{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_162-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 162/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 162/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Fischer \n\nam 17. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 24. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 21.700 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie ohne Erfolg. \n\n1. Soweit der Beklagte geltend macht, die Tiere hätten mit der Veräuße-\n\nrung an den Beklagten die Eigenschaft als Zubehör des landwirtschaftlichen \n\nAnwesens verloren, weil sie teils nicht mehr die notwendige Milchleistung er-\n\nbracht hätten, teils ausgemästet gewesen seien, ist die Zulassungsfrage nicht \n\nentscheidungserheblich. Eine Enthaftung (§§ 1121, 1122 BGB) ist durch den \n\nnachträglichen Wegfall der Zubehöreigenschaft nicht eingetreten. \n\n3 \n\na) Die Hypothek erfasst gemäß § 1120 BGB sämtliches Zubehör des \n\nGrundstücks, gleich ob die einzelnen Gegenstände vor oder nach Eintragung \n\nder Hypothek Zubehör geworden sind (Staudinger/Wolfsteiner, BGB 2002 \n\n§ 1120 Rn. 46; Soergel/Konzen, BGB 13. Aufl. § 1120 Rn. 5). Der Hypotheken-\n\nverband bleibt bestehen, selbst wenn bei Eintragung als Zubehör anzusehende \n\nGegenstände diese Eigenschaft nachträglich verlieren (Staudinger/Wolfsteiner, \n\naaO; MünchKomm-BGB/Eickmann, \n\n4. Aufl. \n\n§ 1120 Rn. 31; RGRK-\n\nBGB/Mattern, 12. Aufl. § 1120 Rn. 17). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass \n\ndie an ihn veräußerten Tiere ursprünglich Zubehör des landwirtschaftlichen An-\n\nwesens waren. \n\n4 \n\nb) Nach der Beschlagnahme des Grundstücks, die hier am 12. März \n\n2003 durch Eintragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ver-\n\nlautbart wurde, kann eine Enthaftung des Zubehörs nur unter den Vorausset-\n\nzungen der §§ 1121, 1122 BGB eintreten. Beide Vorschriften knüpfen die Ent-\n\nhaftung an einen vor der Beschlagnahme verwirklichten Tatbestand \n\n(Soergel/Konzen, aaO § 1121 Rn. 1). Mithin kann sich der Beklagte auf der \n\nGrundlage des § 1122 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ei-\n\ngenschaft der Tiere als Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens nach der \n\nBeschlagnahme des Grundstücks aufgehoben worden sei \n\n(Staudin-\n\nger/Wolfsteiner, aaO § 1122 Rn. 5; Soergel/Konzen, aaO § 1122 Rn. 3). \n\n5 \n\n2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Willkür-\n\nverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) beanstandet, fehlt der Rüge ebenfalls die Entschei-\n\ndungserheblichkeit. Eine Enthaftung des Zubehörs kann - wie vorstehend dar-\n\ngelegt - nur nach Maßgabe der §§ 1121, 1122 BGB verwirklicht werden. Da \n\nzum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek als Zubehör anzusehende Gegen-\n\nstände auch bei späterem Verlust dieser Eigenschaft zum Haftungsverband \n\ngehören (vgl. oben 1.), kommt es auf die Erwägungen des Oberlandesgerichts, \n\nwonach die Eigenschaft als Zubehör durch ein Anbieten auf dem Markt verloren \n\ngeht, nicht an. \n\n3. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die als rechtsgrundsätzlich \n\neingestuften Fragen, ob ein Erwerb von Zubehör bei gutgläubiger Verkennung \n\ndieser Eigenschaft möglich ist und ob eine solche Gutgläubigkeit der verschärf-\n\nten Haftung aus §§ 990, 989 BGB entgegensteht. \n\nInfolge der Anordnung der Zwangsverwaltung war nicht mehr der Voll-\n\nstreckungsschuldner, sondern gemäß § 148 Abs. 2 ZVG nur noch der Zwangs-\n\nverwalter verfügungsbefugt. Da die Anordnung der Zwangsverwaltung im Zeit-\n\npunkt der Veräußerung der Tiere an den Beklagten bereits im Grundbuch ein-\n\ngetragen war, konnte der Beklagte die Tiere von dem Vollstreckungsschuldner \n\nschon mangels einer fortbestehenden Verfügungsbefugnis nicht gutgläubig er-\n\nwerben (Stöber, ZVG 18. Aufl. § 23 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Armbrüster, \n\n5. Aufl. § 135 Rn. 48). Bei dieser Sachlage ist es im Blick auf den Eigentums-\n\nerwerb ohne Bedeutung, ob der Beklage gutgläubig die Eigenschaft der Tiere \n\nals Zubehör des landwirtschaftlichen Anwesens verkannt hat. \n\n4. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG das Vorbringen zu einer Anscheinsvollmacht des Vollstreckungs-\n\nschuldners im Verhältnis zum Zwangsverwalter nicht berücksichtigt, greift nicht \n\ndurch. \n\nDer Beklagte hat die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht \n\nschlüssig dargelegt. Da er die Tiere gutgläubig von dem Vollstreckungsschuld-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nner erworben haben will, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser im Namen des \n\nZwangsverwalters aufgetreten sein könnte. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 20.11.2006 - 9 O 638/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 19 U 252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-162-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1122","ref_norm":"1122","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1121","ref_norm":"1121","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-162-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:37:43.732868+00:00"}}