{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_173-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"IX ZR 173/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 173/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 133 Abs. 1 \n\nZur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende \n\noder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07 - OLG Saarbrücken \nLG Saarbrücken \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2007 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wie folgt geän-\n\ndert: \n\nDie Beklagte wird - unter Abweisung im Übrigen - verurteilt, an \n\nden Kläger 20.091,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat 86 % und der Kläger 14 % der Kosten erster In-\n\nstanz zu tragen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am \n\n20. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. \n\n GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der \n\nInsolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklag-\n\nte, ein Energieversorgungsunternehmen. \n\n2 \n\nNach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der Beklagten \n\nim Jahre 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1. September 2001 ohne \n\nWissen der Beklagten aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon erlang-\n\nte die Beklagte am 21. August 2002 Kenntnis. Für den angefallenen Verbrauch \n\nstellte sie der Schuldnerin am 28. Oktober 2002 29.066,50 € in Rechnung. Die-\n\nse war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin \n\nschloss mit der Beklagten im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, \n\nin der sie sich verpflichtete, am 21. November 2002 5.000 €, am 2. Dezember \n\n2002 7.000 € und sodann beginnend ab 1. Januar 2003 monatlich jeweils \n\n3.000 € auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die \n\nvon der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28. Januar 2003 \n\nschickte die Beklagte ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte \n\nunter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines \n\nSchecks über 20.091 €, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Zahlung von 20.091 € sowie eine weitere Scheckzah-\n\nlung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf \n\nZahlung von 23.291,50 € gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die \n\nBerufung des Klägers, mit der er nur noch Zahlung von 20.091,50 € begehrt \n\nhat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten in der \n\njetzt noch streitgegenständlichen Höhe. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung vom 28. Januar 2003 \n\nI. \n\nsei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt \n\nauch bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Von einem Gläubi-\n\ngerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin müsse ausgegangen \n\nwerden. Deren Geschäftsführerin habe gewusst, nicht mehr alle Gläubiger be-\n\nfriedigen zu können. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder \n\naufzunehmen, habe nicht bestanden. Es könne aber nicht sicher festgestellt \n\nwerden, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungs-\n\nvorsatz der Klägerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungs-\n\ngegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umstände gekannt habe, die zwin-\n\ngend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch \n\ndie Kenntnis entsprechender Umstände sei aber nicht sicher festzustellen. Kon-\n\nkrete Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die \n\nBeklagte nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 € \n\nan sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer \n\nLiefersperre – die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 € leisten können. \n\nAuch wenn die Beklagte über ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nder Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gläubiger gewusst habe, hät-\n\nte sie noch von einer temporären Zahlungsstockung ausgehen können. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht vollen Um-\n\nfangs stand. Vielmehr ist die Anfechtung nach dem vom Berufungsgericht fest-\n\ngestellten Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 InsO begründet. \n\n1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie am 28. Januar 2003 \n\ntrotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, \n\num die Beklagte bevorzugt zu befriedigen. \n\n2. Demgegenüber schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts, die \n\nKenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin \n\nsei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. \n\nDiese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfech-\n\ntungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und \n\ndie jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Vorausset-\n\nzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Wür-\n\ndigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des \n\nGesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu \n\nprüfen (BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2087 Rn. 21; \n\nv. 13. August 2009 – IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909, 1911 Rn. 10). Insoweit \n\nkönnen die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei de-\n\nnen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen \n\nhandelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. \n\nInsoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-\n\nwichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehr-\n\nlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu wider-\n\nlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. \n\n9 \n\na) Fehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, eine \n\nKenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldne-\n\nrin sei nicht nachgewiesen. Diese Würdigung lässt wesentliche rechtliche Ge-\n\nsichtspunkte außer Acht. \n\n10 \n\naa) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im \n\nRahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwin-\n\ngend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinwei-\n\nsen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513 Rn. 25; v. \n\n20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145, 146 Rn. 10 m.w.N.; v. \n\n13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 8; Ganter WM 2009, 1441, 1444 f m.w.N.). \n\nEs genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände \n\nkennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zah-\n\nlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, \n\nZInsO 2009, 515, 516 Rn. 13, z.V.b. in BGHZ 180, 63). \n\n11 \n\nZahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb \n\nvon drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten \n\nnicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel \n\nauch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat \n\n(§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach \n\naußen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in \n\nder Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit \n\ndroht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO erhebliche Liquiditätslü-\n\ncke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden \n\nVerbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungs-\n\nmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910 \n\nRn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren An-\n\nfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtli-\n\nchem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach be-\n\nwusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, be-\n\ngründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urt. \n\nv. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.N.; v. 13. August 2009, aaO). Soweit es um \n\ndie Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähig-\n\nkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schlep-\n\npende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvoll-\n\nstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des \n\nGläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbe-\n\nsondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts \n\nseines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis \n\ndarstellt (BGH, Urt. v. 13. August 2009, aaO). \n\n12 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat sämtliche Voraussetzungen für die Kennt-\n\nnis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der drohenden (hier sogar \n\nbereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit schließen \n\nlassen, \n\nfestgestellt. \n\nGleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassen-\n\nden Art und Weise den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis nicht gezo-\n\ngen. \n\n13 \n\nDass die Schuldnerin am 28. Januar 2003 zahlungsunfähig war, ergab \n\nsich für die Beklagte zum einen aus dem Unvermögen der Schuldnerin, die bis \n\nOktober 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 29.000 € sofort zu be-\n\ngleichen, obwohl sie ein Jahr lang \"schwarz\" Leistungen aus dem Versorgungs-\n\nnetz der Beklagten entnommen und in diesem Zeitraum keine entsprechenden \n\nBetriebsausgaben hatte. Weiter hatte die Schuldnerin die Ratenzahlungsver-\n\neinbarung vom November 2002 nicht erfüllen können. Die am 2. Dezember \n\n2002 und am 1. Januar 2003 auf die Rückstände zu leistenden Raten von ins-\n\ngesamt 10.000 € waren am 28. Januar 2003 noch offen. Bei einem Schuldner, \n\nder trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht \n\neinmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme, er sei zahlungs-\n\nfähig. Die Annahme einer vorübergehenden Zahlungsstockung, wie sie das Be-\n\nrufungsgericht für möglich gehalten hat, kommt schon wegen der Länge des \n\nZeitraums, über den die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Beklagten \n\nnicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht. \n\n14 \n\nAn diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Schuldnerin am 21. Novem-\n\nber 2002 und 28. Januar 2003 Teilzahlungen von 5.000 € und über 20.000 € \n\nerbracht hat. Insbesondere bei der Erzwingung der Scheckzahlung am \n\n28. Januar 2003 durch Androhung der Liefersperre war für die Beklagte die bei \n\nder Schuldnerin eingetretene Zahlungsunfähigkeit unübersehbar. Obwohl nach \n\nder Zahlungsvereinbarung der Parteien der Restbetrag von 24.041,50 € infolge \n\nder Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen seit zwei Monaten fällig \n\nwar und nunmehr eine Liefersperre, welche die sofortige Einstellung des Be-\n\ntriebes zur Folge gehabt hätte, unmittelbar bevorstand, konnte die Beklagte \n\nwiederum nur eine Teilzahlung von 20.091,50 € erbringen. Auch hieraus ergab \n\nsich für die Beklagte der zwingende Schluss, dass die Schuldnerin ihre Zah-\n\nlungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen konnte. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts wusste die Beklagte, die sich die Kenntnisse ihres \n\nSperrkassierers zurechnen lassen muss, dass die Schuldnerin weitere Gläubi-\n\nger hatte. Da die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage war, die für die Auf-\n\nrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig \n\nzu bezahlen, war für die Beklagte die Annahme, die Schuldnerin befriedige ihre \n\nübrigen Gläubiger vollständig, bei verständiger Beurteilung des Zahlungsverhal-\n\ntens der Schuldnerin ausgeschlossen. Vielmehr hat sich der Beklagten die Er-\n\nkenntnis aufgedrängt, dass die Schuldnerin gerade sie bevorzugt befriedigte, \n\nweil sie anderenfalls mit der sofortigen Einstellung ihres Betriebs rechnen \n\nmusste. \n\n15 \n\nIm rechtlichen Ansatz fehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es \n\nsei nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis vom (gesamten) Schulden-\n\numfang der Schuldnerin gehabt habe, und deshalb habe sich ihr nicht zwangs-\n\nläufig die Vorstellung aufdrängen müssen, ihre Forderungen seien \"verhältnis-\n\nmäßig hoch\". Wie oben bereits ausgeführt, ist von dem Gläubiger, der eine \n\nLeistung des erkanntermaßen zahlungsschwachen Schuldners entgegennimmt \n\nund von dessen Schulden bei Dritten keine genauen Vorstellungen hat, anhand \n\nder Art seiner eigenen Forderung und des äußeren Erscheinungsbildes des \n\nSchuldnerverhaltens zu beurteilen, ob die gegen den Schuldner bestehende \n\noffene Forderung \"verhältnismäßig hoch\" ist. Dass die Beklagte die bei ihr be-\n\nstehenden Rückstände der Schuldnerin entsprechend qualifizierte, zeigt ihr ei-\n\ngenes Vorgehen zur Genüge. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass sie \n\ndie Belieferung der Schuldnerin auch dann fortgesetzt hätte, wenn sie die Teil-\n\nzahlung am 29. Januar 2003 nicht erhalten hätte. Sie hätte also nicht darauf \n\nRücksicht genommen, dass ohne ihre Lieferungen der Betrieb der Schuldnerin \n\nnicht hätte fortgeführt werden können und die Arbeitsplätze bei der Schuldnerin \n\nin hohem Maße gefährdet gewesen wären. \n\n16 \n\nFür die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind die Teilzahlungen, \n\ndie die Schuldnerin nach Übergabe des Schecks am 28. Januar 2003 erbrach-\n\nte, und die Zahlungen auf die laufenden Verbindlichkeiten aus dem Bezug von \n\nStrom, Gas und Wasser. Nach dem 28. Januar 2003 geleistete Zahlungen sind \n\nschon deshalb ohne Belang, weil es auf die Kenntnis der Beklagten zum Zeit-\n\npunkt der Vornahme der Rechtshandlung ankommt. Soweit die Schuldnerin ihre \n\nlaufenden Verbindlichkeiten bei der Beklagten überhaupt selbst aus ihrem eige-\n\nnen Vermögen beglich, stand sie immer unter dem Druck der sonst drohenden \n\nLiefersperre, die zur sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuld-\n\nnerin geführt hätte. \n\n17 \n\nb) Unberechtigt sind auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die Be-\n\nklagte Kenntnis davon hatte, dass die angefochtene Zahlung andere Gläubiger \n\nder Schuldnerin objektiv benachteiligte. In diesem Zusammenhang hat das Be-\n\nrufungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe annehmen können, dass \n\ndie Schuldnerin durch den weiteren Energiebezug und die hierdurch gewähr-\n\nleistete Betriebsfortführung ihre wirtschaftliche Situation zum Vorteil aller Gläu-\n\nbiger verbessern würde. Diese Überlegung ist aus mehrfachen Gründen nicht \n\ntragfähig. Entscheidend ist, dass die Leistung, die der Anfechtungsgegner er-\n\nhalten hat, den anderen Gläubigern des Schuldners abgeht. Darüber ist sich \n\nder Anfechtungsgegner im Klaren, wenn er - wie im vorliegenden Fall - weiß, \n\ndass der Schuldner noch andere Gläubiger hat. Das Berufungsgericht über-\n\nsieht, dass eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen \n\nGrundsätzen im Anfechtungsrecht nicht stattfindet. Der Eintritt einer Gläubiger-\n\nbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung \n\ndes Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beur-\n\nteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die ange-\n\nfochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; \n\nBGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 \n\n- IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640 f Rn. 14). \n\nIII. \n\n18 \n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung \n\nbei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzte-\n\nrem ist die Sache zur Endentscheidung reif. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 O 53/06 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2007 - 4 U 248/07-83- -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zr-173-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zr-173-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:43.056360+00:00"}}