{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_163-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"IX ZR 163/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 163/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 134 \n\nEine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung \n\ndes Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, \n\nsoweit der Empfänger anschließend die von ihm geschuldete ausgleichende \n\nGegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. März \n\n2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957). \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 28. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg, Abteilung 31 B, vom 25. Januar 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder A. AG (im Folgenden: Schuldnerin oder Insolvenzschuldnerin). Sie be-\n\ngehrt von der Beklagten Zahlung von 1.070,37 € aus Insolvenzanfechtung. \n\nAm 5. März 2004 überwies die Schuldnerin von ihrem Geschäftskonto an \n\ndie Beklagte als Beitrag 2004 für zwei Kfz-Versicherungen 1.614,52 € und \n\n1.584,92 €. Vertragspartner und Schuldner der Forderung der Beklagten war \n\ndie S. GmbH & Co. KG; diese beantragte am 11. März 2004 die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde am \n\n27. Mai 2004 mangels Masse abgewiesen. \n\n3 \n\nAuf Antrag der Schuldnerin vom 21. April 2004 wurde am 1. Oktober \n\n2004 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Fahrzeuge wur-\n\nden am 29. Juni 2004 und 12. Juli 2004 abgemeldet. Die Beklagte erstattete die \n\nPrämienanteile für den Zeitraum von der Abmeldung bis zum Ende des Jahres \n\nan die Klägerin. Außerdem erstattete sie der Klägerin anteilig die Prämien für \n\ndie Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der Zahlung am 5. März 2004. \n\n4 \n\n5 \n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Prämienanteile für die Zeit vom \n\n6. März 2004 bis zum jeweiligen Abmeldedatum. Sie meint, es handele sich um \n\neine unentgeltliche und daher nach § 134 InsO anfechtbare Leistung der Kläge-\n\nrin. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf \n\nBerufung der Klägerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte den Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und \n\nzur Zurückweisung der Berufung. Die Zahlung der Schuldnerin ist im streitigen \n\nUmfang nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Auch sonstige Anfechtungsmöglich-\n\nkeiten sind nicht gegeben. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitige Leistung sei nach \n\n§ 134 InsO anfechtbar, weil sie unentgeltlich gewesen sei. Unentgeltlichkeit sei \n\nzu bejahen, wenn der Leistungsempfänger keine ausreichende Gegenleistung \n\nzu erbringen habe. Für die Gegenleistung sei ausschließlich darauf abzustellen, \n\nob die Forderung, die der Leistungsempfänger durch die Zahlung gegen seinen \n\nSchuldner verloren habe, werthaltig gewesen sei. Die Forderung der Beklagten \n\ngegen ihre Schuldnerin, die S. GmbH & Co. KG, sei wertlos gewe-\n\nsen, weil diese bereits kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens gestanden habe, der dann mangels Masse abgewiesen worden sei. \n\n8 \n\nDass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Zahlung und anschließend bis \n\nzur Abmeldung der Fahrzeuge Versicherungsschutz erbracht habe, sei uner-\n\nheblich. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Das Beru-\n\nfungsurteil verkennt, anders als das amtsgerichtliche Urteil, die Entscheidung \n\ndes Senats vom 30. März 2006 (IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957). \n\n10 \n\n11 \n\n1. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung liegen nicht vor. \n\na) Im \"Zwei-Personen-Verhältnis\" ist eine Verfügung als unentgeltlich \n\nanzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-\n\ngenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die \n\ndem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person \n\nin den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf \n\nan, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. \n\nMaßgebend ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Ge-\n\ngenleistung zu erbringen hat. Denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, \n\ndass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, \n\nwenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, \n\n302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, \n\nZIP 2006, 957, 958 Rn. 10; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, \n\n1363 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 f Rn. 7; v. \n\n9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 f Rn. 15; v. \n\n16. November 2007 - IX ZR 194/04, ZIP 2008, 125, 126 Rn. 8, z.V.b. in BGHZ \n\n174, 228 bis 244). \n\n12 \n\nb) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob in diesem \n\nSinne Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des An-\n\nfechtungsgegners infolge der Leistung des Schuldners, also z.B. der Erhalt der \n\nZahlung (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO). \n\nEntscheidend ist grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten \n\nWerte (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. \n\n9. November 2006 aaO). \n\n13 \n\nHat der Leistungsempfänger bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinem \n\nSchuldner eine Leistung erbracht, kann deshalb auf ihren damaligen objektiven \n\nWert nicht abgestellt werden. In diesem Fall kann die Unentgeltlichkeit nur nach \n\ndem Wert der Forderung bemessen werden, die dem Zuwendungsempfänger \n\nim Zeitpunkt des Rechtserwerbs gegen seinen Schuldner zusteht. Bezahlt näm-\n\nlich der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwen-\n\ndungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung nunmehr darin, dass er mit der \n\nLeistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuld-\n\nners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hin-\n\ngegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirt-\n\nschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden \n\nkann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche \n\nLeistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenz-\n\ngläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte \n\nohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht \n\nmehr durchsetzen können (BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. \n\n30. März 2006 aaO Rn. 11; v. 16. November 2007 aaO). \n\n14 \n\nAn dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest \n\n(BGH, Urt. v. 16. November 2007 aaO S. 129 Rn. 39). Was zu gelten hat, wenn \n\nder Zuwendungsempfänger in der Insolvenz seines Schuldners eine Quote zu \n\nerwarten hätte, bedarf entgegen der Auffassung der Revision keiner Erörterung. \n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor, die Forderung der Beklagten wegen der von \n\nihr bereits zuvor an ihre Schuldnerin erbrachten Leistungen war unstreitig nicht \n\nwerthaltig, auch eine Quote war nicht zu erwarten. Die Beklagte hat deshalb \n\ninsoweit die gezahlte Prämie zu Recht anteilig an die Klägerin erstattet. \n\n15 \n\nc) Ist der Zuwendungsempfänger dagegen im Zeitpunkt des Rechtser-\n\nwerbs verpflichtet, die Gegenleistung an seinen Schuldner erst noch zu erbrin-\n\ngen, und erbringt er diese Gegenleistung anschließend vertragsgemäß tatsäch-\n\nlich, kann von Unentgeltlichkeit nicht die Rede sein. Die S. \n\nGmbH & Co KG mag ihren Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz \n\nfür das gesamte Jahr 2004 bereits zu Beginn dieses Jahres erworben haben. \n\nDies ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - unerheblich. Ent-\n\n16 \n\n17 \n\nscheidend ist, wann die Beklagte diese Verpflichtung erfüllt hat. Auch nach \n\nMeinung der Revisionserwiderung war aber am 5. März 2004 nicht absehbar, \n\nob die Beklagte der Versicherungsnehmerin weiter Versicherungsschutz ge-\n\nwähren würde. \n\nDie von der Beklagten zu erbringende und tatsächlich erbrachte Gegen-\n\nleistung war auch werthaltig. \n\nDer Zuwendungsempfänger ist hier gegenüber den Insolvenzgläubigern \n\ndes Verfügenden (Zuwendenden) im Rahmen der Schenkungsanfechtung auch \n\nschutzwürdig. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Beklagte ohne die \n\nZahlung der Insolvenzschuldnerin nicht berechtigt gewesen wäre, den Versiche-\n\nrungsschutz sofort fristlos zu kündigen, weil zuvor zunächst eine Zahlungsfrist \n\nfür die Folgeprämie nach § 39 VVG von mindestens zwei Wochen hätte gesetzt \n\nwerden müssen. Auch für den Zeitraum, in dem die Beklagte noch nicht hätte \n\nfristlos kündigen können, liegt eine werthaltige Gegenleistung vor, auch wenn \n\nsich die Beklagte der Verpflichtung zu dieser Gegenleistung nicht mehr in \n\nrechtmäßiger Weise hätte entziehen können. Die Pflicht zur Weitererbringung \n\nihrer Leistung in Form von Versicherungsschutz lässt die anteilige Gegenleis-\n\ntung der Insolvenzschuldnerin auch in diesem Zeitraum nicht zu einer unent-\n\ngeltlichen Zuwendung werden. \n\n18 \n\n2. Die Voraussetzungen einer Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 \n\nInsO liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht Insolvenzgläubige-\n\nrin der Schuldnerin war. Eine Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO kommt nicht \n\nin Betracht, weil die Klägerin nicht behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zum \n\nZeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen und die Beklagte habe die \n\nZahlungsunfähigkeit gekannt. \n\n19 \n\nSchließlich ist eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht gege-\n\nben. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz für die Kenntnis \n\nder Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil für die \n\nBeklagte nach dem Vortrag der Klägerin kein Anlass bestand, an der Liquidität \n\nder Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 30. März \n\n2006 aaO Rn. 16). \n\n20 \n\n3. Damit war nicht die Beklagte, sondern deren Schuldnerin, die \n\nS. GmbH & Co. KG, passivlegitimiert für die Ansprüche der Kläge-\n\nrin. Dies gilt sowohl für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung \n\n(BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO Rn. 10) \n\nals auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, \n\n396; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, \n\n932, 933; v. 30. März 2006 aaO Rn. 10). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 31b C 144/06 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 309 S 41/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zr-163-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/ix-zr-163-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:19.414240+00:00"}}