich der Erle-\n\ndigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung nur dann für \n\ngegeben erachtet wird, wenn der Anwalt eine besondere, nicht nur unwesentli-\n\nche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfal-\n\ntet hat (BFH BFH/NV 2007, 1109, 1110; BSG JurBüro 2007, 584 f. [auch zur \n\ngleichlautenden Bestimmung der Nr. 1005 VV RVG]; AnwK-RVG/Wolf, aaO VV \n\n1002 Rn. 18). Nr. 1002 VV RVG betrifft unter anderem Verwaltungsstreitigkei-\n\nten, deren Gegenstand ein begehrter oder ein mit einem Rechtsbehelf ange-\n\nfochtener oder abgelehnter Verwaltungsakt ist. Diese Regelung geht auf § 24 \n\nBRAGO zurück (BT-Drucks. 15/1971, S. 204 f zu Nr. 1002 VV) und stimmt nicht \n\nmit Nr. 5115 VV RVG überein, so dass sich die zu Nr. 1002 entwickelten \n\nRechtsgrundsätze nicht auf Nr. 5115 VV RVG übertragen lassen. Nr. 1002 VV \n\nRVG weist keine den Grad der Mitwirkung konkretisierende Regelung auf, wie \n\nsie in Nr. 5115 Abs. 2 und Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG ausdrücklich aufgenommen \n\nwurde. Nach Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG genügt für das Anfallen der Zusatzge-\n\nbühr ein Beitrag \"zur Förderung des Verfahrens\". Dies ist ersichtlich weniger als \n\neine Mitwirkung \"zur Erledigung\" des Verfahrens (Hartmann, aaO). Dement-\n\nsprechend wurde auch bereits zu § 84 Abs. 2 BRAGO der Standpunkt vertre-\n\nten, dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung an die Mitwirkung des \n\nRechtsanwalts geringere Anforderungen stellt als im Falle des § 24 BRAGO \n\n(AG Hamburg MDR 1999 aaO). Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 5115, \n\nden Verteidiger zu einer frühzeitigen Hinwirkung auf eine Verfahrenseinstellung \n\nzu bewegen, sprechen ebenfalls dafür, den zu Nr. 1002 VV RVG entwickelten \n\nMaßstab einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung nicht auf die hier \n\nvorliegende Fallgestaltung zu übertragen. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht notwendig, dass die zur \n\nFörderung des Verfahrens gebotene Tätigkeit gesondert für das Ordnungs-\n\nwidrigkeitenverfahren erfolgt. Erforderlich ist nur, dass die Tätigkeit auch die \n\nOrdnungswidrigkeit betroffen hat. Die beiden Schriftsätze des Anwalts der Klä-\n\ngerin haben sich mit der Frage befasst, ob die Klägerin den Verkehrsunfall fahr-\n\nlässig herbeigeführt hat. Dies wurde jeweils mit konkreten, auf den Unfallher-\n\ngang bezogenen Erwägungen verneint. Diese Ausführungen betrafen sowohl \n\nden Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen \n\nVorfahrtsverstoßes. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben diese Er-\n\nklärungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgewirkt. Es wäre reine Förme-\n\nlei, für das Entstehen der Erledigungsgebühr gesonderte, an die Bußgeldbe-\n\nhörde gerichtete Schriftsätze zu verlangen, die möglicherweise den bereits ge-\n\ngenüber der Staatsanwaltschaft gehaltenen Vortrag wiederholen (AnwK-\n\nRVG/N. Schneider, aaO VV 4141 Rn. 40; Burhoff, RVG aaO Nr. 4141 VV Rn. 9; \n\nBurhoff in Gerold/Schmidt, aaO Nr. 4141 VV Rn. 11; ähnlich auch LG \n\nDüsseldorf JurBüro 2007, 83; anders wohl Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG \n\n9. Aufl. VV Teil 5 Rn. 61 [\"eigenständiger Beitrag\"]). Zudem würde hierdurch die \n\nErmittlungsakte nur unnötig aufgebläht. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nVill \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Überlingen, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 C 557/06 - \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 23.03.2007 - 11 S 209/06 E -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-174-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/ix-zr-174-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_174-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:38.549571+00:00"}}