{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_148-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 148/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 a.F. Der Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Ver- rechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rech- ten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich gel- tend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 148/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 a.F. \n\nDer Insolvenzverwalter, der die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Ver-\n\nrechnung geltend macht, weil ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit hierzu \n\ndurch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, muss die Anfechtbarkeit von der \n\nobjektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rech-\n\nten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich gel-\n\ntend machen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 8. August 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 19. Juni 2003 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: \n\nSchuldnerin). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war vor dem \n\n19. März 2003 gestellt worden. Der Kläger verlangt von der beklagten S. \n\n die Auszahlung der in der Zeit vom 7. Februar 2003 bis 19. März 2003 auf \n\ndem Konto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen von 44.134,04 €, die die \n\nBeklagte mit dem Sollstand verrechnete. Die Beklagte hatte unter Einbeziehung \n\nihrer AGB der Schuldnerin auf diesem Konto einen Kontokorrentkredit in Höhe \n\nvon insgesamt 829.059,71 € (1.621.500 DM) zur Verfügung gestellt. Die Kredit-\n\nlinie war in der fraglichen Zeit trotz der streitgegenständlichen Kontogutschriften \n\nständig überschritten. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Unzulässigkeit der Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Erst-\n\nmals im Berufungsrechtszug hat sich die Beklagte am 9. Mai 2007 darauf beru-\n\nfen, dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Hinblick auf ihr Pfandrecht \n\nnach Nr. 21 AGB-Sparkassen nicht vorliege. Zu diesem Pfandrecht hat der Klä-\n\nger im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 erstmals gegenüber dem Gericht Stellung \n\ngenommen. \n\n3 \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelasse-\n\nnen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, ein auf die Unwirksamkeit der Verrechnun-\n\ngen im Kontokorrent gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützter Anspruch auf \n\nHerausgabe der Zahlungseingänge im streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die \n\nVerrechnungslage sei nicht in anfechtbarer Weise geschaffen worden, weil es \n\nan der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Die AGB der \n\nBeklagten seien wirksam in den Kreditvertrag einbezogen worden. Das dort in \n\nZiffer 21 vereinbarte Pfandrecht habe alle bestehenden, künftigen und beding-\n\nten Ansprüche der Beklagten gegen die Schuldnerin aus der bankmäßigen Ge-\n\nschäftsverbindung gesichert. Die Beklagte habe in der fraglichen Zeit einen fäl-\n\nligen Anspruch auf Rückführung des über die Kreditlinie hinaus überzogenen \n\nKontos gehabt, weil eine Erweiterung der Kreditlinie nicht vereinbart gewesen \n\nsei. Deshalb sei die Beklagte befugt gewesen, ihr Pfandrecht dadurch zu ver-\n\nwerten, dass sie die gegen sie selbst gerichteten Forderungen auf Gutschrift, \n\nan denen das Pfandrecht bestand, einseitig in den Saldo eingestellt habe. \n\n6 \n\nOb die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 für die \n\nAnfechtung des AGB-Pfandrechts ausreichend seien, könne dahinstehen. Die \n\nVerjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO a.F. von zwei Jahren seit der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens sei in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ein inso-\n\nweit gegebener Anfechtungsanspruch verjährt gewesen. Die Klage habe den \n\nAblauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt, weil diese Wirkung auf den Streit-\n\ngegenstand beschränkt sei. Bei der Verrechnung von Forderungen und der Be-\n\nstellung eines Pfandrechts handele es sich um anfechtungsrechtlich selbständi-\n\nge Rechtshandlungen. Der Umstand, dass die eine von ihnen die gläubigerbe-\n\nnachteiligende Wirkung der anderen ausschließe, hebe die anfechtungsrechtli-\n\nche Selbständigkeit nicht auf. Deshalb greife insoweit die von der Beklagten \n\nerhobene Einrede der Verjährung durch. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Be-\n\ngründung des Berufungsgerichts kann ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht \n\nverneint werden. Der Kläger kann die Anfechtbarkeit des AGB-Pfandrechts ein-\n\nwenden. \n\n1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 667 BGB Auskehrung \n\nder gutgeschriebenen Beträge verlangen, wenn die Verrechnung der Beklagten \n\ngemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Eine Anfechtung der Verrech-\n\nnung findet neben der Anwendung dieser Bestimmung nicht statt. Der Verwalter \n\nkann sich unmittelbar auf die Unwirksamkeit der Verrechnung berufen (BGHZ \n\n159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, \n\n182; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650 Rn. 10; v. 26. Juni 2008 \n\n- IX ZR 144/05, z.V.b.). \n\n9 \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO spricht zwar nur von Aufrechnungen. Die Vor-\n\nschrift findet aber auch auf Verrechnungen Anwendung (BGHZ 169, 158, 161 \n\nRn. 10; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 8; \n\nv. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO). \n\n10 \n\nDer maßgebliche Zeitpunkt bemisst sich nach § 140 Abs. 1 InsO. Da-\n\nnach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden \n\nist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, \n\n1507, 1508 f Rn. 13; v. 28. Februar 2008 aaO; v. 26. Juni 2008 aaO). \n\n11 \n\nDie Verrechnungslagen sind hier zwischen dem 7. Februar 2003 und \n\ndem 19. März 2003 entstanden, also innerhalb der letzten drei Monate vor An-\n\ntragstellung oder danach. In dieser Zeit gingen die Zahlungen auf dem Konto-\n\nkorrentkonto der Schuldnerin ein und begründeten Ansprüche der Schuldnerin \n\nauf Gutschrift. Der Anspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf \n\nRückzahlung des Darlehens war bereits zuvor fällig, weil die Schuldnerin nach \n\nden nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Kreditlinie \n\nimmer um mehr als die jeweils gutgeschriebenen Beträge überzogen hatte und \n\nder Beklagten schon deshalb ein sofort fälliger Zahlungsanspruch zustand. \n\n12 \n\nDie Beklagte hat deshalb durch die Verrechnung eine kongruente De-\n\nckung erhalten, deren Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO zu beurtei-\n\nlen ist. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die weiteren \n\nVoraussetzungen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und \n\ndie Kenntnis der Beklagten hiervon, in den maßgeblichen Zeitpunkten bislang \n\nnicht festgestellt, weil es die objektive Gläubigerbenachteiligung verneint hat. \n\n13 \n\n14 \n\n2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann nicht im Hinblick auf das \n\nAGB-Pfandrecht der Beklagten verneint werden. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an einer \n\nobjektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen würde, wenn die Beklagte ein an-\n\nfechtungsfestes Pfandrecht an den Forderungen der Schuldnerin auf Gutschrift \n\nder eingegangenen Zahlungen erworben hätte. Denn dann hätte die Beklagte \n\ndurch die Verrechnung nur das erhalten, was ihr aufgrund des Pfandrechts zu-\n\nstand. Insoweit hätten andere Gläubiger auf das Vermögen der Schuldnerin \n\nnicht zugreifen können (BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR \n\n262/98, ZIP 2000, 1061, 1063; v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, \n\n2182, 2183). \n\n15 \n\nb) Das Pfandrecht an den Ansprüchen auf Erteilung der Gutschrift war \n\njedoch, da die streitigen Eingänge alle in den letzten drei Monaten vor Antrag-\n\nstellung oder danach erfolgten, unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 \n\nInsO anfechtbar. Selbst wenn man Nr. 21 AGB-Sparkassen dahin auslegt, dass \n\ndie Bank und der Kunde sich nicht nur über die Pfandrechtsbestellung dinglich \n\neinig sind, sondern zugleich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf begrün-\n\nden, wurde dieser erst in demjenigen Zeitpunkt auf einen bestimmten Pfandge-\n\ngenstand konkretisiert, in dem die verpfändeten Forderungen entstanden \n\n(BGHZ 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, \n\n1651, 1652; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, ZIP 2007, 924, 925 Rn. 16). \n\n16 \n\nDeshalb handelte es sich bei allen in der kritischen Zeit entstandenen \n\nPfandrechten um inkongruente Deckungen, weil nur solche vertraglichen Ver-\n\neinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen können, welche auf \n\nbestimmte, sogleich (also im Zeitpunkt der Vereinbarung, hier also der Verein-\n\nbarung der AGB-Sparkassen) identifizierbare Gegenstände gerichtet ist. Solan-\n\nge es dagegen dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen \n\nbleibt, welche konkrete Sicherheit erfasst werden wird, sind sie nicht geeignet, \n\ndie Besserstellung einzelner Gläubiger in der Insolvenz unter Durchbrechung \n\ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes zu rechtfertigen (BGHZ 150, 122, 126; \n\nBGH, Urt. v. 8. März 2007 aaO Rn. 18). Daran hat der Senat auch in der diese \n\nGrundsätze modifizierenden Rechtsprechung zur Globalzession für das Pfand-\n\nrecht nach Nr. 14 AGB-Banken, das sich von dem nach Nr. 21 AGB-\n\nSparkassen nicht wesentlich unterscheidet, ausdrücklich festgehalten (BGH, \n\nUrt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 f Rn. 17, z.V.b. in \n\nBGHZ 174, 297). \n\n17 \n\nc) Dem steht die Verjährung eines Anfechtungsanspruches hinsichtlich \n\ndes AGB-Pfandrechts nicht entgegen. Der abweichenden Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts kann nicht gefolgt werden. \n\n18 \n\naa) § 146 Abs. 1 InsO ist hier in der bis zum 14. Dezember 2004 gelten-\n\nden Fassung anzuwenden, weil nach dieser Vorschrift die Verjährungsfrist kür-\n\nzer war als nach den Vorschriften des BGB (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, \n\nSatz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB). Nach § 146 Abs. 1 InsO \n\na.F. verjährte der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens. Nach der am 15. Dezember 2004 geltenden Fassung des \n\n§ 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anfechtungsanspruches nach \n\nden Regeln über die regelmäßige Verjährung des BGB, beträgt also gemäß \n\n§ 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst am Ende des \n\nJahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den An-\n\nspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-\n\nlässigkeit hätte erlangen müssen. \n\n19 \n\nbb) Die Unzulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung nach § 96 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO kann vom Insolvenzverwalter nicht mehr durchgesetzt wer-\n\nden, wenn er die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur gerichtlichen Geltendmachung \n\ndes anfechtbar aufgerechneten Anspruchs versäumt hat (BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n2007 - IX ZR 120/04, ZIP 2007, 1467, 1468 Rn. 9 ff). Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\neine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung oder Verrechnung insolvenzrecht-\n\nlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Verrechnung \n\nerloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. Nur sie ist der an-\n\nfechtungsrechtlichen Frist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGHZ 169, 158, \n\n165 Rn. 23; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass \n\nder Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann. Er muss \n\ndeshalb den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist \n\ndes § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen \n\n(BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 aaO Rn. 12). Diese Frist hat der Kläger eingehalten. \n\n20 \n\ncc) Wendet der Anfechtungsgegner ein, die im Sinne von § 96 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO für anfechtbar gehaltene Rechtshandlung sei nicht gläubigerbenach-\n\nteiligend, weil dadurch lediglich eine Rechtsposition verfestigt worden sei, die er \n\naufgrund einer früheren Rechtshandlung bereits innegehabt habe, braucht der \n\nInsolvenzverwalter - um diesen Einwand auszuräumen - die frühere Rechts-\n\nhandlung nicht gesondert anzufechten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt darauf ab, \n\nob die Rechtsposition des Insolvenzgläubigers anfechtbar erworben wurde. Ei-\n\nne aktive Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters wird nicht verlangt. Ent-\n\nsprechend dieser gesetzlichen Systematik genügt auch die Anfechtbarkeit in \n\nBezug auf weitere, insbesondere frühere Rechtshandlungen, welche der nun-\n\nmehr in den Blick genommenen Rechtshandlung den Boden bereitet haben, so \n\ndass diese nunmehr - für sich genommen - möglicherweise nicht als gläubiger-\n\nbenachteiligend erscheint. Soweit es um deren Anfechtbarkeit geht, ist die An-\n\nfechtbarkeit der weiteren Rechtshandlung lediglich als Vorfrage zu prüfen. \n\n21 \n\ndd) Zur Hemmung der Verjährung reicht es demzufolge gemäß § 146 \n\nAbs. 1 InsO, §§ 203 ff BGB aus, dass der Anspruch auf die Hauptforderung und \n\ndie Anfechtbarkeit der durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangten Auf-\n\nrechnungslage dargelegt wurde. Die Frage, ob die Verrechnungslage anfecht-\n\nbar erworben wurde, ist damit insgesamt zur Überprüfung durch das Gericht \n\ngestellt. \n\n22 \n\nDer Darlegung der Anfechtbarkeit sämtlicher weiterer, der objektiven \n\nGläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechte des In-\n\nsolvenzgläubigers bedurfte es mit der Klage noch nicht. \n\n23 \n\nDer Kläger ist zwar darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die für \n\nanfechtbar gehaltene Rechtshandlung objektiv gläubigerbenachteiligend war. \n\nHinsichtlich der Gegenrechte, die vom beklagten Insolvenzgläubiger insoweit \n\ngeltend gemacht werden können, trifft diesen jedoch eine sekundäre Darle-\n\ngungslast (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, \n\n198; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388 Rn. 11; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228; Jaeger/Henckel, InsO § 129 \n\nRn. 231 f; Graf-Schlicker/Huber, InsO § 129 Rn. 22; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. \n\n§ 129 Rn. 119). \n\n24 \n\nErst wenn der Beklagte solche Rechte geltend macht, muss der Insol-\n\nvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte entweder nicht be-\n\nstehen oder anfechtbar sind. Dies muss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist \n\ndes § 146 Abs. 1 InsO geschehen, denn diese Vorschrift regelt nur die Verjäh-\n\nrung von hier nicht geltend gemachten Anfechtungsansprüchen. \n\n25 \n\n26 \n\nee) Dieses Ergebnis wird durch § 146 Abs. 2 InsO bestätigt. \n\nDer Senat hat bislang allerdings die Frage offen gelassen, ob § 146 \n\nAbs. 2 InsO auf diese Fallkonstellation anwendbar ist (BGH, Urt. v. 21. Februar \n\n2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen. \n\n27 \n\nDer Kläger verfolgt hinsichtlich des Pfandrechts nach Nr. 21 AGB-\n\nSparkassen keinen eigenen Anspruch auf Pfandfreigabe (§ 143 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO). Er macht die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nur geltend, um den Ein-\n\nwand der Beklagten auszuräumen, die Verrechnung des Anspruchs auf Aus-\n\nzahlung des Guthabens mit der Gegenforderung der Beklagten sei schon des-\n\nhalb nicht anfechtbar, weil wegen des zuvor entstandenen AGB-Pfandrechts die \n\nGläubiger nicht objektiv benachteiligt worden seien. \n\n28 \n\nDie Vorgängervorschrift des § 41 Abs. 2 KO ist ausdehnend ausgelegt \n\nworden (RGZ 95, 294, 296; BGHZ 30, 238, 239; 83, 158, 160). Dies ist auch für \n\n§ 146 Abs. 2 InsO erforderlich. Maßgebend ist, ob der Insolvenzverwalter ver-\n\nteidigungsweise die Rechtsstellung der Insolvenzmasse wahrt. Dabei ist die \n\nParteirolle im konkreten Prozess nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, \n\nob er einen nicht mehr in der Masse befindlichen Gegenstand wieder in die \n\nMasse zurückführen will (so hier die Hauptforderung der Verrechnung), oder ob \n\ner einen zur Masse gehörenden Gegenstand der Masse erhalten will (BGHZ 83, \n\n158, 160; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 146 Rn. 52; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 16). \n\n29 \n\nDie Beklagte macht hier das Bestehen des AGB-Pfandrechts geltend, \n\ndas die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nzu beurteilenden Verrechnung entfallen ließe. Seinem Kern nach ist das Pfand-\n\nrecht ein Absonderungsrecht, das sich gegen die Masse richtet. Einer Feststel-\n\nlungsklage auf Bestehen des Absonderungsrechtes oder der Herausgabeklage \n\nnach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO könnte der Verwalter auch nach Ablauf der Ver-\n\njährungsfrist den Einwand des § 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten (vgl. BGHZ \n\n83, 158, 161). Dann kann die prozessuale Zufälligkeit, dass sich hier der Ver-\n\nwalter wegen der Geltendmachung eines anderen Rechtes in der Rolle des \n\nKlägers befindet, das Verweigerungsrecht des § 146 Abs. 2 InsO nicht in Weg-\n\nfall bringen. Er hat die Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (HK-InsO/Kreft, aaO \n\n§ 146 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 56; Jaeger/Henckel, \n\naaO § 146 Rn. 63). \n\n30 \n\nMacht der Insolvenzgläubiger substantiiert ein Absonderungsrecht, hier \n\nin Form eines Pfandrechts, geltend, verlangt er die Erfüllung einer Leistungs-\n\npflicht im Sinne des § 146 Abs. 2 InsO. Die Leistungspflicht in diesem Sinne ist \n\numfassend zu verstehen. Es kommen Leistungspflichten jeder Art in Betracht, \n\nnicht etwa nur solche schuldrechtlicher Art. Insbesondere kann auch die Erfül-\n\nlung sachenrechtlicher Leistungspflichten verweigert werden, also z.B. alle Aus- \n\nund Absonderungsbegehren anfechtbar gesicherter Gläubiger (BT-Drucks. \n\n12/2443, RegE zur InsO S. 169 zu § 165 Abs. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\naaO § 146 Rn. 46a; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 12; Kübler/Prütting/Paulus, \n\nInsO § 146 Rn. 9; HmbK-InsO/Rogge, aaO § 146 Rn. 13; Jaeger/Henckel, aaO \n\n§ 146 Rn. 69). \n\n31 \n\ng) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Ausführungen des \n\nKlägers im Schriftsatz vom 2. Juli 2007 für die Anfechtung des AGB-\n\nPfandrechts ausreichend wären. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts und \n\nerst recht für die hier erforderliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit genügt \n\naber jede erkennbare - auch konkludente - Willensäußerung, dass der Insol-\n\nvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz nicht hinnehmen \n\nwill, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf Kosten des \n\nInsolvenzgläubigers wieder auszugleichen sucht (BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 \n\n- IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 9). Ein solcher Wille des Klägers war \n\ndem Schriftsatz vom 2. Juli 2007 zu entnehmen. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die weiteren Voraussetzungen \n\ndes § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie die weiteren Einwendungen der Beklagten \n\nzu prüfen haben, insbesondere das Vorliegen eines Bargeschäftes und die \n\nAuswirkungen der Globalzession (vgl. zu letzterem nunmehr BGH, Urt. v. \n\n29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO; IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2006 - 7 O 2183/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 08.08.2007 - 13 U 1067/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-148-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-148-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_148-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:04.463478+00:00"}}