{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 166/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 166/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp \n\nam 4. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die teil-\n\nweise Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berich-\n\ntigt durch Beschluss vom 26. September 2007, werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird für die Be-\n\nschwerde des Klägers auf 30.835,14 € und für die Beschwerde \n\ndes Beklagten auf 40.000,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen \n\nzulässig. In der Sache bleiben sie ohne Erfolg. \n\nDie Rechtssache hat, soweit sie Gegenstand der Beschwerden ist, keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch \n\nnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Beschwerde des Beklagten \n\nDas Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des Be-\n\nklagten auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Scha-\n\ndens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang \n\nmit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verjährt ist, die höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Streitver-\n\nkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere \n\nhat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch \n\nzu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverkündende die Höhe sei-\n\nnes Anspruchs gegen den Dritten nicht konkretisieren muss \n\n(vgl. \n\nSenat, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). Die Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündung im Verfahren \"Ver-\n\nsorgung\" lediglich die Verjährung von Schäden gehemmt habe, welche ab dem \n\n1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt \n\nder Streitverkündungsschrift und nach dem Prozessstoff des Vorprozesses vor \n\ndiesem Zeitpunkt entstandene Schäden nicht Gegenstand der Streitverkündung \n\ngewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die \n\nselbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-\n\nsprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte. \n\n2. Beschwerde des Klägers \n\nDie Angriffe des Klägers gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Kosten der anwaltlichen \n\nTätigkeit des Klägers wegen der so genannten Steuerschäden I und II hätte \n\nübernehmen müssen, wenn dieser vor Ablauf der Nachmeldefrist am \n\n31. Dezember 2001 an die Versicherung herangetreten wäre, rechtfertigen die \n\nZulassung der Revision nicht. Da nach § 4 Abs. 4 ARB 75 zur Fristwahrung ei-\n\nne Mitteilung genügt, die dem Versicherer davon Kenntnis verschafft, dass noch \n\nForderungen auf ihn zukommen können (BGH, Urt. v. 15. April 1992 - IV ZR \n\n198/91, NJW 1992, 2233), kommt es auf die Frage, ob eine Klageerhebung be-\n\nzüglich des Steuerschadens II im Dezember 2001 noch verfrüht und daher \n\nmutwillig gewesen wäre, nicht an. Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Vorge-\n\nhen des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber wegen der Steuerschäden I und II \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht die einschlägi-\n\nge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Seine Auffas-\n\nsung, dass die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte, stellt eine vertret-\n\nbare Würdigung im Einzelfall dar, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. \n\n7 \n\nAuch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung \n\nder dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom \n\n6. Mai 2002 obliegenden Pflichten und damit eine Schadensersatzpflicht des \n\nKlägers bejaht hat, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das Beru-\n\nfungsgericht ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu dem \n\nErgebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund aus damaliger Sicht unklarer Äuße-\n\nrungen des Beklagten nicht sicher sein konnte, ob der vorgesehene Inhalt des \n\nVergleichs den Vorstellungen des Beklagten entsprach, und diesen dazu hätte \n\nbefragen müssen. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die \n\nder Senat für die anwaltliche Beratung des Mandanten beim Abschluss von \n\nVergleichen aufgestellt hat (Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, \n\n1325, 1326; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 f; v. \n\n8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292). Ohne zulassungsrelevanten \n\nRechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Schadenser-\n\nsatzansprüche des Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 nicht verjährt \n\nseien, weil die Streitverkündung gegenüber dem Kläger im Verfahren \"Versor-\n\ngung\" die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 Mü-K - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-166-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-04/ix-zr-166-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_166-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:31.480748+00:00"}}