{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_165-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZR 165/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 165/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n12. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.872.295,54 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts. \n\n2 \n\n1. Soweit Zulassungsgründe auf die Frage gestützt werden, welche Fol-\n\ngen sich aus einer Änderung der Rechtsprechung außerhalb des Hauptsache-\n\nverfahrens für die Beurteilung der anfänglichen Rechtmäßigkeit einer einstweili-\n\ngen Verfügung ergeben (§ 945 ZPO), liegen diese nicht vor. \n\n3 \n\nIn Rechtsprechung und Literatur ist nicht umstritten, dass es sich bei der \n\nHaftung nach § 945 ZPO um eine verschuldensunabhängige Schadensersatz-\n\nhaftung handelt, bei der ein Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtsprechung \n\nnicht ausschlaggebend ist (BGHZ 54, 76, 81; MünchKomm-ZPO/Drescher, \n\n3. Aufl. § 945 Rn. 3, 9; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. § 945 Rn. 19; \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 945 \n\nRn. 4; Schilken in 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, \n\nBd. III 593, 604). Eine geänderte Rechtsprechung darf im Schadensersatzpro-\n\nzess nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn bereits ein rechtskräftiges Ur-\n\nteil in der Hauptsache vorliegt (MünchKomm-ZPO/Drescher, aaO § 945 Rn. 14; \n\nSchuschke/Walker, aaO § 945 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\nZPO 67. Aufl. § 945 Rn. 11; Ahrens in FS für Piper [1996], 31, 34; Gehrlein \n\nMDR 2000, 687). Die Beschwerde zeigt demgegenüber keine in Rechtspre-\n\nchung oder Literatur vertretene Ansicht auf, nach der das Gericht des Scha-\n\ndensersatzprozesses an die zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Ver-\n\nfügung herrschende Rechtsauffassung gebunden wäre. Die von ihr zitierte \n\nKommentierung (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO 3. Aufl. § 945 Rn. 9) äu-\n\nßert zwar Zweifel, ob eine nach Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgte Än-\n\nderung der Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO \n\nbegründen könne, sieht aber im Ergebnis unter Hinweis auf BGHZ 54, 76, 81 in \n\nsolchen Fällen einen Anspruch nach § 945 ZPO gleichfalls als gegeben an. \n\n4 \n\n2. Die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe liegen gleichfalls \n\nnicht vor. \n\n5 \n\na) Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die bean-\n\nstandete Werbung bis zum 12. November 1999 fortgesetzt, das rechtliche Ge-\n\nhör der Beklagten verletzt, kann offen bleiben, weil die Entscheidung hierauf \n\njedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, die Beklagte habe darzulegen und zu beweisen gehabt, dass die Verteidi-\n\ngung mit der Verjährungseinrede zum Zeitpunkt der Androhung einer Hauptsa-\n\ncheklage am 5. April 2000 für die Klägerin Aussicht auf Erfolg bot. Dies war nur \n\ndann der Fall, wenn die Klägerin die beanstandete Werbung bereits vor dem \n\nErlass des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren am 28. Oktober 1999 \n\neingestellt hatte. Auch wenn das Berufungsgericht zu Unrecht von dem Vortrag \n\nder Klägerin ausgegangen sein sollte, wäre ein Mitverschulden auch dann nicht \n\nerwiesen gewesen, wenn es stattdessen nur zugrunde gelegt hätte, dass der \n\nZeitpunkt der Einstellung der Werbung offen sei. Ein tauglicher Beweisantritt \n\nder Beklagten lag nicht vor. \n\n6 \n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht die ständige Rechtsprechung verkannt, \n\nnach der jede Einzelhandlung geeignet ist, einen Unterlassungsanspruch zu \n\nbegründen (BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 \n\nm.w.N. - Güllepumpen). Die Beklagte setzt sich nicht damit auseinander, dass \n\nnach dem Berufungsurteil Gegenstand der einstweiligen Verfügung alle bis zur \n\nmündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren begangenen Einzelhandlun-\n\ngen waren. Dann hätte die Klägerin zur Begründung eines auf die Verjährungs-\n\neinrede gestützten Aufhebungsantrages (§ 927 ZPO) ihrem jetzigen - unwider-\n\nlegt wahren - Vorbringen widersprechend vortragen müssen, die beanstandete \n\nWerbung nach Abmahnung nicht mehr betrieben zu haben. \n\n7 \n\nc) Soweit die Beschwerde bei den vom Berufungsgericht angenomme-\n\nnen Voraussetzungen für ein Mitverschulden bei Nichtgebrauch eines Rechts-\n\nbehelfs eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 23. März 2006 (IX ZR \n\n134/04, NJW 2006, 2557, 2560 Rn. 27) annimmt, wirkt sich diese auf das Er-\n\ngebnis nicht aus, weil auch nach der Rechtsprechung des Senats ein Mitver-\n\nschulden nur dann berücksichtigt werden kann, wenn es sich ursächlich auf die \n\nEntstehung des Schadens ausgewirkt hat (BGHZ 168, 352, 363 Rn. 32). \n\n8 \n\nd) Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu den Voraus-\n\nsetzungen der Erhebung der Verjährungseinrede bei einer auf eine konkrete \n\nEinzelhandlung gestützten einstweiligen Verfügung stellt sich nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nicht. \n\n9 \n\n3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der \n\nVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nGanter Kayser Gehrlein \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2006 - 10 O 346/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 U 134/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-165-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zr-165-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:19.765389+00:00"}}