{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_167-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-04-23","aktenzeichen":"IX ZR 167/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO § 39 Abs. 2; BGB §§ 627, 628 a) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen be- auftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer \"Vergleichsgebühr\" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung ei- nes unzulässigen Erfolgshonorars dar. b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar ge- richtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fäl- ligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt. c) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisio- nen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflicht- verletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auf- traggeber ohne Interesse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 167/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n23. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO § 39 \nAbs. 2; BGB §§ 627, 628 \n\na) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen be-\nauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die \nZahlung einer \"Vergleichsgebühr\" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung ei-\nnes unzulässigen Erfolgshonorars dar. \n\nb) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar ge-\nrichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fäl-\nligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt. \n\nc) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisio-\nnen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflicht-\nverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auf-\ntraggeber ohne Interesse. \n\nBGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das am \n\n13. September 2007 verkündete Urteil des 28. Zivilsenats des O-\n\nberlandesgerichts Hamm werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 40 % \n\nund die Beklagte 60 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Anwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts, macht gegen \n\ndie Beklagte Honoraransprüche für anwaltliche Beratung und Vertragsge-\n\nstaltung im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens der Beklagten, \n\neiner Herstellerin von Kunststoffspritzgussteilen für die Autoindustrie, geltend. \n\nIm November 2001 nahmen der alleinvertretungsberechtigte Geschäfts-\n\nführer und Alleingesellschafter M. der Komplementärin der Beklagten, zu \n\ndessen Unternehmensgruppe sie gehörte, und die Z. Beteiligungsgesell-\n\nschaft mbH & Co. KG Gespräche über den Verkauf der Beklagten an eine Ge-\n\nsellschaft der Z. -Gruppe auf. Im Rahmen dieser Gespräche beauftragte \n\ndie Beklagte die Klägerin am 13. Dezember 2001 mit ihrer anwaltlichen Bera-\n\ntung bei dem Unternehmensverkauf und dessen späterer Abwicklung. Die Par-\n\nteien schlossen unter diesem Datum eine Vereinbarung, in der über die Hono-\n\nrierung der Tätigkeit der Klägerin Folgendes vereinbart wurde: \n\n\"Für die Vorbereitung der Kaufvertragsverhandlungen, die gesell-\nschaftsrechtliche Beratung für möglicherweise noch vor dem \nKaufvertrag oder mit dem Kaufvertrag im Zusammenhang stehen-\nde gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sowie den Entwurf eines \nKonzepts oder Vertrages entsteht eine 10/10-Gebühr gemäß \n§ 118 Abs. 1 Ziffer 1 BRAGO. \n\nFür die Führung der Verhandlungen und die Teilnahme an den \nVerhandlungen mit der Käuferin oder den Käufern entsteht eine \n10/10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO. \n\nFür den rechtsverbindlichen Abschluss eines Unternehmenskauf-\nvertrages entsteht die 15/10-Gebühr des § 23 BRAGO. \n\nFür die Mitwirkung bei der Abwicklung des Unternehmenskaufver-\ntrages entsteht eine 7,5/10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 \nBRAGO. \n\nDie Gebühren ergeben sich aus dem im Kaufvertrag in Ansatz ge-\nbrachten Wert der verkauften Vermögensgegenstände (Aktivseite \nder Bilanz), unabhängig davon, ob die verkauften Gegenstände \nsich im Vermögen der Gesellschaft befinden oder aber im Vermö-\ngen anderer Gesellschaften, jedoch von dem verkauften Unter-\nnehmen genutzt werden. … \n\nUnser Honorar wird fällig mit Eintritt der Fälligkeit des für das Un-\nternehmen zu zahlenden Kaufpreises; für den Fall, dass sich un-\nterschiedliche Fälligkeiten ergeben, ist der zuletzt eintretende Fäl-\nligkeitstermin maßgebend. Wir sind berechtigt, bis zu 50 % des \nvoraussichtlich entstehenden Honorars nach rechtswirksamem \nAbschluss des Unternehmenskaufvertrages geltend zu machen.\" \n\n3 \n\nNach weiteren Verhandlungen der Kaufvertragsparteien und ihrer Anwäl-\n\nte, in deren Verlauf die Kaufvertragsparteien von einem ursprünglich beabsich-\n\ntigten \"asset-deal\" zu einem \"share-deal\" übergingen, wurde am 13. Februar \n\n2002 ein umfassendes Vertragswerk über den Verkauf der Beklagten an ein \n\nUnternehmen der Z. -Gruppe, die I. GmbH, beurkun-\n\ndet. Im Anschluss an diese Beurkundung kamen Zweifel über die Wirksamkeit \n\ndes notariellen Kaufvertrags auf. Es erfolgte deshalb am 11. Juni 2002 eine \n\nnochmalige Beurkundung sämtlicher Vertragsbestandteile. Danach stellte die \n\nKlägerin gestützt auf die Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001 und \n\nunter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 33.545.755,92 DM der \n\nBeklagten am 28. Juni 2002 263.357,72 € in Rechnung. Nach Klageerhebung \n\nund Bestreiten der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung durch die Beklagte \n\nrechnete die Klägerin ihren gesetzlichen Gebührenanspruch am 19. Dezember \n\n2002 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 162.336.995,96 DM \n\nmit 582.468,24 € ab. Hiervon hat sie im ersten Rechtszug einen erstrangigen \n\nTeilbetrag in Höhe des Abrechnungsbetrages vom 28. Juni 2002 zum Gegen-\n\nstand ihrer Klage gemacht. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Honorars von \n\n111.454,07 € verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat nur \n\nzu einer geringfügigen Änderung geführt. Das Berufungsgericht hat die Beklag-\n\nte zur Zahlung von 111.727,80 € verurteilt. Die Honorarvereinbarung der Par-\n\nteien haben beide Vorinstanzen als unwirksam angesehen. Die Berufung der \n\nBeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihren in zweiter Instanz primär geltend gemachten Antrag auf Verurteilung der \n\nBeklagten entsprechend der Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001 \n\nweiter. Die Beklagte begehrt weiterhin Abweisung der Klage insgesamt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie beiderseitigen Revisionen haben keinen Erfolg. \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien des Rechtsstreits sei ein Anwaltsvertrag zustan-\n\nde gekommen. Zwar spreche der Inhalt der außergerichtlichen Vollmacht eher \n\nfür eine Mandatierung der Klägerin durch den Alleingesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der Komplementärin der Beklagten persönlich. Letztlich ergebe \n\naber die Auslegung der Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001, die mit \n\ndem Vertretungszusatz für die Beklagte unterzeichnet worden sei, die Auftrags-\n\nerteilung durch die Beklagte. Dieser Vertrag sei nicht nach § 134 BGB i.V.m. \n\n§ 43a Abs. 4 BRAO nichtig. Zwar habe die Klägerin gegen das Verbot des \n\n§ 43a Abs. 4 BRAO verstoßen, als sie die Beklagte namens ihrer früheren \n\nKommanditistin aufgefordert habe, den Abfindungsbetrag für den ermäßigten \n\nKommanditanteil, der Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags gewesen \n\nsei, zu bezahlen. Auch habe sie dieses Verbot verletzt, indem sie im August \n\n2002 namens der Eigentümerin des Betriebsgrundstücks den Mietvertrag mit \n\nder Beklagten außerordentlich gekündigt habe. Diese Verstöße führten aber \n\nnicht zur Anwendung des § 134 BGB, soweit es um den ursprünglich abge-\n\nschlossenen Anwaltsvertrag und die daraus folgende Honorarforderung gehe. \n\nSie hätten nur zur Konsequenz, dass die unter Missachtung des § 43a Abs. 4 \n\nBRAO aufgenommenen Folgemandate nichtig seien und die Klägerin ihre Tä-\n\ntigkeit für den ersten Auftraggeber unverzüglich hätte beenden müssen. Das \n\nbedeute aber nicht, dass der Honoraranspruch für die bis dahin erbrachten \n\nLeistungen entfalle. \n\n8 \n\nDie Klägerin könne ihre Honorarforderung nicht auf die Vereinbarung \n\nvom 13. Dezember 2001 stützen. Diese verstoße gegen § 49b Abs. 2 BRAO \n\na.F. und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Es handele sich um die unzu-\n\nlässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Die Zahlung des Honorars der \n\nKlägerin sei von dem Abschluss des Kaufvertrags abhängig gewesen, es habe \n\nsich nicht um eine bloße Fälligkeitsregelung gehandelt. Bei Abschluss der Ho-\n\nnorarvereinbarung sei das Zustandekommen des Verkaufs noch keineswegs \n\nsicher gewesen. Selbst in dem Vorvertrag vom 19. Dezember 2001 sei noch \n\nnicht verbindlich geregelt gewesen, ob ein \"share-deal\" oder ein \"asset-deal\" \n\nhabe abgeschlossen werden sollen. Hierüber sei noch bis zum Beurkundungs-\n\ntermin am 13. Februar 2002 verhandelt worden. \n\n9 \n\nSoweit der Klägerin das gesetzliche Honorar zustehe, sei dies auf der \n\nBasis des Kaufpreises von 28,1 Mio. DM zuzüglich eines zu zahlenden Aufgel-\n\ndes von 1,5 Mio. DM zu berechnen. Die in Anrechnung auf den Kaufpreis über-\n\nnommenen Verbindlichkeiten, die Zuwendung einer Gesellschaft der Z. -\n\nGruppe an die Beklagte, die übernommenen Verbindlichkeiten aus Rückstellun-\n\ngen, der Gegenstandswert der übernommenen Verträge mit Kunden und Liefe-\n\nranten sowie die Übernahme der Arbeitnehmer und das vereinbarte Wettbe-\n\nwerbsverbot erhöhten den Wert nicht. Gleiches gelte für den im Rahmen des \n\nUnternehmenskaufvertrags abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag zwischen \n\neinem anderen Unternehmen, das der Gruppe der Beklagten angehört habe, \n\nund der Käuferin. Soweit das Landgericht die Kapitalherabsetzung nebst Abfin-\n\ndungsvereinbarung unberücksichtigt gelassen habe, sei seine Entscheidung \n\nnicht angegriffen. \n\n10 \n\nEine Hilfsaufrechnung der Beklagten mit an sie abgetretenen Schadens-\n\nersatzansprüchen der Käuferin wegen einer unzutreffenden Garantieerklärung \n\nder Verkäuferin, Verbindlichkeiten der Gesellschaften, die nicht aus den Buch-\n\nführungsunterlagen ersichtlich seien, bestünden nicht, greife nicht durch. Derar-\n\ntige Ansprüche könnten sich nur gegen die Altkomplementärin und/oder deren \n\nAlleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, nicht aber gegen die Klä-\n\ngerin richten. Diese sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei den Vertragsver-\n\nhandlungen die Gegenseite über ihre Honoraransprüche aufzuklären. \n\nB. \n\n11 \n\nDiese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläge-\n\nrin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 111.727,80 € aus \n\n§ 675 Abs. 1, § 611 BGB zu. Auf die Honorarvereinbarung vom 13. Dezember \n\n2001 kann die Klägerin diesen Anspruch zwar nicht stützen. Entsprechend der \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin jedoch die gesetzli-\n\nchen Gebühren aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 28, 26 BRAGO a.F. zu. Die \n\nGeltendmachung des Honoraranspruchs durch die Klägerin verstößt nicht des-\n\nhalb gegen ein gesetzliches Verbot, weil diese im Verlauf der Abwicklung des \n\nVertrages widerstreitende Interessen vertreten hat und für andere Unternehmen \n\nder M. -Gruppe tätig geworden ist. Die Geltendmachung der Honorarforde-\n\nrung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Die von der Beklagten hilfs-\n\nweise erklärte Aufrechnung mit einem an sie abgetretenen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen fehlender Aufklärung über das Bestehen eines Vergütungsan-\n\nspruchs greift nicht durch. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nI. Revision der Klägerin \n\nDie Revision der Klägerin ist unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Nichtigkeit der Vergü-\n\ntungsvereinbarung vom 13. Dezember 2001 ausgegangen. Die Vereinbarung \n\nstellt keine bloße Fälligkeitsregelung dar, sondern enthält einen Verstoß gegen \n\n§ 49b Abs. 2 BRAO a. F., der gemäß § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führt. Zwar \n\nhat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979) § 49b \n\nAbs. 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I, S. 2278) inso-\n\nweit für verfassungswidrig erklärt, als die Vorschrift keine Ausnahme für den \n\nFall zuließ, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten \n\nVergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung \n\nträgt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Abgesehen \n\nvon diesem besonderen Ausnahmefall, der vorliegend nach den zutreffenden \n\nAusführungen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, war die Vorschrift bis \n\nzum Inkrafttreten der Neuregelung am 30. Juni 2008 aber weiter anzuwenden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZR 27/05, BeckRS 2008, 19968 \n\nRn. 6, 8). \n\n15 \n\na) Aufgrund der Vorschrift des § 49b Abs. 2 BRAO a.F. hat der Bundes-\n\ngerichtshof in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergü-\n\ntung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen \n\nTätigkeit abhängig gemacht worden ist (Erfolgshonorar) oder nach der der \n\nRechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota \n\nlitis), als unzulässig angesehen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass \n\nder Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen \"wirtschaftli-\n\nchen\" Angelegenheit macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Danach stellt jede \n\nVereinbarung, durch die das Entstehen oder die Höhe des Vergütungsan-\n\nspruchs des Rechtsanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder \n\nsonst vom Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine un-\n\nwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dar (vgl. BGHZ 34, 64, 71; 39, 142, 145; \n\n51, 290, 293 f; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203, \n\n3204; v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1633 f; v. 23. Oktober \n\n2003 - IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 479; v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM \n\n2004, 981, 983). \n\n16 \n\nb) Ein entsprechender Fall ist hier gegeben. Das Berufungsgericht hat in \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise festgestellt, dass die \n\nHöhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung vom Ergebnis der Ver-\n\nhandlungen über den Unternehmenskaufvertrag abhängen sollte. Die Zahlung \n\neiner 15/10-Gebühr des § 23 BRAGO sollte für den Fall des rechtsverbindlichen \n\nAbschlusses eines Unternehmenskaufvertrages erfolgen. Verhandlungen, die \n\nmit einem Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 Satz 1 BGB enden sollten, \n\ndurch die mithin der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechts-\n\nverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden sollte, waren \n\naber tatsächlich gar nicht zu führen. Streit um den Inhalt und die Abfassung ei-\n\nnes bereits geschlossenen Kaufvertrages, der im Wege gegenseitigen Nachge-\n\nbens hätte geklärt werden können, bestand nicht. Vielmehr ging es um originäre \n\nVertragsverhandlungen mit dem Ziel, einen Unternehmenskaufvertrag abzu-\n\nschließen. \n\n17 \n\nEine bloße Teilnichtigkeit (§ 139 BGB), bei der einzelne Elemente der \n\nVereinbarung, die nicht gegen das Verbot der Verabredung eines erfolgsab-\n\nhängigen Honorars verstoßen, bestehen bleiben, ist nicht gegeben. Die Nichtig-\n\nkeit erstreckt sich auch auf den Teil der Vereinbarung, in dem die Fälligkeit des \n\nHonorars vom Eintritt der Fälligkeit des für das Unternehmen zu zahlenden \n\nKaufpreises abhängig gemacht wird. Danach kann ein Vergütungsanspruch nur \n\nentstehen, wenn es zum Abschluss des Kaufvertrags und damit zur Kaufpreis-\n\nfälligkeit kommt. Ohne einen Vertragsschluss, der auch Vorbedingung für die \n\nGeltendmachung eines 50%igen Vorauszahlungsanspruchs sein soll, ist eine \n\nHonorarforderung der Klägerin ausgeschlossen. Dies bezieht sich auf alle in der \n\nVereinbarung enthaltenen Gebühren, die ohne den Vertragsschluss niemals \n\nfällig werden können. Die Fälligkeitsregelung bildet deshalb die Klammer für \n\ndas gesamte Vertragswerk und belastet auch die Geschäfts-, Verhandlungs- \n\nund Abwicklungsgebühr mit der Nichtigkeitsfolge der Vereinbarung eines unzu-\n\nlässigen Erfolgshonorars. \n\n18 \n\naa) Soweit die Klägerin mit ihrer Revision rügt, das Berufungsgericht sei \n\nüber ihren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag hinweggegangen, die Ver-\n\ntragsbeteiligten seien sich am 13.Dezember 2001 bereits über den Unterneh-\n\nmensverkauf einig gewesen, es sei in der Folgezeit lediglich noch um das Aus-\n\nformulieren des Vertragstextes gegangen, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. \n\nDie Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots \n\nkann zwar einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen, wenn der Tat-\n\nrichter das Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der da-\n\nnach gebotenen Beweisaufnahme im Prozessrecht aber keine Stütze findet \n\n(BVerfG NJW 2003, 1655; BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZR 63/03, \n\nNJW-RR 2005, 1603; v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, WM 2007, 569, \n\n570). \n\n19 \n\nSo verhält es sich hier jedoch nicht. Die Revisionsbegründung legt nicht \n\ndar, dass das unter Beweis gestellte Vorbringen erheblich war. Allerdings kann \n\ndie Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausscheiden, wenn der Rechtsanwalt \n\nnur noch eine von den Parteien bereits erzielte Einigung in eine juristische Form \n\nzu gießen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2003 aaO). Indes war das Vorbringen \n\nder Klägerin hierzu widersprüchlich und deshalb als Grundlage einer Beweis-\n\naufnahme ungeeignet. Sie hat in einem Schreiben vom 13. August 2002 ausge-\n\nführt, vor dem 11. Februar 2002 sei von einem \"share-deal\" noch keine Rede \n\ngewesen, es sei erst später zu einem plötzlichen Wechsel von einem \"asset-\n\ndeal\" zu einem \"share-deal\" gekommen. Wenn vor dem 13. Februar 2002, dem \n\nTermin der ersten Beurkundung, noch gar nicht feststand, in welcher Form der \n\nUnternehmenskauf vollzogen werden sollte, so kann schon deswegen nicht an-\n\ngenommen werden, dass dieser Kauf bei Erteilung des Beratungsmandats am \n\n13. Dezember 2001 bereits unverrückbar feststand. Der Vertragsschluss hätte \n\nauch noch scheitern können. Bestätigt wird dies durch die - von der Revision \n\nnicht angegriffene - Tatsache, dass ein auf den 11. Februar 2002 anberaumter \n\nBeurkundungstermin abgebrochen wurde, weil \"Meinungsverschiedenheiten \n\nüber den Umfang des Verkaufs\" aufgetreten waren. \n\n20 \n\nbb) Entsprechendes gilt für die ebenfalls erstmals in zweiter Instanz auf-\n\ngestellte Behauptung, der Alleingeschäftsführer ihrer Komplementärin habe \n\nnamens der Beklagten die Honorarvereinbarung nur unterzeichnet, weil diese \n\nandernfalls nicht in der Lage gewesen wäre, sich bei der Durchführung des Un-\n\nternehmenskaufvertrages rechtlich beraten zu lassen. Auch hier liegt eine recht-\n\nlich relevante Gehörsverletzung nicht vor. Eine Beweisaufnahme zu dieser Be-\n\nhauptung war nicht geboten. Mit der Vereinbarung vom 13. Dezember 2001 \n\nhaben die Parteien die Fälligkeit der Vergütung zumindest teilweise - hierauf \n\nwird in der Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen - noch vor den gesetz-\n\nlichen Fälligkeitszeitpunkt vorverlegt und Abrechnung von Gebühren vereinbart, \n\ndie über die gesetzlichen hinausgehen. Ein Ausnahmefall, in dem die Vereinba-\n\nrung eines Erfolgshonorars der einzige Weg war, um rechtliche Beratung zu \n\nerlangen (vgl. BVerfGE 117, 163, 193 ff = NJW 2007, 979, 983 f), ist deshalb \n\nnicht erkennbar. Die Klägerin hat überdies nicht schlüssig dargelegt, dass ein \n\nanderer Anwalt ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars die Beratung der \n\nBeklagten nicht übernommen hätte. \n\n21 \n\nc) Die Klägerin kann ferner nicht geltend machen, die Parteien hätten \n\nlediglich eine vom Gesetz abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen (BGH, \n\nUrt. v. 18. März 2004 aaO; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch \n\nder Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 851). Von einer solchen Konstellation wäre nur \n\nauszugehen, wenn die Parteien vereinbart hätten, die Fälligkeit der im Übrigen \n\nnach dem Gesetz festzusetzenden Gebühren anders zu regeln. Hier haben die \n\nParteien jedoch ein zusätzliches Honorar für den Erfolgsfall vereinbart und des-\n\nsen Fälligkeit insgesamt - wie vorstehend zu B. I. 1. b) bereits ausgeführt - vom \n\nVertragsschluss abhängig gemacht. \n\n22 \n\nd) Das im Grundsatz weiterhin bestehende Verbot der Vereinbarung ei-\n\nnes Erfolgshonorars ist entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin \n\nnicht auf die forensische Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt, sondern gilt \n\nauch für die außergerichtliche Beratung und Interessenwahrnehmung. Bei den \n\nGründen, die für die grundsätzliche Wirksamkeit des Verbots sprechen (BVerf-\n\nGE 117, 163, 182 ff = NJW 2007, 979, 980 f), ist nicht zwischen dem außerge-\n\nrichtlichen und gerichtlichen Bereich zu unterscheiden. Die Unabhängigkeit des \n\nRechtsanwalts muss hier wie dort gewahrt werden, wenn es darum geht, das \n\nVertrauen auf eine objektive Beratung zu gewährleisten. Diese darf nicht da-\n\ndurch geprägt sein, dass ein vereinbartes Honorar nur im Fall einer bestimmten \n\nEntscheidung des Auftraggebers gezahlt wird. Dies birgt in beiden Bereichen \n\ndie Gefahr eines Einflusses von Gebühreninteressen auf die Beratung, die nicht \n\nMaßstab der anwaltlichen Tätigkeit sein soll, in sich. Auch ist der Rechtsuchen-\n\nde in beiden Bereichen vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungen \n\nzu schützen. \n\n23 \n\n2. Der weitere Angriff der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht \n\nhabe den Gegenstandswert nicht zutreffend festgesetzt, bleibt ebenfalls ohne \n\nErfolg. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Art und \n\nWeise von der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 2 KostO auf die Bemessung des \n\nGegenstandswertes ausgegangen. Es hat den Wert der Leistungen der Beklag-\n\nten der Wertbemessung zugrunde gelegt. Auch die Revision der Klägerin hält \n\ndies im Ausgangspunkt für zutreffend. Die Wertbemessung für die anwaltliche \n\nBeratung bei einem Unternehmenskauf war nach dem hier noch anwendbaren \n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nach den Vorschriften der Kostenordnung vorzu-\n\nnehmen, weil die BRAGO - gleiches würde im Übrigen auch für den Anwen-\n\ndungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG gelten - keine Regelung für die \n\nWertbemessung bei einem Unternehmenskauf enthielt. \n\n25 \n\nb) Ist Gegenstand eines Kaufvertrags die Veräußerung von Gesell-\n\nschaftsanteilen oder ein Unternehmen insgesamt, so ist anerkannt, dass der \n\nWertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrunde zu legen ist \n\n(BGH, Urt. v. 17. April 1975 - III ZR 171/72, NJW 1975, 1417, 1418; BayObLGZ \n\n1991, 361; KG DB 1994, 316; KG KGR Berlin 1994, 44; Bengel/Tiedtke in Ko-\n\nrintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung 17. Aufl. § 39 Rn. 11; Hart-\n\nmann, Kostengesetze, 39. Aufl. § 39 KostO Rn. 17 \"Kaufvertrag\"). Demgemäß \n\nhat das Berufungsgericht die der Beklagten vertraglich obliegenden Zahlungs-\n\nverpflichtungen in Höhe von insgesamt 29,6 Mio. DM der Bemessung des Wer-\n\ntes zugrunde gelegt. \n\n26 \n\nc) Andere nach dem Vertrag geschuldete Leistungen hat das Berufungs-\n\ngericht nicht werterhöhend berücksichtigt; dies ist revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n27 \n\nSoweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Verbindlichkeiten von \n\n21,2 Mio. DM hinzuzurechnen, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Die \n\nDarlehensforderung der Fahrzeugelektronik P. GmbH hat das Berufungsge-\n\nricht unberücksichtigt gelassen, weil diese Forderung von dem Kaufvertrag un-\n\nberührt blieb. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu rügen. Rückstellungsverpflich-\n\ntungen sind entsprechend der Bewertung der Vertragsparteien im Kaufvertrag \n\nin die Bemessung eingeflossen; nachträgliche tatsächliche Veränderungen ha-\n\nben insoweit keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für die übergeleiteten Ver-\n\nträge mit Kunden. Auch hier ist der Wert dieser Vertragsbeziehungen bereits \n\nGegenstand der Kaufpreisbildung gewesen. Eine nochmalige Bewertung der \n\neinzelnen Vertragsverhältnisse scheidet aus. Hinsichtlich der Übernahme von \n\nArbeitnehmern kann zwar eine Werterhöhung stattfinden, wenn der Käufer ei-\n\nnes Unternehmens eine zusätzliche Arbeitsplatzgarantie abgibt oder Verpflich-\n\ntungen aus einem Sozialplan übernimmt (LG Berlin JurBüro 1994, 38, 39). Eine \n\nsolche zusätzliche Verpflichtung der Beklagten, die über den bloßen Übergang \n\nder Arbeitsverhältnisse hinausgeht, hat das Berufungsgericht aber in revisions-\n\nrechtlich nicht zu überprüfender tatsächlicher Würdigung verneint. Der Grund-\n\nstückskaufvertrag und die Herabsetzung des Kapitals der ursprünglichen Kom-\n\nmanditistin der Beklagten betrafen keine Leistungen, die die Beklagte aufgrund \n\ndes Kaufvertrags zu erbringen hatte. Eine Werterhöhung konnte damit auch \n\nhierauf nicht gestützt werden. \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\nII. Revision der Beklagten \n\nAuch die Revision der Beklagten führt zu keiner Aufhebung oder Ände-\n\nrung der Entscheidung des Berufungsgerichts. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht Verstöße der Beklagten gegen die Pflicht \n\nzur Vermeidung von Interessenkollisionen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA, \n\n§ 356 StGB) festgestellt hat, führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu \n\neinem Verlust des gesetzlichen Vergütungsanspruchs aus dem zuerst erteilten \n\nAuftrag. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch insoweit rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n31 \n\na) Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob der Verstoß \n\ndes Rechtsanwalts gegen die Pflicht aus § 43a Abs. 4 BRAO, keine widerstrei-\n\ntenden Interessen zu vertreten, zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur \n\nNichtigkeit des Anwaltsvertrages führt (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, aaO \n\nS. 481; dazu auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; \n\nKleine-Cosack, BRAO 5. Aufl. § 43a Rn. 131; LAG Köln NZA-RR 2001, 353). \n\nOffen ist damit auch, ob bei Abschluss von mehreren Anwaltsverträgen mit ge-\n\ngenläufig interessierten Parteien nur die später abgeschlossenen Verträge oder \n\nalle unwirksam sind. Der Senat braucht diese Fragen auch vorliegend nicht ab-\n\nschließend zu entscheiden. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung wider-\n\nstreitender Interessen für § 134 BGB Raum wäre, beträfe dies die hier von der \n\nKlägerin geltend gemachte Honorarforderung nicht. \n\n32 \n\nb) Der Verstoß des Rechtsanwalts gegen die Regelung des § 43a Abs. 4 \n\nBRAO führt grundsätzlich weder zur rückwirkenden Nichtigkeit des Anwaltsver-\n\ntrags noch lässt er den Anspruch auf gesetzliche Gebühren entfallen, wenn der \n\nVerstoß zu einem Zeitpunkt geschieht, in dem der Rechtsanwalt die Gebühren \n\nbereits verdient hat. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt die das Mandatsver-\n\nhältnis prägenden Dienstleistungen bereits erbracht. Mit dem Wegfall der ver-\n\ntraglichen Grundlage wäre den Belangen des Mandanten nicht gedient. Es \n\nkann im Gegenteil in dessen Interesse liegen, dass diese vertragliche Grundla-\n\nge - etwa im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung - \n\nerhalten bleibt. Durch das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO soll das Vertrauens-\n\nverhältnis des Anwalts zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des \n\nAnwalts und das Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der in der Rechtspflege \n\ngebotenen Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung geschützt werden. \n\nEs soll sichergestellt werden, dass der Anwalt nur einer Seite dient und sich \n\nnicht zum Vertreter widerstreitender Interessen macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993, \n\nS. 27; BVerfG NJW 2003, 2520, 2521; BVerfG ZEV 2006, 413, 414; Feue-\n\nrich/Weyland/Vossebürger, BRAO 7. Aufl. § 43a Rn. 54; Hartung in Har-\n\ntung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung 4. Aufl. § 3 BORA Rn. 59). \n\nSoweit anwaltliche Dienstleistungen bereits erbracht sind, bevor der Anwalt ge-\n\ngenläufige Interessen vertreten hat, ist es zum Schutze des Mandanten nicht \n\ngeboten, dem Anwaltsvertrag rückwirkend die rechtliche Anerkennung zu ver-\n\nsagen. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Rechtsanwalt, sobald er erkennt, \n\nwiderstreitende Interessen zu vertreten, gemäß § 3 Abs. 4 BORA die Pflicht hat, \n\nunverzüglich seine Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in der-\n\nselben Rechtssache zu beenden (vgl. Hartung, aaO § 3 BORA Rn. 158 ff). Für \n\ndie Vergangenheit bleiben sie bestehen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, \n\nwenn der Rechtsanwalt auch solche Honoraransprüche verlieren würde, die er \n\nerlangt hat, bevor ein Verstoß gegen widerstreitende Interessen vorlag. Eine \n\nentsprechende Sanktion kann § 43a Abs. 4 BRAO nicht entnommen werden. \n\nDie gegenteilige Auffassung der Revisionsbegründung verkennt, dass die Vor-\n\nschrift nicht die Bestrafung eines \"Überläufers\" durch die rückwirkende Entzie-\n\nhung des gesamten Honoraranspruchs bezweckt, sondern vielmehr den Anwalt \n\nzukunftsgerichtet dazu anhalten soll, widerstreitende Interessen nicht zu vertre-\n\nten. Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB - wollte man sie auf den Verstoß ge-\n\ngen § 43a BRAO anwenden (dafür Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, \n\nDie Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 638) - ist deshalb jedenfalls nicht \n\nrückwirkend anwendbar. \n\n33 \n\nc) Soweit sich die Revisionsbegründung der Beklagten für die von ihr \n\nvertretene Ansicht, die Nichtigkeitsfolge erfasse unterschiedslos - und rückwir-\n\nkend - alle Mandatsverhältnisse, auf eine Entscheidung des LAG Köln (NZA-RR \n\n2001, 253, 254) stützt, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, \n\ndass die Nichtigkeitsfolge auf beide Mandatsverhältnisse anzuwenden ist, wenn \n\nder Anwalt diese zeitlich gestaffelt nacheinander wahrnimmt. Im Fall des LAG \n\nKöln hatten ein Betriebsratsmitglied und der Betriebsrat den Rechtsanwalt na-\n\nhezu gleichzeitig mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und dem-\n\ngemäß wurde der Rechtsanwalt auch gleichzeitig für beide Mandanten tätig. \n\nDas ist vorliegend wesentlich anders, auch wenn das Mandat für die Beklagte \n\n- weil der Unternehmenskauf noch nicht vollständig abgewickelt war - noch an-\n\ndauerte, als die Klägerin für frühere Gesellschafter mit gegenläufigen Interes-\n\nsen auftrat. Insofern kann der dem LAG Köln zustimmenden Stellungnahme \n\nvon Kleine-Cosack (aaO Rn. 131) auch nicht eindeutig entnommen werden, \n\nunter welchen Umständen er die Nichtigkeitsfolge für den gesamten Honorar-\n\nanspruch annimmt. \n\n \n \n \n\n34 \n\n35 \n\nd) Ob etwas anderes gilt, wenn sich die frühere Tätigkeit des Anwalts \n\ninfolge des Seitenwechsels als wertlos erweist, kann vorliegend offen bleiben. \n\naa) Ein Anwaltsvertrag kann nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden, \n\nwenn der Rechtsanwalt das Mandat ungeachtet der Vertretung widerstreitender \n\nInteressen fortführt und den Mandanten nicht auf den bestehenden Interessen-\n\nkonflikt hinweist (BGH, Urt. v. 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). Die \n\nWirkungen einer vorzeitigen Kündigung des Anwaltsvertrages sind in § 628 \n\nBGB geregelt. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Anwalt einen seinen \n\nbisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Veran-\n\nlasst der Rechtsanwalt durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des \n\nMandanten, so steht ihm nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Vergütungsan-\n\nspruch insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung \n\nfür den Auftraggeber kein Interesse mehr haben (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 \n\n- III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; v. 7. Juni 1984 aaO; MünchKomm-\n\nBGB/Henssler, 5. Aufl. § 628 Rn. 22, 26; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. \n\n§ 15 Rn. 68). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes \n\ndes § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Mandant darzulegen und zu beweisen \n\n(BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 aaO; v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW \n\n1997, 188, 189). Nach ständiger Rechtsprechung verliert der Rechtsanwalt sei-\n\nnen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Beratungsleistungen nach einer \n\ndurch sein vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung insbesondere \n\ndann, wenn ein neuer Anwalt bestellt werden muss, für den die gleichen Ge-\n\nbühren nochmals entstehen (BGHZ 174, 186, 192; Urt. v. 30. März 1995 \n\n- IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; v. 17. Oktober 1996 aaO). Werden die Man-\n\ndate trotz Wahrnehmung widerstreitender Interessen nicht gekündigt, weil die-\n\nser Umstand zunächst unbemerkt bleibt, kann der Anwalt mit seinen Vergü-\n\ntungsansprüchen zumindest nicht schlechter stehen als im Fall der Kündigung. \n\n36 \n\nbb) Hier hat die Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass die anwaltlichen \n\nLeistungen der Klägerin, die diese bei der Verhandlung und dem Abschluss des \n\nKaufvertrages erbracht haben, für sie wertlos geworden sind, weil die Klägerin \n\nbei dessen Abwicklung andere Unternehmen der M. -Gruppe gegen die Be-\n\nklagte vertreten hat. Dass sich die Klägerin dabei Wissen zunutze gemacht ha-\n\nben könnte, welches sie im Rahmen ihrer ursprünglichen Beratungstätigkeit für \n\ndie Beklagte erlangt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit das Berufungsgericht der \n\nKlägerin Gebührenansprüche aus der Abrechnung vom 19. Dezember 2002 \n\nzuerkannt hat, wird von der Beklagten nicht behauptet, dass sie wegen dieser \n\nLeistungen einen neuen Anwalt bestellen musste, bei dem die gleichen Gebüh-\n\nren noch einmal entstanden sind. \n\n37 \n\n2. Eine unzulässige Rechtsausübung ist in der Geltendmachung der Ho-\n\nnorarforderung der Klägerin nicht zu sehen. Es verstößt - wie das Berufungsge-\n\nricht mit Recht ausgeführt hat - nicht gegen Treu und Glauben, wenn der \n\nRechtsanwalt sein Honorar für erbrachte Leistungen geltend macht, obwohl er \n\nsich nachträglich - nach Verwirklichung der Gebührentatbestände - als illoyal \n\nerwiesen hat. Die Klägerin hat ihren Honoraranspruch entgegen der von der \n\nRevision der Beklagten vertretenen Auffassung nicht in entsprechender An-\n\nwendung des § 654 BGB verwirkt. \n\n38 \n\na) Nach § 654 BGB ist der Anspruch auf den Maklerlohn ausgeschlos-\n\nsen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen \n\nTeil tätig geworden ist. Ein Makler, der in dieser Weise seine Pflichten verletzt \n\nund dadurch den Vertrag nicht erfüllt, soll ohne Lohn bleiben, auch wenn er \n\ndem Auftraggeber keinen Schaden zugefügt hat (BGHZ 36, 323, 326 f; v. \n\n16. Oktober 1980 - IVa ZR 35/80, NJW 1981, 280; v. 15. Januar 1981 - III ZR \n\n19/80, NJW 1981, 1211, 1212; MünchKomm-BGB/Roth aaO § 654 Rn. 15; \n\nD. Fischer NZM 2001, 873, 875 ff, jeweils m. w. Nachw.; vgl. BGHZ 159, 122, \n\n131; LG Schwerin NZI 2008, 692, 693, jeweils für den Verlust des Vergütungs-\n\nanspruchs des Insolvenz-/Gesamtvollstreckungsverwalters). Das Reichsgericht \n\nhat in dieser Bestimmung die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens \n\nerblickt und sie daher bei schwerwiegenden Verstößen eines Rechtsanwalts \n\ngegen seine Berufspflichten entsprechend angewandt (RGZ 113, 264, 269; RG \n\nHRR 1935 Nr. 725). Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht nicht gefolgt \n\n(BGH, Urt. v. 29. April 1963 - III ZR 211/61, NJW 1963, 1301; v. 15. Januar \n\n1981 aaO; vgl. ferner D. Fischer aaO S. 883). Er hat für die dort entschiedenen \n\nRechtsstreitigkeiten dargelegt, dass der Anwalt kein Makler sei und der Gedan-\n\nke des § 654 BGB nach der Interessenlage bei einem Anwalt nur dann zum \n\nAusschluss einer Gebührenforderung führen könne, wenn der Anwalt pflichtwid-\n\nrig beiden Parteien gedient und sich des vorsätzlichen Parteiverrats im Sinne \n\ndes § 356 StGB schuldig gemacht habe. Hieran wird festgehalten. \n\n39 \n\nb) Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Klägerin mit dem Bewusst-\n\nsein und dem Willen gehandelt hat, pflichtwidrig Parteien mit entgegengesetz-\n\nten Interessen beruflichen Rat oder Beistand zu gewähren. Nur ein solcher Ver-\n\nstoß würde ihrer Tätigkeit den Wert einer anwaltlichen Leistung nehmen (BGH \n\nv. 15. Januar 1981 aaO). Die bloß fahrlässige oder auch grob fahrlässige Ver-\n\nletzung anwaltlicher Pflichten füllt die Voraussetzungen für einen Verlust des \n\nVergütungsanspruchs nicht aus. \n\n40 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionsbegrün-\n\ndung der Beklagten zitierten Entscheidung OLG München (NJW 1997, 1313) \n\nund der ebenfalls zitierten Kommentierung von Jessnitzer/Blumberg (BRAO \n\n9. Aufl. § 43a Rn. 4 am Ende). Über die Behandlung von zeitlich gestaffelten \n\nTätigkeiten, die sich in Bezug auf die Entstehung des geltend gemachten Ge-\n\nbührenanspruchs nicht überschneiden, wird in diesen Fundstellen nichts ausge-\n\nführt. \n\n41 \n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Hilfsaufrechnung der \n\nBeklagten mit an sie abgetretenen Schadensersatzansprüchen der Unterneh-\n\nmenskäuferin mit Recht zurückgewiesen. \n\n42 \n\nEin Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. Terbille in \n\nRinsche/Fahrendorf/Terbille, \n\naaO Rn. 317 ff; \n\nZugehör \n\nin \n\nZugehör/ \n\nFischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1659 ff), bei dem der Anwalt nicht nur seinen \n\nMandanten zu beraten hat, sondern auch drittschützende Pflichten gegenüber \n\ndem Verhandlungsgegner seines Mandanten wahrnehmen muss, ist nicht an-\n\nzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32, 33; \n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 730). Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und \n\nMandant dient im Allgemeinen nicht dem Schutz des Vertragsgegners des \n\nMandanten. Ein solcher Schutz wäre mit der Gegenläufigkeit der Interessen von \n\nAuftraggeber und anderem Teil nicht vereinbar. Der rechtliche Berater soll die \n\nInteressen seiner Partei wahrnehmen. Er kann nicht gleichzeitig die Pflicht ha-\n\nben, auf die Belange der Gegenseite Rücksicht zu nehmen und auch deren In-\n\nteressen wahrzunehmen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Zu diesem Zweck kann sich die \n\nGegenseite - wie dies vorliegend im Übrigen auch der Fall war - eines eigenen \n\nrechtlichen Beraters bedienen. Sollten wegen des fehlenden Hinweises auf die \n\nnoch ausstehende Honorarrechnung der Klägerin Schadensersatzansprüche \n\nder Käuferin bestehen, kann sie sich deswegen allenfalls an die Verkäuferin, \n\nnicht aber die Klägerin als deren rechtliche Beraterin halten. Ein Hinweis der \n\nKlägerin, dass auf die Käuferin noch Anwaltskosten zukommen, hätte zum Ver-\n\nlangen der Herabsetzung des Kaufpreises geführt. Er hätte damit im Wider-\n\nspruch zu den Interessen der eigenen Partei gestanden. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 16 O 429/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2007 - 28 U 33/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-167-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-23/ix-zr-167-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_167-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:47.028599+00:00"}}