{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_158-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"IX ZR 158/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 203 Satz 1 Verkündet am: 6. November 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien \"einschlafen\"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 158/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 203 Satz 1 \n\nVerkündet am: \n6. November 2008 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet \n\nauch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien \"einschlafen\"; die von der \n\nRechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze sind auf \n\ndas neue Verjährungsrecht zu übertragen. \n\nBGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. November 2008 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. August 2007 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Eigentümer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger. Er \n\nführte als selbständiger Unternehmer Transporte für verschiedene Auftraggeber \n\ndurch. Zu diesen gehörte bis Juli 2003 die A. mbH A. Transportge-\n\nsellschaft (im Folgenden ATG). Im Juli 2003 beauftragte er die Beklagte, offene \n\nFrachtforderungen in Höhe von insgesamt 4.211,38 € gegen die ATG gericht-\n\nlich geltend zu machen. Die ATG hatte die Frachten wegen nicht zurückgege-\n\nbener Paletten um 3.523,96 € und wegen abhanden gekommenen Transportgu-\n\ntes um 687,42 € gekürzt. Die Beklagte beantragte am 31. März 2004 den Erlass \n\neines Mahnbescheids, welcher der ATG am 10. Mai 2004 zugestellt wurde. \n\nDiese legte am 14. Mai 2004 Widerspruch ein. Nach Einzahlung des weiteren \n\nGerichtskostenvorschusses am 19. Mai 2004 erörterte die Beklagte den An-\n\nspruch des Klägers am 25. Mai 2004 mit dem Steuerbevollmächtigten B. \n\nder ATG. Dieser nahm am 28. Mai 2004 schriftlich zu den Vertragsbedingungen \n\nder ATG Stellung. Danach brachen die Gespräche ab. Am 30. Juni 2005 ging \n\ndie von der Beklagten gefertigte Anspruchsbegründung beim Mahngericht ein. \n\nNach Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Amtsgericht erhob die \n\nATG die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Ver-\n\njährung der Fracht ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe \n\nder nach Auffassung des Amtsgerichts verjährten Fracht (4.211,38 €) und der \n\nim Vorprozess angefallenen Kosten (1.932,33 €) - insgesamt 6.143,71 € - in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte auf Zahlung von \n\n5.146,54 € verurteilt, weil sie den Anspruch auf Zahlung der Fracht in Höhe des \n\nfür die nicht zurückgegebenen Euro-Paletten einbehaltenen Betrags habe ver-\n\njähren lassen. Im Übrigen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständi-\n\nge Abweisung der Klage weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in TranspR 2008, 167 veröf-\n\nfentlicht ist, hat ausgeführt, das Landgericht habe die Beklagte mit Recht ge-\n\nmäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 675 BGB verurteilt, Schadensersatz \n\nzu leisten. Gegenansprüche wegen nicht zurückgegebener Paletten hätten der \n\nATG nicht zugestanden. Auf die zwischen dem Kläger und der ATG geschlos-\n\nsenen Frachtverträge sei die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 \n\nSatz 1 HGB anzuwenden gewesen. Der Auffassung des Landgerichts, für die \n\nBeendigung der Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB könne auf \n\ndie Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. zurückgegriffen werden, sei zu \n\nfolgen. Für die Beendigung der Hemmung der Verjährung genüge ein \n\n\"Einschlafenlassen\" der Verhandlungen. Die im Mai 2004 aufgrund der Ver-\n\nhandlungen mit dem Steuerbevollmächtigten der ATG eingetretene Hemmung \n\nder Verjährung sei deshalb sechs Monate nach Zugang des Schreibens des \n\nSteuerbevollmächtigen vom 28. Mai 2004 am 1. Dezember 2004 beendet ge-\n\nwesen. Damit sei der Anspruch Anfang April 2005 verjährt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. \n\nDie Beklagte hat ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt (§ 675 Abs. 1, § 280 \n\nAbs. 1 BGB), weil sie begründete Ansprüche des Klägers auf Fracht, welche sie \n\ngerichtlich geltend machen sollte, hat verjähren lassen. \n\n1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die von der Klägerin im Aus-\n\ngangsprozess beanspruchte Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) nicht durch Verrech-\n\nnung der ATG wegen der fehlenden Paletten erloschen und die Verjährungsfrist \n\nfür die Fracht der Vorschrift des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zu entnehmen ist. \n\nGegen die Berechnung des Schadensersatzanspruchs durch das Berufungsge-\n\nricht (insoweit gekürzte Fracht zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten) erinnert \n\ndie Revision ebenfalls nichts. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht ist – wie schon das Landgericht – davon ausge-\n\ngangen, dass die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB im \n\nMai 2004 nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gemäß § 203 BGB \n\ngehemmt worden, die Hemmungswirkung aber durch \"Einschlafenlassen\" der \n\nVerhandlungen so frühzeitig in Wegfall geraten sei, dass Verjährung noch vor \n\nBegründung der Klage eingetreten sei. Auch das ist richtig. \n\n8 \n\na) Eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die \n\nATG nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ist nicht eingetreten. Die Vorschrift ist auf \n\nAnsprüche des Frachtführers nicht anzuwenden. Sie enthält eine Sonderrege-\n\nlung nur für gegen diesen gerichtete Ansprüche. Eine entsprechende Anwen-\n\ndung der Bestimmung auf Ansprüche des Frachtführers kommt mangels einer \n\nRegelungslücke nicht in Betracht und wird nach Inkrafttreten des § 203 BGB in \n\nder Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch nicht mehr ver-\n\ntreten (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl. § 439 HGB Rn. 32). \n\n9 \n\nb) Trotz zeitweiser Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB \n\nsind die Ansprüche der Klägerin gegen die ATG nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB \n\nverjährt. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Ver-\n\nhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstän-\n\nde gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung \n\nverweigert. Eine entsprechende Formulierung fand sich bereits in § 852 Abs. 2 \n\nBGB a.F. \n\n10 \n\naa) Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschie-\n\nden, dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzbe-\n\nrechtigte die Verhandlungen \"einschlafen\" lasse. Ein Abbruch der Verhandlun-\n\ngen durch ein solches \"Einschlafenlassen\" ist dann anzunehmen, wenn der Be-\n\nrechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage \n\ndes Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulie-\n\nrungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt \n\nwerden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. März 1990 – VI ZR 44/89, \n\nVersR 1990, 755, 756; v. 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, \n\n1047). \n\n11 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass diese Grundsätze \n\nauch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben (BGH, Urt. \n\nv. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Rn. 24; Beschl. v. 27. \n\nMärz 2008 – IX ZR 185/05, zitiert nach juris; ebenso OLG Düsseldorf OLGR \n\n2006, 518; KG KGR 2008, 368; LAG Rheinland-Pfalz DB 2008, 592 [LS]; Er-\n\nman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 203 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe, \n\n5. Aufl. § 203 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 203 Rn. 4; Staudin-\n\nger/Frank Peters, BGB Neubearbeitung 2004 § 203 Rn. 13; a. A. OLG Koblenz \n\nNJW 2006, 3150, 3152). \n\n12 \n\n(1) Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Ver-\n\nständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43). Auf die Prüfbitte des Bun-\n\ndesrats, ob nicht durch eine besondere Formulierung in § 203 BGB sicherzu-\n\nstellen sei, die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch \n\nzu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden (vgl. BT-\n\nDrucks. aaO S. 7), hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass dem berechtigten \n\nAnliegen des Bundesrates durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen \n\nwerde als durch die vorgeschlagene Ergänzung. Beim \"Einschlafen\" von Ver-\n\nhandlungen werde die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, \n\nweil für die Auslegung der (später beschlossenen) Entwurfsfassung auf die \n\nRechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der \n\ndiese Frage bereits geklärt sei. Danach war nicht beabsichtigt, dass von einer \n\nVerweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der \n\nFortsetzung der Verhandlungen auszugehen sei. Hierfür ist auch kein berech-\n\ntigtes Bedürfnis erkennbar. Anderenfalls könnte die Frage der Begründetheit \n\ndes Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem \n\ndie Verhandlungen nicht weitergeführt werden. Dies ist mit dem Sinn und \n\nZweck der Verjährungsvorschriften, \n\ninnerhalb angemessener Fristen \n\nfür \n\nRechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGHZ 59, 72, 74; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, aaO Überblick vor § 194 Rn. 9), nicht zu vereinbaren. \n\n13 \n\n(2) Eine andere Sichtweise ist - entgegen der Auffassung der Revision - \n\nauch nicht wegen der Besonderheit der Ansprüche des Klägers, die der kurzen \n\nVerjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegen, geboten. Für die Frage, \n\nunter welchen Voraussetzungen von einer Verweigerung der Fortsetzung von \n\nVergleichsverhandlungen und damit der Beendigung der Hemmung der Verjäh-\n\nrung nach § 203 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden muss, bedeutet es \n\nkeinen Unterschied, ob der Anspruch einer kurzen - einjährigen - Verjährung \n\nunterliegt oder ob er innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 \n\nBGB oder einer anderen Frist geltend zu machen ist. In allen Fällen ist das En-\n\nde der Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen einheitlich zu \n\nbestimmen. Eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der \"Verweigerung\" in \n\n§ 203 Satz 1 BGB im Blick auf die jeweilige Verjährungsfrist führt zu Rechtszer-\n\nsplitterung und Rechtsunsicherheit. Die Regelung könnte ihren Zweck, die ver-\n\njährungsrechtlichen Folgen der Aufnahme von Verhandlungen über den An-\n\nspruch zu regeln, dann nicht mehr erfüllen. \n\n14 \n\n3. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft ver-\n\nletzt. Ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte \n\ngegenüber einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, ist vertraglich verpflich-\n\ntet, Vorkehrungen schon gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Diese \n\nPflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie ent-\n\nsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, \n\ndie das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH, Urt. v. 18. März 1993 – IX ZR \n\n120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 28. November 1996 – IX ZR 39/96, WM 1997, \n\n321 f). Sie kann auch nach risikoerhöhenden Unterlassungen eingreifen (BGH, \n\nUrt. v. 28. November 1996 aaO S. 322). Nach dem Gebot des \"sichersten We-\n\nges\" hätte die Beklagte zum einen berücksichtigen müssen, dass auf die An-\n\nsprüche des Klägers die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzu-\n\nwenden war. Zum anderen durfte sie nicht auf die Anwendung des § 439 Abs. 3 \n\nSatz 1 HGB vertrauen. Unmittelbar lagen die Voraussetzungen für die Anwen-\n\ndung dieser Norm nicht vor. Eine entsprechende Anwendung auf Ansprüche \n\ndes Frachtführers wurde nach Inkrafttreten des neu gefassten § 203 Satz 1 \n\nBGB nicht mehr ernsthaft vertreten. Die Beklagte hätte deshalb mit der Anwen-\n\ndung des § 203 BGB rechnen müssen. Nach dieser Regelung war sie verpflich-\n\ntet, im Fall des Einschlafens der Verhandlungen das Ende der Verjährungs-\n\nhemmung entsprechend der zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. ergangenen Rechtspre-\n\nchung in Erwägung zu ziehen. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf \n\n§ 203 Satz 1 BGB n.F. war aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift \n\nsehr nahe \n\nliegend. Hätte die Beklagte dies beachtet, hätte sie den \n\nAnspruch des Klägers nicht erst nach Eintritt der Verjährung begründet. Die \n\nATG wäre verurteilt worden, die noch offene Fracht zu bezahlen. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nGehrlein \n\nPape \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 O 1496/06 a - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2007 - 2 U 29/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zr-158-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":12},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/ix-zr-158-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:40.599293+00:00"}}