{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_160-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"IX ZR 160/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 427 a) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt. b) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch ge- nommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamt- anspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner ge- nannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 160/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 427 \n\na) Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem \n\nMahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt \n\nsind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit \n\nsich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt. \n\nb) Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch ge-\n\nnommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamt-\n\nanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner ge-\n\nnannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg-Wandsbek \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der \n\n20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2007 \n\nund der 716. Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek \n\nvom 1. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer für den Beklagten und seine Unternehmen längere Zeit steuerbera-\n\ntend tätig gewesene Kläger machte gegen diesen mit später berichtigtem \n\nMahnantrag vom 21. Dezember 2005 Vergütung aus einem \"Dienstleistungs-\n\nvertrag\" unter Bezugnahme auf die Rechnungen 327/02 vom 28. Mai 2002 über \n\n1.331,10 € und 362/02 vom 27. Juni 2002 über 56 € geltend. Der Mahnbe-\n\nscheid wurde dem Beklagten am 1. Februar 2006 zugestellt. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Beklagte hat bestritten, den Dienstlohn von 1.387,10 € zu schulden, \n\nund die Einrede der Verjährung erhoben. Die im Mahnbescheid bezeichneten \n\nRechnungen will er nicht erhalten haben. \n\nDie Klage führte in erster Instanz zur Verurteilung. Die Berufung des Be-\n\nklagten blieb mit Ausnahme eines späteren Zinsbeginns erfolglos. Mit der vom \n\nLandgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollum-\n\nfängliche Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Rechtsmittel des Beklagten sind begründet. Die erhobenen Ansprü-\n\nche sind verjährt. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Annahme des Amtsgerichts gebilligt, dass \n\ndie Verjährung mit Einreichung des Mahnantrages am 21. Dezember 2005 \n\nrechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden sei. \n\nDer zugestellte Mahnbescheid enthalte eine ausreichende Bezeichnung der \n\nangemahnten Ansprüche. Zwar habe der Kläger seine streitige Behauptung \n\nnicht bewiesen, dass dem Beklagten die im Mahnbescheid genannten Rech-\n\nnungen zugegangen seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Mahnver-\n\nfahren werde als Instrument der Verjährungshemmung entwertet, wenn der \n\nSchuldner im Rechtsstreit den Zugang der Rechnungen bestreiten und, sofern \n\nihm dies nicht widerlegt werde, damit die Hemmungswirkung des zugestellten \n\nMahnbescheides, der sich hierauf beziehe, vereiteln könne. Werde wegen un-\n\ngenügender Bezeichnung des Anspruchs der Mahnantrag abgelehnt, könne der \n\nGläubiger rechtzeitig nach § 691 Abs. 2 ZPO Klage erheben und sich vor der \n\nVerjährung schützen. Da das Mahngericht den fehlenden Rechnungszugang \n\nnicht zu erkennen vermöge, den Mahnbescheid also erlasse, dürfe der Mangel \n\nnicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Dem Schuldner sei deshalb in solchen \n\nFällen zuzumuten, sich beim Gläubiger nach den Rechnungen zu erkundigen \n\nund vorsorglich Widerspruch einzulegen. Dagegen wendet sich die Revision mit \n\nErfolg. \n\nII. \n\n6 \n\nDie dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2002 entstandenen An-\n\nsprüche des Klägers auf Vergütung und Auslagenerstattung endete nach den \n\n§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist \n\ndurch den am 21. Dezember 2005 beantragten und nach mehrfacher Antrags-\n\nberichtigung am 1. Februar 2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig \n\ngemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. \n\n7 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-\n\nbricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend \n\ngemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet wor-\n\nden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so un-\n\nterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen \n\nRechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, \n\nob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendma-\n\nchung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im \n\nMahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des ver-\n\nlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen \n\n(BGH, Urt. v. 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; v. \n\n17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Zur Bezeich-\n\nnung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder an-\n\ndere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke, \n\nwie Unternehmerrechnungen, vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner \n\nzugegangen sein (BGH, Urt. v. 30. November 1999, aaO S. 1420 f; v. \n\n6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520, 521). Nur dann, wenn ein \n\nsolches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahn-\n\nbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 \n\n- XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f; v. 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, \n\n1220, 1221 Rn. 18). \n\n8 \n\n2. Mit der abweichenden Ansicht eines Teils des Schrifttums (vgl. Voll-\n\nkommer, FS für Lüke, 1997, S. 864 f; Maniak, Die Verjährungsunterbrechung \n\ndurch Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren, 2000, S. 111; \n\nSchnauder JuS 2001, 1054, 1056), welcher das Berufungsgericht gefolgt ist, \n\nhat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 (aaO \n\nS. 307) bereits auseinandergesetzt. Die dort vertretene Auffassung macht sich \n\nder erkennende Senat für den Streitfall zu eigen. \n\n9 \n\n3. Der Mahnbescheid, den der Kläger erwirkt hat, zeigt Mängel der An-\n\nspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustel-\n\nlung entgegenstehen. \n\n10 \n\na) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, auf den Zugang der Rech-\n\nnungen verzichten zu können, die der Kläger zur Bezeichnung seiner Ansprü-\n\nche herangezogen hat. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er \n\nmit dem Gläubiger - wie hier - aufgrund seines Dauermandates zur Steuerbera-\n\ntung in mehrfachem Leistungsaustausch, so lässt sich dem Mahnbescheid oh-\n\nne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, für welche Leistungen Ver-\n\ngütung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit \n\nnicht überprüfen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind. \n\nEr kann auch nicht ausschließen, dass infolge von Buchungsversehen erbrach-\n\nte und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den \n\nTatsacheninstanzen sind hier keine Umstände festgestellt worden, aus denen \n\nder Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen hätte ersehen können, wel-\n\nche Forderungen der Kläger in seinem Mahnantrag verfolgte. \n\n11 \n\nEine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsge-\n\nricht vertritt, scheidet für die Abgeltung von Steuerberaterleistungen schon nach \n\n§ 9 Abs. 1 StBGebV aus. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerberater die \n\nVergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber \n\nmitgeteilten Berechnung einfordern. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der \n\nSteuerberater deshalb in seinem Mahnantrag sogar die Mitteilung der Berech-\n\nnung an den Schuldner behaupten muss (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG \n\n9. Aufl. § 10 Rn. 3; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 10 Rn. 12). Das \n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Keinesfalls kann der Schuldner, der die Vergü-\n\ntung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters nur aufgrund einer mitgeteilten \n\nBerechnung zu zahlen hat, bei Zustellung eines Mahnbescheids gehalten sein, \n\nsich nach Grund und Höhe der angemahnten Vergütung zu erkundigen. \n\n12 \n\nAber auch in anderen Fällen bezweckt die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO \n\ngeforderte Anspruchsbezeichnung gerade, dem Schuldner den Grund seiner \n\nbehaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen, so dass Nachfragen und \n\nunnötige Widersprüche vermieden werden. Der Gläubiger, welcher sich die Vor-\n\nteile des Mahnverfahrens zunutze machen will, hat selbst dafür zu sorgen, dass \n\nden vom Gesetz gestellten Anforderungen genügt wird. Dazu wäre auch der \n\nKläger ohne weiteres imstande gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung \n\nvon der Revisionserwiderung gegen den Beklagten erhobene Missbrauchsvor-\n\nwurf geht deshalb fehl. \n\n13 \n\nDie Sorge des Berufungsgerichts, andere Kriterien als die Bezugnahme \n\nauf Rechnungen seien oftmals nicht geeignet, die Forderungen in einem Mahn-\n\nantrag hinreichend konkret zu bezeichnen, ist unbegründet. Stehen Gläubiger \n\nund Schuldner in vertraglichen Beziehungen, so ist es vielmehr regelmäßig kei-\n\nne Schwierigkeit, die Mahnforderungen durch Angabe der Aufträge oder Bestel-\n\nlungen zu bezeichnen, also durch Willenserklärungen, die vom Schuldner her-\n\nrühren. Rechnungen und andere einseitig vom Gläubiger erstellte Urkunden \n\nsind dagegen zur Bezeichnung von Forderung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO \n\nnur dann ohne Einschränkung geeignet, wenn ihr Zugang an den Schuldner \n\naußer Zweifel steht, so etwa, wenn der Schuldner gerade die Berechtigung der \n\nerhaltenen Rechnung bereits schriftlich bestritten hat. \n\n14 \n\nb) Der Mahnantrag des Klägers stützte sich, wie erstmals die Revisions-\n\nerwiderung zweifelsfrei klargestellt hat, auf eine gesamtschuldnerische Ver-\n\npflichtung des Beklagten gemäß § 427 BGB. Auch das war dem zugestellten \n\nMahnbescheid nicht zu entnehmen. Der Beklagte konnte zunächst nicht erken-\n\nnen, dass hier auch die Vergütung von Leistungen beansprucht wurde, welche \n\nnicht ihn persönlich als Einzelkaufmann betrafen. Sollte der Beklagte aber we-\n\ngen der Bezahlung von Leistungen gemahnt werden, die der Kläger teilweise an \n\nDritte erbracht hatte, so musste für den Beklagten jedenfalls dieser Umstand \n\nähnlich wie bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen ge-\n\ngenüber demselben Schuldner ersichtlich sein. Denn der Schuldner kann sonst \n\nnicht prüfen, inwieweit er auch für Leistungen an Dritte zahlungspflichtig ist, weil \n\nihn insoweit eine Mithaft trifft. \n\n15 \n\nAuf die weitere Frage, ob die im Verlauf des Rechtsstreits mitgeteilten \n\nBerechnungen des Klägers vom 28. Mai 2002 und 27. Juni 2002 unter der Vor-\n\naussetzung, dass sie die steuerliche Beratung der Unternehmensgruppe wäh-\n\nrend der gemeinschaftlichen Betriebsprüfung umfassten, den Anforderungen \n\ndes § 9 Abs. 2 StBGebV entsprachen, braucht an dieser Stelle nicht weiter ein-\n\ngegangen zu werden. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil kann nicht aus anderem Grunde (§ 561 ZPO) auf-\n\nrechterhalten bleiben. Rechtsfehlerhaft erlassene, nicht individualisierte Mahn-\n\nbescheide hemmen die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung \n\nnach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt \n\nworden ist (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000, aaO S. 306 f). Soweit dem Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f) \n\netwas anderes zu entnehmen sein sollte, kommt selbst dies dem Kläger im Er-\n\ngebnis nicht zustatten. Die Zustellung der Anspruchsbegründung ist nicht dem-\n\nnächst im Sinne des § 167 ZPO bewirkt worden. Denn zwischen dem Ablauf \n\nder Verjährung und der Zustellung der Anspruchsbegründung am 5. April 2006 \n\nlag ein Zeitraum von über 13 Wochen, von dem jedenfalls die Verzögerung zwi-\n\nschen dem 1. und 24. Januar 2006, der zweiten und letzten Berichtigung des \n\nMahnantrages, sowie die Zeit zwischen Abgabe der Mahnsache am 9. Februar \n\n2006 bis zum Eingang der Anspruchsbegründung am 21. März 2006 allein vom \n\nKläger zu vertreten sind. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nGehrlein \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Wandsbeck, Entscheidung vom 01.12.2006 - 716 C 86/06 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 320 S 2/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zr-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":3},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zr-160-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:12.057794+00:00"}}