{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_172-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"IX ZR 172/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah- lungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leis- tungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei- niges Ziel der Revision sein kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 172/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a \n\nWird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zah-\n\nlungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leis-\n\ntungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, \n\nliegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, \n\neine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht allei-\n\nniges Ziel der Revision sein kann. \n\nBGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg-St. Georg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nam 16. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird auf Kosten des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. \n\nDer auf den 9. Oktober 2008 bestimmte Verhandlungstermin wird \n\naufgehoben. \n\nGegenstandswert: 1.017,94 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2006 über das Vermögen \n\nder F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten In-\n\nsolvenzverfahren. Zuvor war er auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom \n\n31. März 2006 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt \n\nworden. Die Beklagte zog unter Verwendung einer ihr erteilten Einzugsermäch-\n\ntigung am 24. Februar 2006 vom Konto der Schuldnerin Sozialversicherungs-\n\nbeiträge in Höhe von 1.017,94 € ein. \n\n2 \n\nDer Kläger, der in den Tatsacheninstanzen auf der Grundlage der im \n\nStreitfall maßgeblichen Nr. 7 Abs. 3 Banken-AGB von einer Genehmigung der \n\nLastschrift infolge Zeitablaufs ausgegangen ist, nimmt die Beklagte unter dem \n\nGesichtpunkt der Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf Rückzah-\n\nlung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht hat die erstinstanzlich er-\n\nfolgreiche Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsge-\n\nrichts. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung (§ 551 \n\nAbs. 3 Nr. 2 a ZPO) als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO); \n\ndabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss zu ent-\n\nscheiden (§ 552 Abs. 2 ZPO). \n\n1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die \n\nRechtsmittel der Berufung und Revision nur dann zulässig sind, wenn der \n\nRechtsmittelkläger mit ihnen die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil \n\nliegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in \n\nder Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver-\n\nfolgt, also - im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit \n\ngar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen \n\nneuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die \n\n5 \n\n6 \n\nErweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmit-\n\ntels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel ein zulässiges Rechtsmittel \n\nvoraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f; Urt. v. \n\n15. März 2002 - V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 jeweils m.w.N.). \n\n2. Die Revision erstrebt nicht die Beseitigung einer Beschwer des Klä-\n\ngers, weil sie lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand hat. \n\na) Der Kläger hatte seinen Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen \n\nausschließlich auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt. Eine konkludente Geneh-\n\nmigung der im Wege des Lastschrifteinzugs an die Beklagte bewirkten Zahlung \n\nwar nach der von dem Kläger - entgegen der nach Erlass des Berufungsurteils \n\nergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR \n\n217/06, WM 2007, 2246, für BGHZ 174, 84 bestimmt) - vertretenen Rechtsauf-\n\nfassung infolge des vor Insolvenzeröffnung verstrichenen Zeitablaufs eingetre-\n\nten. Deshalb ging der Kläger, der die Erteilung einer ausdrücklichen Genehmi-\n\ngung der Lastschrift für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung in Abre-\n\nde stellte, davon aus, dass der Lastschrifteinzug auf einer Rechtshandlung der \n\nSchuldnerin beruht. Demgegenüber hat das Landgericht angenommen, dass \n\nder Lastschrifteinzug vor Insolvenzeröffnung nicht genehmigt wurde und es \n\nfolglich an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt. \n\n7 \n\nb) Mit seiner Revision zieht der Kläger die rechtliche Würdigung des \n\nLandgerichts nicht in Zweifel. Er meint vielmehr, die Beklagte habe durch den \n\nLastschrifteinzug als Nichtberechtigte eine vermögenswerte Buchposition er-\n\nlangt. Diese Buchposition könne er mit seiner Klage nachträglich genehmigen \n\nund Wertersatz verlangen. Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen \n\nRückgewähranspruchs führe nicht zur Genehmigung der Belastungsbuchung. \n\nHinnehmen müsse die Schuldnerin diese Buchung erst mit Erfüllung des Berei-\n\ncherungsanspruchs durch den Lastschriftgläubiger. \n\n8 \n\nc) Bei dieser Sachlage wird mit der Revision durch eine Klageänderung \n\nanstelle des bisherigen ein neuer prozessualer Anspruch in das Verfahren ein-\n\ngeführt. Da der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens \n\nteilweise weiterverfolgt wird, erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als un-\n\nzulässig. \n\n9 \n\naa) Nach der heute ganz herrschenden Auffassung wird der Streitge-\n\ngenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch \n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (An-\n\nspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet \n\n(vgl. nur BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, \n\nNJW 1996, 3151, 3152). Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Kla-\n\ngeantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (MünchKomm-ZPO/Becker-\n\nEberhard, 3. Aufl. § 263 Rn. 7). Zwar umfasst der Klagegrund alle Tatsachen, \n\ndie bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag \n\nzur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ, aaO S. 6; \n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). Jedoch liegen bei gleichem Antrag unter-\n\nschiedliche Streitgegenstände dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung \n\ndie zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzel-\n\nnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urt. v. \n\n27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Urt. v. 11. Juli 1996, aaO). \n\n10 \n\nbb) Der Kläger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten \n\nAnspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des Lastschrift-\n\neinzugs berechtigte Gläubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus an-\n\nfechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im \n\nRevisionsrechtszug fallengelassenen Klagevortrag stützt der Kläger seinen \n\n- der Höhe nach unveränderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf § 816 \n\nAbs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empfängerin einer \n\ndurch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt. Der aus § 816 \n\nAbs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der \n\nRevisionsbegründung, deren Tragfähigkeit dahinstehen kann, eine besondere \n\nGenehmigung der Buchposition durch den Kläger voraus, die er in den Tatsa-\n\ncheninstanzen im Blick auf die allenfalls eingeräumte konkludente Genehmi-\n\ngung des Lastschrifteinzugs freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang feh-\n\nlende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegründung selbst liegen kann, \n\nwird durch die erstmals im Revisionsrechtszug erklärte, offenbar auf die Buch-\n\nposition beschränkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifi-\n\nzierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 816 \n\nAbs. 2 BGB unterbreitet. \n\n11 \n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, eine konkludente Genehmigung \n\nim Sinne des § 816 Abs. 2 BGB sei bereits in der Klageerhebung (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 6. April 1972 - VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; v. 15. Mai 1986 \n\n- VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430) zu erkennen. Dies kann nur gelten, wenn die \n\nKlagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 \n\nBGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält (BGH, Urt. v. 18. Februar 1960 \n\n- VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612). Wird ein solcher Anspruch erst in einem \n\nspäteren Schriftsatz - hier der Revisionsbegründung - mit Sachvortrag unterlegt, \n\nkann nur dieser Schriftsatz als Genehmigung verstanden werden. \n\n12 \n\nBei dieser Sachlage stellt der von dem Kläger rechtlich verselbständigte \n\nLebensvorgang einen neuen Klagegrund (BGH, Urt. v. 27. Mai 1993, aaO; v. \n\n11. Juli 1996, aaO; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO § 263 Rn. 13) \n\nund damit eine zur Unzulässigkeit der Revision führende Klageänderung dar. \n\nDa sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen zulässigerweise auf die Verfol-\n\ngung des anfechtungsrechtlichen Anspruchs beschränken durfte und be-\n\nschränkt hat, liegt im Übergang auf den Bereicherungsanspruch eine Klageän-\n\nderung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einl. Rn. 70). \n\nGanter Raebel Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_172-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/ix-zr-172-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_172-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_172-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/ix-zr-172-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_172-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:27.668435+00:00"}}