{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_156-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"IX ZR 156/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 188 Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestell- ten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht. InsO § 43 Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichti- gungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 156/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 188 \n\nDer Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestell-\nten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für \nden Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine \neingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht. \n\nInsO § 43 \n\nSofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung \neines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichti-\ngungsbetrag am Insolvenzverfahren teil. \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07 - OLG München \n LG Landshut \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli \n\n2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut \n\nvom 4. Mai 2007 aufgehoben. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 1. September 2002 über das Ver-\n\nmögen der I. GbR (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzver-\n\nfahren. \n\nDie klagende Sparkasse gewährte der Schuldnerin am 16. März 2001 \n\nzwei Darlehen in Höhe von jeweils 100.000 DM, die in mehrfacher Weise gesi-\n\nchert waren: Zum einen erklärten die Gesellschafter der Schuldnerin einen \n\nSchuldbeitritt; zum anderen trat die Schuldnerin durch Globalzessionsvertrag \n\nvom 13. Februar 2001 sämtliche Forderungen an die Klägerin ab; ferner wurde \n\neine Grundschuld am Wohnhaus eines Gesellschafters bestellt; schließlich tra-\n\nten die Gesellschafter, die zudem Einzelbürgschaften erteilten, Lebensversiche-\n\nrungsansprüche an die Klägerin ab. \n\n3 \n\nDie Klägerin meldete nach Insolvenzeröffnung eine Forderung in Höhe \n\nvon 78.264,65 € zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde in voller Höhe \n\nfestgestellt. Nach Auskehrung eines auf Absonderungsrechte entfallenden Be-\n\ntrages von 9.120,44 € durch den Beklagten beläuft sich die Forderung der Klä-\n\ngerin gegenwärtig noch auf 74.390,73 €. Der Beklagte kündigte eine erste Ab-\n\nschlagsverteilung auf der Grundlage einer Insolvenzquote von 14,38 % an die \n\nGläubiger an. Durch Schreiben vom 24. Juli 2006 lehnte der Beklagte wegen \n\nder zugunsten der Klägerin bestellten Sicherheiten ab, die Klägerin bei dieser \n\nVerteilung zu berücksichtigen. \n\n4 \n\nDie Klägerin, die meint, bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt wer-\n\nden zu müssen, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung der \n\nKlägerin in Höhe von 74.390,73 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Landge-\n\nricht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem \n\nerkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Kla-\n\nge. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht meint, § 43 InsO stehe einer Feststellung der \n\nunstreitigen klägerischen Forderung auch in voller Höhe nicht entgegen. Aus \n\nder Tatsache, dass sie eigenständige Ansprüche gegen die Gesellschafter der \n\nSchuldnerin habe, erlange die Klägerin keinen zusätzlichen Vorteil. Der Gläubi-\n\nger, dem mehrere Personen, von denen eine in Insolvenz gefallen sei, für eine \n\nForderung hafteten, sei im Falle von Teilleistungen nicht gezwungen, in dem \n\nInsolvenzverfahren nur noch die Restforderungen zu verfolgen und auf diese \n\nWeise einen höheren Ausfall hinzunehmen. Nach dem Grundsatz der Doppel-\n\nberücksichtigung könne der Gläubiger in mehreren Verfahren stets die Aus-\n\ngangsforderung beanspruchen. Dies gelte auch für den Fall, dass ein Mithaf-\n\ntender nach Insolvenzeröffnung einen Teilbetrag zahle. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Die Forderung der Klägerin in Höhe von 74.390,73 € durfte - wie die \n\nRevision zutreffend rügt - durch die Vordergerichte nicht zur Insolvenztabelle \n\nfestgestellt werden. Wegen der bereits erfolgten Eintragung der Forderung und \n\nder damit verbundenen Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO, § 178 Abs. 3 \n\nInsO) ist die - zur Verfolgung des Rechtsschutzziels der Klägerin ohnehin un-\n\ngeeignete - Klage vielmehr als unzulässig abzuweisen. \n\n9 \n\na) Ist eine Forderung von dem Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger \n\nbestritten worden, kann der Gläubiger gemäß § 179 Abs. 1 InsO die Feststel-\n\nlung gegen den Bestreitenden betreiben. Ihrer Rechtsnatur her bildet die Klage \n\neine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO (BGH, Urt. v. 10. April 1967 \n\n- II ZR 98/65, WM 1967, 508). Wird die begehrte Feststellung getroffen, obliegt \n\nes der obsiegenden Partei, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle \n\nzu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO). \n\n10 \n\nb) Vorliegend ist jedoch unstreitig die von der Klägerin angemeldete For-\n\nderung, ohne dass der Beklagte oder ein Gläubiger Widerspruch erhoben ha-\n\nben, in die Tabelle eingetragen worden. Die Eintragung in die Tabelle wirkt ge-\n\ngenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 \n\nAbs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR \n\n133/90, ZIP 1991, 456, 457). Die mit der Eintragung verbundene Rechtskraft \n\n(§ 322 ZPO; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456, 1457 \n\nRn. 12; MünchKomm-InsO/Schumacher, \n\n2. Aufl. \n\n§ 178 Rn. 59; FK-\n\nInsO/Kießner, 4. Aufl. § 178 Rn. 21) steht der Zulässigkeit der von dem Kläger \n\nerhobenen, auf das gleiche Ziel gerichteten Feststellungsklage entgegen (vgl. \n\nBGHZ \n\n93, \n\n287, \n\n289; \n\nBGHZ \n\n157, \n\n47, \n\n50 f; \n\nBaum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 322 Rn. 5). Wegen Ent-\n\nscheidungsreife (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist die Klage mithin als unzulässig abzu-\n\nweisen. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Sollte der Beklagte eine Abschlagsverteilung beabsichtigen, weist der \n\nSenat auf folgendes hin: \n\na) Bei einer Abschlagsverteilung ist gemäß § 188 Satz 1 InsO ein mit der \n\nTabelle identisches (HK-InsO/Depré, 5. Aufl. § 188 Rn. 1) Verteilungsverzeich-\n\nnis zu erstellen, in das sämtliche festgestellten Forderungen - mithin hier auch \n\ndiejenige der Klägerin - aufzunehmen sind \n\n(MünchKomm-InsO/Füchsl/ \n\nWeishäupl, aaO § 188 Rn. 4). Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung der Tabel-\n\nleneintragung (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO). Der Insolvenzverwalter \n\ndarf die Aufnahme nicht mit der Begründung, die Forderung sei ganz oder teil-\n\nweise erloschen, verweigern (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO). Dazu \n\nist der Verwalter nur berechtigt, wenn er gegen den Gläubiger mit einer Voll-\n\nstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) durchgedrungen ist (Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 188 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO; HK-\n\nInsO/Depré, aaO § 188 Rn. 4). Schon nach Erhebung der Vollstreckungsge-\n\ngenklage ist der Insolvenzverwalter bis zur rechtskräftigen Entscheidung analog \n\n§ 189 Abs. 2, § 198 InsO zu einer Zurückhaltung und Hinterlegung des betrof-\n\nfenen Betrages befugt (HK-InsO/Depré, aaO). Kennt er dessen Höhe nicht, hat \n\nihm der Gläubiger auf entsprechendes Verlangen Auskunft über die Erlöse \n\nvon Sicherheitenverwertungen zu erteilen. Ist er dem nachgekommen, verwei-\n\ngert der Verwalter gleichwohl die Aufnahme eines Gläubigers in das Verzeich-\n\nnis, kann dieser mit Hilfe einer sofortigen Beschwerde (§ 194 Abs. 2 Satz 2 In-\n\nsO) seine Berücksichtigung erzwingen (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, \n\naaO). \n\n13 \n\nb) Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann nicht beurteilt werden, ob \n\nder Beklagte mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage eine Kürzung der auf die \n\nKlägerin entfallenden Insolvenzdividende erreichen kann. \n\n14 \n\nWird über das Vermögen mehrerer oder - wie im Streitfall - einer von \n\nmehreren Personen, die nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze \n\nhaften, das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger nach dem Grund-\n\nsatz der Doppelberücksichtigung gemäß § 43 InsO bis zu seiner vollen Befrie-\n\ndigung in jedem Verfahren den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Er-\n\nöffnung des Verfahrens zu fordern hatte (sogenannter Berücksichtigungsbe-\n\ntrag). Solange Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Be-\n\nfriedigung des Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem (vol-\n\nlen) Berücksichtigungsbetrag am Verfahren teil. Die Insolvenzdividende ist erst \n\nzu kürzen, wenn sie zusammen mit den Teilzahlungen, die der Gläubiger von \n\neinem Mithaftenden freiwillig oder im Zwangswege erhalten hat, den Gesamtbe-\n\ntrag seiner Forderung übersteigt; etwaige Überzahlungen kann der Insolvenz-\n\nverwalter wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern (BGH, Urt. v. \n\n4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548; RGZ 156, 271, 279). \n\nMithin hat eine Vollstreckungsgegenklage des Beklagten erst Erfolg, \n\nwenn die Forderung der Klägerin durch Zahlungen der Mithaftenden und eine \n\netwaige von dem Beklagten zu verteilende Dividende voll gedeckt ist (Uh-\n\nlenbruck, aaO § 188 Rn. 12; FK-InsO/Kießner, aaO § 188 Rn. 12). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 04.05.2007 - 22 O 634/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.07.2007 - 17 U 3163/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-156-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/ix-zr-156-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_156-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:39.842851+00:00"}}