{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_141-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"IX ZR 141/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1, § 767 Abs. 2 Ist eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 141/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \nam 5. März 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 Abs. 1, § 767 Abs. 2 \n\nIst eine Vollstreckungsgegenklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes \n\nabgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung \n\ndurch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, \n\ndie Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2007 im Kostenpunkt \n\nsowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aachen vom 31. August 2006 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen \n\nwird, soweit der Kläger beantragt festzustellen, dass die Forde-\n\nrung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom \n\n18. Mai 2004 - 10 O 558/01 - durch Aufrechnung des Klägers ge-\n\nmäß Aufrechnungsschreiben vom 15. November 2004, zugestellt \n\nan beide Beklagte durch den Gerichtsvollzieher am 18. No-\n\nvember 2004, in Höhe eines 1.916,51 € übersteigenden Betrages \n\nerloschen ist, sowie die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckba-\n\nre Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. Mai \n\n2004 - 10 O 558/01 - an ihn herauszugeben. \n\nDer Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war der Steuerberater der Beklagten. Mit Urteil vom 18. Mai \n\n2004 wurde er (mittlerweile rechtskräftig) verurteilt, an die Beklagten Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 9.514,78 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 15. Novem-\n\nber 2004, den Beklagten zugestellt am 18. November 2004, rechnete der Klä-\n\nger gegenüber der titulierten Forderung mit folgenden Gegenforderungen auf: \n\n11.127,45 € gemäß Urteil des Amtsgerichts Düren vom 30. April 2003 und Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2004; 3.133,88 € gemäß Urteil des \n\nAmtsgerichts Düren vom 25. April 2001; 836,33 € gemäß Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 15. März 2001. In der Folgezeit erhob der Kläger Vollstre-\n\nckungsgegenklage gegen das Urteil. Die Klage hatte wegen des im Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2004 titulierten Betrages von 1.916,51 € Erfolg. \n\nIm Übrigen wurde sie wegen Präklusion der Aufrechnungen abgewiesen. \n\n2 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt festzustellen, dass \n\ndie im Urteil vom 18. Mai 2004 und in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom \n\n4. November 2004 titulierten Ansprüche der Beklagten durch die mit Schreiben \n\nvom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung erloschen seien, und die Beklag-\n\nten zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils und des Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschlusses an ihn herauszugeben. Das Landgericht hat die \n\ngegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Klage abgewiesen, weil \n\nsich die Aufrechnungserklärung nur auf das Urteil beziehe; hinsichtlich des Ur-\n\nteils vom 18. Mai 2004 hat es die begehrte Feststellung wegen des Betrages \n\nvon 1.916,51 € getroffen und die weiter gehende Klage abgewiesen. Auf die nur \n\nauf das Urteil vom 18. Mai 2004 bezogene Berufung des Klägers hat das Beru-\n\nfungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die negative Feststellungsklage \n\nsei zulässig. Es sei allgemein anerkannt, dass der Titelschuldner das gegen ihn \n\ngerichtete Urteil nicht nur in Bezug auf seine Vollstreckbarkeit mit einer Voll-\n\nstreckungsgegenklage, sondern auch in Bezug auf das Nichtbestehen des titu-\n\nlierten Anspruchs durch eine Feststellungsklage angreifen könne. Vollstre-\n\nckungsgegenklage und Feststellungsklage seien auf verschiedene Ziele - die \n\nVollstreckbarkeit einerseits, das Bestehen des Anspruchs andererseits - gerich-\n\ntet und hätten daher verschiedene Streitgegenstände. Weder die Rechtskraft \n\ndes Ausgangsurteils noch diejenige des Urteils über die Vollstreckungsgegen-\n\nklage stünden daher einer erneuten Klage entgegen. \n\n5 \n\nBegründet sei die Klage, weil die titulierte Forderung durch die mit \n\nSchreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die \n\nmaterielle Rechtskraft des Ausgangsurteils vom 18. Mai 2004 hindere die Auf-\n\nrechnung nicht. Auch § 767 Abs. 2 ZPO (in entsprechender Anwendung) stehe \n\nihr nicht entgegen. Zwar unterlägen die Einwendungen, die mit der negativen \n\nFeststellungsklage gegen eine titulierte Forderung geltend gemacht werden \n\nkönnten, grundsätzlich denselben Beschränkungen wie im Falle einer Vollstre-\n\nckungsgegenklage. Im vorliegenden Fall hätten die Aufrechnungen bereits im \n\nAusgangsprozess geltend gemacht werden können. Darauf komme es jedoch \n\nim Ergebnis nicht an. Eine nicht durch Aufrechnung im Vorprozess erloschene \n\nForderung könne selbstverständlich eingeklagt werden. Dann müsse es auch \n\nmöglich sein, das Bestehen der Forderung im Wege der Feststellungsklage und \n\ndas Nichtbestehen der Gegenforderung im Wege der negativen Feststellungs-\n\nklage geltend zu machen. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Aufrechnungser-\n\nklärung abzustellen; § 767 Abs. 2 ZPO greife folglich nicht. Der Anspruch auf \n\nHerausgabe des Titels folge aus einer analogen Anwendung des § 371 Satz 1 \n\nBGB. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Voraussetzung einer \n\nFeststellungsklage, auch einer negativen Feststellungsklage, ist ein rechtliches \n\nInteresse an der begehrten Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens \n\neines Rechtsverhältnisses, § 256 Abs. 1 ZPO. Daran fehlt es hier, weil die Kla-\n\nge auf dieselbe Aufrechnungserklärung vom 15./18. November 2004 gestützt \n\nwird, die bereits Gegenstand einer - soweit hier von Interesse - erfolglosen Voll-\n\nstreckungsgegenklage war. \n\n8 \n\na) Grundsätzlich schließen sich Vollstreckungsgegenklage und negative \n\nFeststellungsklage nicht gegenseitig aus (RGZ 59, 301, 305). Mit beiden Klagen \n\nwerden zwar materielle Einwendungen gegen den durch Urteil festgestellten \n\nAnspruch geltend gemacht. Die Klagen haben jedoch unterschiedliche Rechts-\n\nschutzziele. Die Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozessrechtliche Kla-\n\nge, deren Ziel die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels ist (ständige \n\nRechtsprechung, z.B. RGZ 100, 98, 100; 158, 145, 149; 165, 374, 380; BGHZ \n\n22, 54, 56; BGH, Urt. v. 30. Mai 1960 - II ZR 207/58, ZZP 1961, 187, 188 mit \n\nzust. Anm. Zeuner, ebenda S. 190 f; v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, \n\n138 f unter II 1 b bb; v. 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1281; v. \n\n14. Juli 2008 - II ZR 132/07, WM 2008, 1806, 1807 Rn. 12; KG OLG-Rspr. 21, \n\n88, 89; OLG Rostock OLG-NL 2003, 186, 187; OLG München WM 2008, 580). \n\nÜber den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs wird auf eine Vollstre-\n\nckungsgegenklage hin nicht entschieden (RGZ 158, 145, 149 f; BGHZ 173, \n\n328, 335 Rn. 25; BGH, Urt. v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138 f; v. \n\n23. Januar 1985 - VIII ZR 285/83, WM 1985, 703, 704; KG OLG-Rspr. 21, 88, \n\n89; OLG Koblenz FamRZ 1994, 1195, 1196; OLG Rostock OLG-NL 2003, 186, \n\n187). Dieser kann folglich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. \n\n9 \n\nb) Vollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage können im \n\nWege der Klagehäufung miteinander verbunden werden. Wenn ein rechtliches \n\nInteresse an einer entsprechenden Feststellung besteht, kann der Titelschuld-\n\nner auch nach einer erfolgreichen Vollstreckungsgegenklage Klage auf Fest-\n\nstellung erheben, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe. Nach gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sogar nach Abweisung \n\neiner Vollstreckungsgegenklage eine auf denselben materiellen Einwand gegen \n\ndie titulierte Forderung gestützte negative Feststellungsklage zulässig sein \n\n(BGH, Urt. v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, aaO; v. 23. Januar 1985 - VIII ZR \n\n285/83, aaO). Mit der Abweisung der Klage nach § 767 ZPO wird lediglich ab-\n\ngelehnt, einem titulierten Anspruch durch rechtsgestaltendes Urteil die Voll-\n\nstreckbarkeit zu nehmen. Damit wird aber nicht zugleich bindend entschieden, \n\ndass der titulierte Anspruch materiellrechtlich besteht. Das rechtliche Interesse \n\nan der Feststellung des Erlöschens der titulierten Forderung kann etwa daraus \n\nfolgen, dass der Titelgläubiger im Hinblick auf nach erfolgter Vollstreckung mög-\n\nliche Bereicherungsansprüche des Titelschuldners von vornherein auf eine \n\nzwangsweise Durchsetzung der titulierten Forderung verzichtet. \n\n10 \n\nc) Im vorliegenden Fall geht es nicht um den Einwand der Erfüllung. \n\nVielmehr hat der Kläger vergeblich versucht, gegen die titulierte Forderung auf-\n\nzurechnen. Die mit Schreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung ist \n\nals präkludiert behandelt worden (§ 767 Abs. 2 ZPO). Für diesen Fall gelten die \n\nsoeben dargestellten Grundsätze nicht. Mit der Abweisung der Vollstreckungs-\n\ngegenklage steht vielmehr fest, dass die Aufrechnung endgültig gescheitert ist. \n\n11 \n\naa) Im Vorprozess über die Vollstreckungsgegenklage war die mit \n\nSchreiben vom 15. November 2004 erklärte Aufrechnung präkludiert. Einwen-\n\ndungen gegen den titulierten Anspruch können nur insoweit im Wege der Voll-\n\nstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, als die Gründe, auf denen sie \n\nberuhen, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsprozess \n\nentstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt ent-\n\nstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenser-\n\nklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben \n\nwerden konnte (BGHZ 24, 97, 99; 34, 274, 279 f; 100, 222, 225; 125, 351, \n\n352 f; 163, 339, 342; 173, 328, 334 f Rn. 23, 25; BGH, Urt. v. 16. November \n\n2005 - VIII ZR 218/04, NJW-RR 2006, 229, 230 Rn. 14). Die zur Aufrechnung \n\ngestellten Gegenforderungen stammen - soweit sie noch im Streit sind - sämt-\n\nlich aus der Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsprozess, \n\nder zur Titulierung des Anspruchs der Titelgläubiger und jetzigen Beklagten \n\nführte. Sie hätten damit bereits in diesem Prozess unbedingt oder hilfsweise zur \n\nAufrechnung gestellt werden können und müssen. Die Geltendmachung im \n\nWege der Vollstreckungsgegenklage war damit ausgeschlossen. \n\n12 \n\nbb) Nach der oben dargestellten Rechtsprechung hindert zwar die Ab-\n\nweisung der Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nicht die Geltendmachung \n\nder nämlichen materiell-rechtlichen Einwendung in einem Folgeprozess über \n\nden titulierten Anspruch selbst (wobei die analoge Anwendung des § 767 Abs. 2 \n\nZPO allerdings einer genaueren Untersuchung bedürfte). Der Aufrechnungs-\n\neinwand nimmt insoweit jedoch eine Sonderstellung ein. Nach ständiger höchst-\n\nrichterlicher Rechtsprechung (RG HRR 1935 Nr. 691; BGHZ 24, 97, 99; 34, \n\n274, 280; 125, 351, 354; ähnlich Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 145 \n\nRn. 63 ff, 66 f; MünchKomm-ZPO/Wagner, ZPO 3. Aufl. § 145 Rn. 28; jeweils \n\nzu den Rechtswirkungen einer bereits vor dem Ausgangsprozess erklärten, in \n\ndiesem Prozess aber wegen Verspätung präkludierten Aufrechnung) hat die \n\nPräklusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung. Vielmehr \n\ntreten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung (§ 389 BGB) \n\nnicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuld-\n\nners (hier also: des Klägers) werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie \n\nerklärt worden. Sie können folglich vom Titelschuldner selbständig gegen den \n\nTitelgläubiger geltend gemacht und durchgesetzt werden. Der vom Berufungs-\n\ngericht gezogene Schluss - wenn das Bestehen der Forderung im Wege einer \n\nFeststellungsklage geltend gemacht werden könne, müsse auch eine auf das \n\nNichtbestehen der Gegenforderung gerichtete negative Feststellungsklage \n\nmöglich sein - ist indessen nicht gerechtfertigt. \n\n13 \n\nSteht die materiell-rechtliche Wirkung der Abweisung einer auf eine Auf-\n\nrechnung gestützten Vollstreckungsgegenklage fest, bedeutet das zugleich, \n\ndass eine auf die nämliche Aufrechnung gestützte negative Feststellungsklage \n\nerfolglos bleiben muss. Ein Auseinanderfallen von Titel einerseits, materiellem \n\nRecht andererseits kann - anders als bei dem im Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 23. Januar 1985 (aaO) behandelten Erfüllungseinwand - nicht eintreten. \n\nGelänge es den Beklagten, den titulierten Betrag beizutreiben, könnten sie ihn \n\nauch behalten. Der Kläger könnte ihn nicht nach § 812 Abs. 1 BGB zurückver-\n\nlangen; die Beklagten hätten also keinen Grund, die Vollstreckung im Hinblick \n\nauf die zu erwartende Rückforderung zu unterlassen. Ein rechtliches Interesse \n\nan einer solchen Klage ist damit nicht ersichtlich. \n\n14 \n\nd) Die negative Feststellungsklage ist auch aus einem anderen Grund \n\nunzulässig. Der Kläger hat das Feststellungsinteresse für seine Klage aus-\n\ndrücklich damit begründet, dass die Beklagten aus dem Urteil vollstrecken woll-\n\nten. Er hat deshalb auch die Herausgabe des Titels beantragt. Geht es nur um \n\neine Verhinderung der Zwangsvollstreckung, ist kein Grund ersichtlich, neben \n\nder Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO die negative Feststellungs-\n\nklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Es fehlt dann das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis (Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz \n\n4. Aufl. § 767 Rn. 7). Die erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage führt gemäß \n\n§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und zur Auf-\n\nhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen. Die (vollstreckungs-\n\nrechtlichen) Wirkungen des einer negativen Feststellungsklage stattgebenden \n\nUrteils bleiben hinter denjenigen eines Urteils nach § 767 ZPO zurück (vgl. \n\nBGHZ 124, 164, 171). Es fällt allenfalls unter § 775 Nr. 4 ZPO. Bereits getroffe-\n\nne Vollstreckungsmaßregeln bleiben daher bestehen (§ 776 ZPO). \n\n15 \n\ne) Die Abweisung der Klage - soweit sie in der zweiten Instanz angefal-\n\nlen ist - als unzulässig verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius \n\n(§ 528 ZPO). Das Verschlechterungsverbot greift grundsätzlich nicht, wenn das \n\nerstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht \n\nbehebbaren Verfahrensmangels unzulässig war. Die Abweisung der Klage als \n\nunbegründet hat dem Kläger keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft. \n\nDas Berufungsgericht kann deshalb eine von der ersten Instanz sachlich abge-\n\nwiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmä-\n\nßig als unzulässig abweisen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98, \n\nNJW 1999, 1113, 1114 mit weiteren Nachweisen). \n\n16 \n\n2. Die Klage auf Herausgabe der titulierten Ausfertigung des Urteils vom \n\n18. Mai 2004 ist ebenfalls unzulässig. Eine auf § 371 BGB analog gestützte Kla-\n\nge auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO \n\nfallenden Titels ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ndann zulässig, wenn über eine Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig zuguns-\n\nten des Herausgabeklägers entschieden worden ist und die Erfüllung der dem \n\nTitel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder \n\nvom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird (BGHZ 127, \n\n146, 148 ff; BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, WM 1994, 650, 651 f; \n\nOLG München WM 2008, 580; vgl. auch BGH, Urt. v. 14. Juli 2008 - II ZR \n\n132/07, WM 2008, 1806, 1807 Rn. 9, wonach es ausreicht, dass die genannten \n\nVoraussetzungen alternativ vorliegen). Nur unter diesen Voraussetzungen ist \n\neine Umgehung der Vorschriften über die Vollstreckungsgegenklage nicht zu \n\nbefürchten. Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckungsgegenklage des Titel-\n\nschuldners und jetzigen Herausgabeklägers abgewiesen worden. Das Erlö-\n\nschen der titulierten Forderung gemäß §§ 387, 389 BGB ist zwischen den Par-\n\nteien nicht unstreitig; weil die auf die Aufrechnung gestützte Vollstreckungsge-\n\ngenklage wegen Präklusion der Aufrechnung (§ 767 Abs. 2 ZPO) abgewiesen \n\nworden ist, steht umgekehrt fest, dass die Aufrechnung wirkungslos geblieben \n\nist. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 31.08.2006 - 10 O 261/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 8 U 52/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-141-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-05/ix-zr-141-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:11.032473+00:00"}}