{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_168-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZR 168/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KO § 58 Nr. 2; InsO § 54 Nr. 2 Die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren gehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Kon- kursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 168/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 58 Nr. 2; InsO § 54 Nr. 2 \n\nDie Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Eröffnung gelangten Verfahren \n\ngehört nicht zu den Massekosten eines auf einen späteren Antrag eröffneten Kon-\n\nkursverfahrens (im Anschluss an BGHZ 59, 356; 109, 321). \n\nBGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 168/07 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das \n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n11. September 2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Sonderverwalter in dem Konkursverfahren über das Ver-\n\nmögen des Spediteurs H. R. (fortan: Schuldner). \n\nDer Beklagte wurde auf den von einem Gläubiger am 14. Mai 1997 über \n\ndas Vermögen des Schuldners gestellten Konkursantrag am 23. Juli 1997 zum \n\nSequester bestellt. Nach Rücknahme des Antrags durch den Gläubiger und \n\nAufhebung der Sequestration am 8. August 1997 setzte das Amtsgericht am \n\n3. November 1998 die Vergütung des Beklagten auf 6.522,93 € fest. \n\n3 \n\nAuf einen erneuten Fremdantrag vom 20. August 1997 wurde das Kon-\n\nkursverfahren über das Vermögen des Schuldners am 1. März 1998 eröffnet \n\nund der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Beklagte entnahm der \n\nMasse am 2. Dezember 1998 die in dem Erstverfahren festgesetzte Sequester-\n\nvergütung. \n\n4 \n\nDer durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2006 wegen der Ent-\n\nnahme der Sequestervergütung zum Sonderkonkursverwalter bestellte Kläger \n\nnimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 6.522,93 € in Anspruch. Das Ober-\n\nlandesgericht hat der von dem Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. \n\nMit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nEin Zulassungsgrund ist, zumal es sich um auslaufendes Recht handelt, \n\nnicht gegeben. Die Revision hat auch nach dem eindeutigen Inhalt der hier \n\nmaßgeblichen Regelung des § 58 Nr. 2 KO in der Sache keine Aussicht auf Er-\n\nfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Klagean-\n\nspruch ist begründet, weil der Beklagte nicht berechtigt war, seine in einem an-\n\nderen Verfahren verdiente Sequestervergütung als Massekosten (§ 58 Nr. 2 \n\nKO) in dem später eröffneten Konkursverfahren der Masse zu entnehmen. Der \n\nVerwalter darf nur eine solche Vergütung an sich selbst entrichten, die er in \n\ndem eröffneten Verfahren gemäß § 58 Nr. 2 KO als Massegläubiger zu bean-\n\nspruchen hat (vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 78 Rn. 6, § 85 Rn. 4). \n\n6 \n\n1. Für den Bereich der Insolvenzordnung hat der Bundesgerichtshof be-\n\nreits zu erkennen gegeben, dass Vergütungsansprüche eines vorläufigen Ver-\n\nwalters aus einem abgeschlossenen Verfahren in einem neuen Insolvenzver-\n\n7 \n\n8 \n\nfahren keine Massekosten im Sinne des § 54 Nr. 2 InsO darstellen (BGH, \n\nBeschl. v. 20. September 2007 - IX ZB 239/06). \n\n2. Ebenso gehört die Vergütung des Sequesters aus einem nicht zur Er-\n\nöffnung gelangten Verfahren nicht zu den Massekosten (§ 58 Nr. 2 KO) eines \n\nauf einen späteren Antrag eröffneten Konkursverfahrens. \n\na) Wird auf einen Konkursantrag ein Sequester eingesetzt, so bildet sei-\n\nne Vergütung einen Bestandteil der Massekosten des später antragsgemäß \n\neröffneten Konkursverfahrens. Die im Konkurseröffnungsverfahren entstandene \n\nSequestervergütung ist im Sinne des § 58 Nr. 2 KO den Ausgaben für die Ver-\n\nwaltung der Insolvenzmasse zuzurechnen (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 58 \n\nRn. 8a, § 106 Rn. 22g; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. KO § 58 \n\nAnm. 3a, § 106 Anm. 4). Dies soll auch dann gelten, wenn das Gericht, das den \n\nSequester bestellt hat, später wegen örtlicher Unzuständigkeit den Konkursan-\n\ntrag abweist und das Konkursverfahren auf einen erneuten inhaltsgleichen An-\n\ntrag durch das örtlich zuständige Gericht eröffnet wird (vgl. LG Hamburg ZIP \n\n1991, 116; AG Hamburg-Altona ZIP 1989, 458, 459). \n\n9 \n\nb) Folgt einem Vergleichsverfahren ein Anschlusskonkursverfahren, ge-\n\nhört die für den vorläufigen Verwalter und den Vergleichsverwalter festgesetzte \n\nVergütung gemäß §§ 105, 102 Abs. 2 VglO zu den Massekosten. Wird nach \n\ndem Vergleichsverfahren hingegen ein selbständiges Konkursverfahren eröff-\n\nnet, sind § 103 bis 107 VglO generell unanwendbar (BGHZ 59, 356, 361; 109, \n\n321, 323 f). Darum wird - was hier nicht zu entscheiden ist - mit Grund bezwei-\n\nfelt, dass die in einem Vergleichsverfahren entstandenen Vergütungsansprüche \n\nim Falle eines nachfolgenden selbständigen Konkursverfahrens Massekosten \n\ndarstellen (Kilger/K. Schmidt, aaO VglO § 105 Anm. 3; ebenso Bley/Mohrbutter, \n\nVglO 4. Aufl. § 105 Rn. 5 unter b, falls das Konkursverfahren auf derselben \n\nZahlungsunfähigkeit beruht; a.A. LG Hamburg, aaO; AG Hamburg, aaO). \n\n10 \n\nc) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann jedenfalls die Vergütung des \n\nSequesters aus einem abgeschlossenen Verfahren nicht den Massekosten ei-\n\nnes späteren Konkursverfahrens (§ 58 Nr. 2 KO) zugeordnet werden. \n\n11 \n\nIm Verhältnis von zwei aufeinander folgenden Konkursverfahren fehlt es \n\n- worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist und was auch die von der \n\nRevision angeführte Gegenauffassung (Ries ZInsO 2005, 414, 415; ders. \n\nZInsO 2007, 1102, 1104: Einbeziehung der Vergütung keine Regel, sondern \n\nAusnahme) einräumt - an einer gesetzlichen Grundlage, welche die Behandlung \n\nfrüherer Kosten als Massekosten des späteren Verfahrens rechtfertigen könnte. \n\nIm Unterschied zu §§ 105, 102 Abs. 2 VglO, deren Anwendbarkeit im Falle der \n\nEröffnung eines selbständigen Konkursverfahrens - wie oben dargelegt - im \n\nStreit steht, beschränkt sich § 58 Nr. 2 KO auf die im selben Verfahren entstan-\n\ndenen Kosten. Da § 58 Nr. 2 KO eine Festsetzung der Vergütung durch das \n\nKonkursgericht nach § 85 KO voraussetzt (Kuhn/Uhlenbruck, aaO), werden in \n\neinem anderen Verfahren von einem anderen Konkursgericht festgesetzte Be-\n\nträge nicht erfasst. Auch der an ein übergreifendes Konkursereignis anknüpfen-\n\nde Gesichtspunkt der materiellen Verfahrenseinheit (Ries aaO 2005, S. 415; \n\nders. aaO 2007, S. 1104) ist nicht geeignet, den Vergütungsanspruch des Se-\n\nquesters auf die Masse eines später eröffneten Konkursverfahrens zu verla-\n\ngern. Ein dieser Bewertung entsprechender allgemeiner Grundsatz, dass die \n\nKosten einer den Interessen der Gläubiger dienenden Verwaltung aus dem \n\nverwalteten Vermögen vorweg zu decken sind, ist der Konkursordnung fremd \n\n(Kilger/K. Schmidt, aaO § 105 VglO Anm. 3). Vielmehr sind Massekosten aus \n\neinem Erstkonkurs in einem späteren Konkurs einfache Konkursforderungen. \n\nDie gegenteilige Betrachtungsweise würde zu einer mit dem Gesetz nicht zu \n\nvereinbarenden unzulässigen Vorwegbefriedigung des Beklagten als Altgläubi-\n\nger führen (vgl. BAG, Urt. v. 29. November 1990 - 2 AZR 312/90, ZIP 1991, \n\n381, 382). Die daraus folgenden Härten kann der Sequester durch die Anforde-\n\nrung eines Vorschusses vermeiden. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 13.11.2006 - 20 O 213/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 11.09.2007 - 16 U 291/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-168-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zr-168-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_168-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:38.542953+00:00"}}