{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"IX ZR 166/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 a) Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt ei- nes möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. b) Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über dessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 166/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 \n\na) Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt ei-\nnes möglichen Vergleichs aufzuklären, dient auch dem Schutz der ohne \nden Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. \n\nb) Schließt der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt über \ndessen Inhalt unzureichend aufgeklärt hat, so kann sein Anspruch auf \nSchadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der \nverletzten Pflicht auf die Differenz zu der Vermögenslage beschränkt \nwerden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs \nakzeptiert hätte. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07 - OLG Stuttgart \n LG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berich-\n\ntigt durch Beschluss vom 26. September 2007, im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die auf eine Verletzung anwaltlicher \n\nPflichten bei dem Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs \n\nvom 6. Mai 2002 gestützte Widerklage für die Zeit ab dem \n\n1. Januar 2003 abgewiesen wurde. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer am 22. September 1941 geborene Beklagte war ab dem 1. Oktober \n\n1995 beim M. (im Folgenden: Arbeitgeber) als Chefin-\n\ngenieur beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag zum 30. April \n\n1996. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Beklagten, der vom \n\nKläger anwaltlich vertreten wurde, hatte Erfolg. Gegen zwei weitere zwischen-\n\nzeitlich vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen ließ der Beklagte eben-\n\nfalls durch den Kläger Klage erheben. In einem anderen arbeitsgerichtlichen \n\nVerfahren machte der Kläger im Auftrag des Beklagten die seit dem 1. Januar \n\n1999 vom Arbeitgeber einbehaltene Vergütung geltend. In diesem Verfahren \n\nschloss der Kläger für den Beklagten am 6. Mai 2002 - auch zur Erledigung \n\ndes (zweiten) Kündigungsschutzprozesses - einen bis zum 27. Mai 2002 wider-\n\nruflichen Vergleich. Dieser hatte zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum \n\n31. Dezember 2000 auf der Grundlage der vertragsgemäßen Bezüge abge-\n\nrechnet, in den Jahren 2001 und 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Ver-\n\ngütung nach dem Altersteilzeitgesetz geführt und zum 31. Dezember 2002 be-\n\nendet wurde. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. In der Folgezeit stellte sich \n\nheraus, dass der Vergleich in zwei Punkten nicht den Vorstellungen des Be-\n\nklagten entsprach. Zum einen war der Arbeitgeber entgegen der Annahme des \n\nBeklagten nach dem Vergleich nicht verpflichtet, die Vergütung für die Al-\n\ntersteilzeit entsprechend einem Tarifvertrag vom 27. April 2001 aufzustocken. \n\nZum zweiten musste es der Beklagte hinnehmen, dass ihm der Arbeitgeber auf \n\nder Grundlage eines bei ihm geltenden Versorgungstarifvertrags ab dem \n\n1. Januar 2003 nur eine wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um monatlich \n\n321,34 € gekürzte Altersrente bezahlte. \n\n2 \n\nDa der Beklagte verschiedene Rechnungen des Klägers nicht beglich, \n\nverklagte ihn der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von \n\n7.351,97 € zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 163.273,43 € nebst Zinsen verlangt, insbesondere mit \n\nder Behauptung, der Kläger habe die ihm als Rechtsanwalt im Zusammenhang \n\nmit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 obliegenden Pflichten ver-\n\nletzt. Er verlangt so gestellt zu werden, als wäre der Vergleich nicht geschlos-\n\nsen und das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fort-\n\ngesetzt worden, und hat deshalb zusätzlich beantragt festzustellen, dass der \n\nKläger den infolge des Vergleichs anfallenden Rentenschaden sowie den Steu-\n\nerschaden zu ersetzen hat, der aus der Nachzahlung des Betrags von \n\n163.273,43 € im Vergleich zur monatlichen Zahlung von Arbeitsentgelt für den \n\nZeitraum vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 30. September 2006 erwächst. \n\nDie Widerklage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\nden Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 14.460,30 € zuzüg-\n\nlich Zinsen zu zahlen. Den Feststellungsanträgen hat es stattgegeben mit der \n\nEinschränkung, dass ein Rentenschaden von maximal 321,34 € monatlich zu \n\nersetzen sei und dass sich der Steuerschaden nach dem Vergleich der Steuer-\n\nbelastung aufgrund der Nachzahlung von 14.460,30 € und derjenigen bei mo-\n\nnatlicher Zahlung von 321,34 € von Januar 2003 bis September 2006 bemesse. \n\nSchadensersatzansprüche betreffend die Jahre 2001 und 2002 hat es als ver-\n\njährt abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nur insoweit zugelas-\n\nsen, als die auf eine Verletzung anwaltlicher Pflichten bei dem Zustandekom-\n\nmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Mai 2002 gestützte Widerklage für die \n\nZeit ab dem 1. Januar 2003 abgewiesen wurde. Gegen die Abweisung der Wi-\n\nderklage in diesem Umfang richtet sich die Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDie Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsge-\n\nricht ist wirksam. Die Zulassung ist innerhalb der Widerklage auf einen klar ab-\n\ngegrenzten Teilzeitraum eines einheitlichen prozessualen Anspruchs be-\n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nschränkt. Allein für diesen Teil des Streitgegenstands ist die Rechtsfrage von \n\nBedeutung, ob die Höhe des Schadens normativ zu begrenzen ist. Die Gefahr \n\nwidersprüchlicher Entscheidungen des von der Revisionszulassung betroffenen \n\nund des übrigen Teils besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2003 - VIII ZR \n\n91/02, ZIP 2003, 1399, 1402; v. 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, \n\n144; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 36 ff). \n\nII. \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei zum Schadenser-\n\nsatz verpflichtet, weil er nicht erkannt habe, welche Ziele der Beklagte mit dem \n\nVergleich angestrebt habe, und ihn dementsprechend nicht mit der gebotenen \n\nDeutlichkeit darüber belehrt habe, dass der Vergleich in den Punkten \"Aufsto-\n\nckung der Altersteilzeitvergütung gemäß dem Tarifvertrag Altersteilzeit\" und \n\n\"Kürzung der Altersversorgung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß \n\ndem Versorgungstarifvertrag\" hinter den Vorstellungen des Beklagten zurück-\n\ngeblieben sei. Bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Kläger hätte der Be-\n\nklagte den Kläger angewiesen, den Vergleich zu widerrufen. In den dann streitig \n\nfortzuführenden Verfahren hätte der Beklagte obsiegt und wäre bis zur Vollen-\n\ndung seines 65. Lebensjahres von seinem Arbeitgeber weiterbeschäftigt wor-\n\nden. Bei einer reinen Kausalitätsbetrachtung bestehe der Schaden des Beklag-\n\nten in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die durch den Vergleich ge-\n\nschaffen worden sei, und der hypothetischen Vermögenslage, die bestanden \n\nhätte, wenn der Beklagte bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterbe-\n\nschäftigt worden wäre. Dann ergebe sich im Wesentlichen ein Schaden, wie er \n\nmit der Widerklage geltend gemacht werde. Im Hinblick auf den Schutzzweck \n\nder verletzten anwaltlichen Belehrungs- und Aufklärungspflicht sei jedoch eine \n\nnormative Korrektur der Kausalitätsbetrachtung geboten, die zu einer Begren-\n\nzung des ersatzfähigen Schadens führe. Der Beklagte könne im Wege des \n\nSchadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er als Vergleichsinhalt nach \n\neiner umfassenden und pflichtgemäßen anwaltlichen Beratung akzeptiert hätte. \n\nAkzeptiert hätte er den Vergleich, wenn dieser zusätzlich zu seiner konkreten \n\nAusgestaltung Regelungen enthalten hätte, die ihm die Aufstockung der Al-\n\ntersteilzeitvergütung gesichert und die Kürzung der Altersversorgung verhindert \n\nhätten. Durch die Vermögenslage, die sich dann ergeben hätte, werde sein \n\nSchadensersatzanspruch \"gedeckelt\". Darauf, dass der Arbeitgeber einem sol-\n\nchen Vergleich nicht zugestimmt hätte, komme es nicht an. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der mit der Wider-\n\nklage geltend gemachte Schaden sei eine äquivalent und adäquat kausale Fol-\n\nge der Pflichtverletzungen des Klägers. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts wäre kein Vergleich zustande gekommen, wenn der Beklagte \n\nvom Kläger pflichtgemäß über den genauen Inhalt des vereinbarten Vergleichs \n\naufgeklärt worden wäre. Den vereinbarten Vergleich hätte der Beklagte widerru-\n\nfen lassen. Einem Vergleich mit dem Inhalt, den der Beklagte akzeptiert hätte, \n\nhätte sein Arbeitgeber nicht zugestimmt. Sowohl der Prozess über die einbehal-\n\ntene Vergütung als auch der (zweite) Kündigungsschutzprozess wären daher \n\nstreitig fortgeführt worden. Der Beklagte hätte im Kündigungsschutzprozess \n\nobsiegt, so dass sein Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung seines 65. Lebens-\n\njahres fortgedauert hätte. Er hätte bis zu diesem Zeitpunkt die im Arbeitsvertrag \n\nvereinbarte Vergütung erhalten, und die mit dem Abschluss des Vergleichs ver-\n\nbundenen nachteiligen Auswirkungen auf seine Rente und die Lohnsteuer wä-\n\nren ausgeblieben. \n\n8 \n\n2. Der ersatzfähige Schaden des Beklagten wird jedoch nicht durch die \n\nVermögenslage begrenzt, die sich für ihn ergeben hätte, wenn der Inhalt des \n\nVergleichs seinen Vorstellungen entsprochen hätte. Der Schutzzweck der ver-\n\nletzten Pflicht rechtfertigt eine solche Begrenzung nicht. Denn die Pflicht eines \n\nRechtsanwalts, seinen Mandanten über den Inhalt eines möglichen Vergleichs \n\naufzuklären, soll nicht nur sicherstellen, dass der Vergleich den Vorstellungen \n\ndes Mandanten entspricht, sondern dient auch dem Schutz der ohne den Ver-\n\ngleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. \n\n9 \n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Kriterien der \n\näquivalenten und adäquaten Verursachung nicht in allen Fällen zu einer sach-\n\ngerechten Eingrenzung der Haftung für schadensursächliches Verhalten führen. \n\nDem Schädiger wird ein Schaden deshalb nur dann zugerechnet, wenn dieser \n\nsich innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm verwirklicht. Diese Wer-\n\ntung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung des Schädigers ist dort durch den \n\nSchutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschränkt. Dies gilt auch für \n\nden Anwaltsvertrag. Auch hier sind nur solche Nachteile zu ersetzen, zu deren \n\nAbwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen worden ist (BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799; v. 20. Oktober 1994 \n\n- IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW \n\n1997, 2946, 2947; v. 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459, 2460; v. \n\n13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035 f; Fischer in Zugehör/ \n\nFischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1032 f). \n\n10 \n\nb) Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats \n\nverpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um \n\nihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermögli-\n\nchen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur \n\nGeltung bringen will (BGHZ 171, 261, 263 f, Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 13. März 2008 \n\n- IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1561, Rn. 14 f, jeweils mit weiteren Nachwei-\n\nsen; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung \n\n2. Aufl. Rn. 483). Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch \n\neinen Vergleich beendet werden soll. Eigenverantwortlich kann der Mandant \n\ndiese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Pro-\n\nzessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewin-\n\nnen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant über Inhalt und Tragweite \n\ndes beabsichtigten Vergleichs informiert werden (BGH, Urt. v. 7. Dezember \n\n1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, \n\nNJW 2002, 292). Eine Aufklärung in der zweiten Richtung ist insbesondere \n\ndann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mandant er-\n\nwartet, durch einen Vergleich bestimmte Rechtspositionen gewahrt zu wissen, \n\nund der Anwalt beabsichtigt, den Vergleich mit einem abweichenden Inhalt ab-\n\nzuschließen (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325). \n\n11 \n\nc) Eine Beschränkung des ersatzfähigen Schadens auf den Umfang des \n\nErfolgs, den der Mandant im Vergleichswege erzielen wollte, kann danach in \n\nBetracht kommen, wenn der Mandant, weil er das von seinem Anwalt zutreffend \n\ndargestellte Prozessrisiko scheut, einen Vergleich schließen möchte und hierbei \n\naufgrund einer unzureichenden Belehrung über dessen Inhalt rechtliche oder \n\ntatsächliche Positionen aufgibt, über die der Prozessgegner noch verhand-\n\nlungsbereit war. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Anwalts, die Ziele \n\nseines Mandanten zu ermitteln und sie gegenüber dem gesprächsbereiten Geg-\n\nner durchzusetzen. Dem Mandanten kann nicht deshalb, weil durch Verschul-\n\nden seines Rechtsanwalts im Vergleichswege nicht noch mehr Zugeständnisse \n\ndes Prozessgegners erzielt worden sind, als Schadensersatz dasjenige zuge-\n\nsprochen werden, was er durch ein voll obsiegendes Urteil erhalten hätte. \n\n12 \n\nd) Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hätten Nachverhandlungen zu keiner Ei-\n\nnigung geführt, weil der Arbeitgeber auf die zusätzlichen Wünsche des Beklag-\n\nten nicht eingegangen wäre. Die Pflicht des Klägers wäre es unter diesen Um-\n\nständen gewesen, dem Beklagten - nach der Verdeutlichung der Prozessaus-\n\nsichten, der Ermittlung seiner in einem Vergleich als Mindestinhalt zu wahren-\n\nden Interessen, der Information über den davon abweichenden Inhalt des wi-\n\nderruflich geschlossenen Vergleichs und über die Aussichtslosigkeit von Nach-\n\nverhandlungen - klar zu machen, dass er nur die Alternativen hatte, entweder \n\nden Vergleich wirksam werden zu lassen oder ihn zu widerrufen und die Pro-\n\nzesse fortzuführen. Der Beklagte musste sich zwischen der durch den Vergleich \n\nherbeigeführten und der bei einer Fortführung des Prozesses bestehenden \n\nVermögenslage entscheiden. Die Pflicht des Klägers, es dem Beklagten durch \n\neine umfassende Beratung zu ermöglichen, diese Entscheidung eigenverant-\n\nwortlich und sachgerecht zu treffen, hatte somit auch den Zweck, den Beklag-\n\nten davor zu bewahren, aufgrund einer Fehlvorstellung über den Inhalt des \n\nVergleichs auf die Fortführung der Prozesse und die damit zu wahrende \n\nRechtsposition zu verzichten. \n\n13 \n\ne) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2003 (BGHZ 155, 354; \n\nvgl. auch LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608) steht dieser Beurteilung nicht \n\nentgegen. In dieser Entscheidung wurde einer Arbeitnehmerin, die ihre Berufs-\n\ntätigkeit im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Rentenauskunft des Rentenversi-\n\ncherungsträgers vorzeitig aufgegeben hatte, nur die Differenz zwischen der tat-\n\nsächlich bezogenen Rente und der sich aus der - unrichtigen - Auskunft erge-\n\nbenden Rente als Schadensersatz zugesprochen, obwohl feststand, dass sie \n\nihre Berufstätigkeit bei richtiger Auskunft fortgesetzt hätte (aaO S. 361 f). An-\n\nders als ein Rechtsanwalt vor dem Abschluss eines Vergleichs war der Renten-\n\nversicherungsträger nicht zur umfassenden, auf alle rechtlichen und wirtschaft-\n\nlichen Aspekte der anstehenden Entscheidung bezogenen Aufklärung und Be-\n\nratung verpflichtet, sondern nur zur Auskunft über einen Einzelpunkt. Zweck der \n\nAuskunft war es ausschließlich, der Arbeitnehmerin Kenntnis von der Höhe der \n\nbei vorzeitiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zu erwartenden Rente zu vermit-\n\nteln. In einem solchen Fall kann es gerechtfertigt sein, den zu erstattenden \n\nSchaden auf die Differenz zu dem Betrag zu beschränken, auf den der Betrof-\n\nfene nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. \n\n14 \n\nf) Ähnlich wird in der Rechtsprechung bei Beratungs- und Aufklärungs-\n\nmängeln im Zusammenhang mit Kapitalanlagen unterschieden. Wer dem Anla-\n\ngeinteressenten eine umfassende Beratung oder Aufklärung über alle in Be-\n\ntracht kommenden Gesichtspunkte schuldet, haftet grundsätzlich für alle mit \n\neiner nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Schäden, auch wenn er \n\nseine Pflicht nur hinsichtlich eines Einzelpunkts verletzt hat. Wer dagegen ei-\n\nnem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines be-\n\nstimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts schuldet, braucht nur für \n\ndiejenigen Risiken einzustehen, für deren Einschätzung die erbetene Auskunft \n\nmaßgeblich war (BGHZ 116, 209, 212 f mit weiteren Nachweisen; 146, 235, \n\n239 f; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; v. \n\n13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, aaO S. 1036). \n\n15 \n\n3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher im angefochtenen Umfang \n\naufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kos-\n\nten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat \n\nnicht treffen, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO). Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts \n\nkann der dem Beklagten entstandene Schaden noch nicht exakt beziffert wer-\n\nden. Zum einen steht die genaue Höhe einer Betriebsrente nicht fest, die der \n\nBeklagte seit dem 1. Januar 2003 erhielt und die seinen Schaden mindert, zum \n\nanderen fehlen ausreichende Feststellungen zu den vom Beklagten ersparten \n\nberufsbedingten Aufwendungen, die unter den besonderen Umständen des vor- \n\nliegenden Falles nicht durch einen nur die gewöhnlichen Aufwendungen be-\n\nrücksichtigenden prozentualen Abschlag erfasst werden können. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 Mü-K - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/ix-zr-166-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/ix-zr-166-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:24.912977+00:00"}}