{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_147-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 147/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 129 Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung kei- ne eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 147/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 129 \n\nBegleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer \n\nGesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine \n\nGläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung kei-\n\nne eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 18. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 28.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. April 2005 am \n\n29. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. \n\n GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). \n\nBereits am 3. September 2003 hatte der Beklagte als Inhaber einer For-\n\nderung über 31.805,95 € gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt. \n\nDer Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin, den Insolvenzantrag gegen Zah-\n\nlung von 28.000 € unter Verzicht auf die weitergehende Forderung zurückzu-\n\nnehmen. Die für die Schuldnerin tätige Unternehmensberatung unterrichtete \n\nden Beklagten dahin, dass die an ihn erfolgte Überweisung aus Drittmitteln \n\nstamme und folglich eine Rückforderung bei einem weiteren Insolvenzantrag \n\nausgeschlossen sei. Nach Erhalt der Zahlung nahm der Beklagte den Insol-\n\nvenzantrag absprachegemäß zurück. \n\n3 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vor-\n\nsatzanfechtung (§ 133 InsO) von dem Beklagten Erstattung des Betrages von \n\n28.000 €. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage ab-\n\ngewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Wie-\n\nderherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Soweit der Kläger die Zulässigkeit der von dem Beklagten eingelegten \n\nBerufung wegen Mängeln der Berufungsschrift beanstandet, fehlt es bereits an \n\nder ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Davon abgesehen \n\nwurden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - etwaige, auf dem \n\nwidersprüchlichen Inhalt der Berufungsschrift beruhende Zweifel, welches Urteil \n\ntatsächlich angefochten ist, durch die Beifügung einer Ausfertigung des ange-\n\nfochtenen Urteils beseitigt (BGHZ 165, 371, 373). \n\n6 \n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die \n\nKlageabweisung. \n\n7 \n\na) Soweit die Beschwerde von einer inkongruenten Deckung ausgeht, \n\nsind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich, \n\nweil das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteilung als gemäß § 129 InsO \n\nunabdingbare Voraussetzung jeder Anfechtung (MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n2. Aufl. § 129 Rn. 76) abgelehnt hat. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht \n\ndurch. Selbst wenn die Zahlung an den Beklagten in Übereinstimmung mit dem \n\nKlagevorbringen auf Anweisung der Schuldnerin durch deren Gesellschafter \n\naus privaten Mitteln erfolgte, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. \n\naa) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger mit \n\nFremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind, \n\nbefriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Drit-\n\nten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu \n\nunterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den \n\nEmpfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlich-\n\nkeit (MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, \n\nBGB 2. Aufl. § 787 Rn. 1). Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten \n\nFall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem \n\nAnweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anwei-\n\nsenden wird (MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO). \n\nHandelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den \n\nAngewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der \n\nZahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert \n\n(MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 144). Liegt dagegen eine Anwei-\n\nsung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, \n\nweil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person \n\ndes Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsan-\n\nspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des \n\nZahlungsempfängers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 81, § 130 \n\nRn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 84). Etwas anderes gilt nur \n\ndann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe \n\ngetilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde. \n\n10 \n\nbb) Im Streitfall haben nach dem von dem Kläger zugrunde gelegten \n\nSachverhalt die Gesellschafter der Schuldnerin auf deren Anweisung aus ihrem \n\nPrivatvermögen die Zahlung an den Beklagten erbracht. Da die Gesellschafter \n\ngegen die Schuldnerin keine infolge der Zahlung an den Beklagten getilgten \n\nVerbindlichkeiten haften, handelt es sich um eine Anweisung auf Kredit, die den \n\nGesellschaftern einen - ungesicherten - Zahlungsanspruch gegen die Schuldne-\n\nrin verschafft hat. Folglich scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, weil die \n\n- für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht persönlich haftenden - Gesell-\n\nschafter an die Stelle des Beklagten getreten sind und darum ein bloßer Gläu-\n\nbigerwechsel vorliegt. Bei dieser Sachlage haben die Gesellschafter durch ihre \n\nZahlung nicht Vermögen der Schuldnerin auf die Beklagte übertragen (vgl. \n\nBGHZ 142, 284, 288). Im Unterschied zu der von der Beschwerde angeführten \n\nEntscheidung (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, \n\n490 f) ist die Forderung des Beklagten nicht mit finanziellen Mitteln getilgt wor-\n\nden, die der Schuldnerin selbst zukamen (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 130 \n\nRn. 59). Vielmehr ist der vorliegende, durch eine freiwillige Drittleistung gekenn-\n\nzeichnete Sachverhalt der Zahlung aus einer lediglich geduldeten Kontoüber-\n\nziehung vergleichbar, die keine Gläubigerbenachteiligung auslöst, weil die blo-\n\nße Duldung einer Überziehung dem Schuldner keinen Anspruch auf Kredit ver-\n\nschafft und darum keine pfändbare Forderung begründet (BGHZ 170, 276). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.11.2006 - 13 O 183/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 7 U 7/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_147-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-147-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_147-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_147-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-147-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_147-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:30.768816+00:00"}}