{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_136-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 136/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Zur Frage der Anwendung des \"Gebotes des sichersten Weges\" bei der anwaltlichen Prüfung von Verjährungsfristen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 136/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\nZur Frage der Anwendung des \"Gebotes des sichersten Weges\" bei der anwaltlichen \n\nPrüfung von Verjährungsfristen. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 im \n\nKostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die gegen den \n\nBeklagten zu 1 gerichtete Klage in Höhe von 40.578,81 € und die \n\ngegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in Höhe von \n\n12.969,05 €, jeweils nebst geltend gemachter Zinsen, abgewiesen \n\nhat. \n\nIm vorgenannten Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erlitt bei seinem Vermögensberater Dr. R. Verluste \n\ninfolge fehlgeschlagener Geldanlagegeschäfte. Zum Ausgleich hierfür verein-\n\nbarten beide im März 1983 ein besonderes Entschädigungskonzept. Danach \n\nnahm der Kläger bei einer Hypothekenbank ein Darlehen in Höhe von \n\n450.000 DM auf, das mit einer Hypothek auf einem zu diesem Zweck für \n\n750.000 DM erworbenen Grundstück in Frankfurt-Höchst besichert wurde. Die-\n\nses Grundstück war mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut, des-\n\nsen Mieterträge dem Kläger zu Gute kommen sollten. Den zum Erwerb des \n\nGrundstücks noch fehlenden Betrag finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. \n\nGemäß der im März 1983 getroffenen Vereinbarung erhielt der Kläger aus dem \n\naufgenommenen Darlehen 375.000 DM zur eigenen Verfügung, den Restbetrag \n\nsollte Dr. R. für weitere Börsengeschäfte verwenden. Ferner wurde verein-\n\nbart, dass Dr. R. \"alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehen-\n\nden Kosten\" zu übernehmen hatte. \n\n2 \n\nDas Darlehen wurde zunächst für zwei Jahre mit 4 % verzinst. Ab April \n\n1985 erhöhte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Dr. R. weigerte sich, den über \n\n4 % hinausgehenden Zinssatz zu tragen, und überwies dem Kläger lediglich \n\nZinsen in bisheriger Höhe. Der Kläger kam für den Mehrbetrag bis Ende 1986 \n\nselbst auf. Danach war er nicht mehr in der Lage, den erhöhten Zinssatz aufzu-\n\nbringen. Als die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung des Grundstücks \n\nbetrieb, veräußerte der Kläger im Frühjahr 1987 das Anwesen. Mit dem erziel-\n\nten Kaufpreis führte er das Darlehen zurück. Ursprünglich war vorgesehen, \n\ndass die Tilgung des Darlehens durch einen von Dr. R. zugunsten des \n\nKlägers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgte, dessen Versiche-\n\nrungssumme Ende März 2008 fällig sein sollte. Auch die hierfür zu zahlenden \n\nPrämienbeträge stellte Dr. R. ein. \n\n3 \n\nIm Auftrag des Klägers erhob Rechtsanwalt P. Zah-\n\nlungsklage gegen Dr. R. u.a. wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen. \n\nDie Klage hatte abzüglich des Steuervorteils Erfolg. Im Frühjahr 1994 betraute \n\nder Kläger die Sozietät der Beklagten mit der Prüfung weiterer Ansprüche ge-\n\ngen Dr. R. . Mit Schreiben vom 20. September 1994 teilte der frühere \n\nBeklagte zu 3 dem Kläger mit, es komme möglicherweise ein Beratungsver-\n\nschulden von Rechtsanwalt P. in Betracht, weil dieser die durch den \n\nNotverkauf entgangenen Mieteinnahmen im angestrengten Klageverfahren \n\nnicht geltend gemacht habe. Am 1. Januar 1995 trat der Beklagte zu 2 in die \n\nSozietät der Beklagten ein. Am 31. Mai 1995 erhoben die Beklagten im Namen \n\ndes Klägers Klage gegen Dr. R. , mit der hinsichtlich eines Teilbetrages \n\nvon 100.000 DM Schadensersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis März 2008 \n\nentgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. Die Klage wurde vom Landgericht \n\nFrankfurt a.M. abgewiesen, weil der Ersatzanspruch der vierjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliege. Die hiergegen gerichtete Berufung \n\nwurde zurückgewiesen. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagten hätten bei ordnungsgemäßer \n\nBeratung von einer Klageerhebung gegen Dr. R. absehen müssen. Sie \n\nhätten daher für die unnötig entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von \n\ninsgesamt 25.365,25 DM aufzukommen. Die Beklagten hätten ferner auf die \n\nMöglichkeit hinweisen müssen, gegen Rechtsanwalt P. vorzugehen, \n\nweil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen \n\nDr. R. in unverjährter Zeit geltend zu machen. Mit Ablauf des Jahres \n\n1994 seien die Regressansprüche gegen diesen Anwalt verjährt. Die Beklagten \n\nmüssten daher die dem Kläger entgangenen Mieteinnahmen aus den Jahren \n\n1987 bis März 2008 ersetzen. \n\nInsoweit macht der Kläger einen auf \n\n974.634,75 DM bezifferten Teilanspruch geltend. Das Landgericht hat die Klage \n\ngegen die Beklagten zu 1 und zu 2 für begründet erachtet und gegen die Be-\n\nklagten zu 3 und zu 4 rechtskräftig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten \n\nzu 1 und zu 2 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelas-\n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Beklag-\n\nten zu 1 uneingeschränkt weiter, bezüglich des Beklagten zu 2 nur insoweit, als \n\ndas Berufungsgericht die Klage in Höhe der geltend gemachten Anwalts- und \n\nGerichtskosten abgewiesen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur teilweise Erfolg und führt insoweit zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen erweist sich das \n\nRechtsmittel als unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine anwaltliche Pflichtverlet-\n\nzung im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Verjährungsbestimmun-\n\ngen könne den Beklagten nicht angelastet werden. Der Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers gegen Dr. R. sei noch nicht verjährt, weil der An-\n\nspruch der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliege. Die vierjähri-\n\nge Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. finde auf die dem Kläger entgangenen \n\nMietansprüche keine Anwendung. Der Ersatzanspruch sei dem Grunde nach \n\nbereits entstanden, als der Kläger das Hausanwesen wegen Zahlungsverzuges \n\ndes Dr. R. verkauft habe. Der Anspruch sei deshalb auf eine einheitliche \n\nLeistung gerichtet, die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers \n\nzum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ord-\n\nnungsgemäßer Erfüllung ergebe. Eine wiederkehrende Leistung scheide daher \n\naus. Auch könne der Kläger keinen Ersatz der im Verfahren gegen Dr. R. \n\n entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen, weil diese Klage \n\nnicht wegen Verjährung hätte abgewiesen werden dürfen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nteilweise nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterliegen die Ersatzan-\n\nsprüche gegen Dr. R. der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB. \n\na) Nach der ursprünglichen Vereinbarung hatte Dr. R. dem Kläger \n\ndie monatlichen Zinsen für das aufgenommene Darlehen zu entrichten. Hierbei \n\nhandelte es sich um einen Anspruch, der auf wiederkehrende Leistungen ge-\n\nrichtet war. Auch der hieraus sich ergebende Ersatzanspruch, bezogen auf die \n\nentgangenen Mieteinnahmen, ist ein Anspruch, der wiederkehrende Leistungen \n\nbetrifft. \n\n10 \n\nDer vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch bezieht sich nicht auf \n\neine einheitliche Leistung. Die Frage, ob der Kläger für sein Mietobjekt Miete \n\nerzielt hätte, richtet sich nach den jeweiligen Zeiträumen, auch konnte der Klä-\n\nger Mietverluste nur für bereits abgelaufene Mietzeiten beanspruchen. 1994 \n\nund 1995, als die Beklagten mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers \n\nbetraut waren, war der Ersatzanspruch nur für die bereits eingetretenen Miet-\n\nverluste fällig. Dieser Ersatzanspruch war daher von vornherein und seiner Na-\n\ntur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger \n\nzeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 182; BGH, Urt. v. \n\n3. November 1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215). \n\n11 \n\nb) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern, \n\ndass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr \n\nund mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbrin-\n\ngung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; \n\n80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtferti-\n\ngung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei re-\n\ngelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellun-\n\ngen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, \n\n335; 98, 174, 184). \n\n12 \n\nDiese Zielsetzung des § 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im \n\nvorliegenden Fall: Die Gefahr des \"Aufsummens\" besteht in gleicher Weise bei \n\nden hier in Rede stehenden Ersatzansprüchen. In der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung ist daher anerkannt, dass Schadensersatzansprüche, soweit \n\nsie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze \n\nVerjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB fallen (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v. \n\n3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR \n\n133/92, NJW 1993, 1384). \n\n13 \n\n3. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich eine vom Be-\n\nklagten zu 1 zu vertretende anwaltliche Pflichtverletzung bezogen auf die Beur-\n\nteilung der Verjährungsfrage im Jahre 1994 sowie die Verfolgung von Ersatzan-\n\nsprüchen gegen Rechtsanwalt P. nicht ausschließen. \n\n14 \n\na) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-\n\ntes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich \n\nzur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des \n\nAuftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärun-\n\ngen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er \n\ndem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu \n\nführen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit \n\nsolche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den \n\nsichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risi-\n\nken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in \n\nder Lage ist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; \n\nv. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR \n\n232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, \n\n419; v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ \n\n171, 261). \n\n15 \n\naa) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach \n\ndem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. \n\n4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, \n\ndem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen \n\n(\"Weichenstellungen\") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH, \n\nUrt. v. 1. März 2007 \n\n- IX ZR 261/03, aaO; Zugehör \n\nin Zugehör/ \n\nFischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). Auch \n\nwenn die Beklagten im Jahre 1994 nur mit der Prüfung von Ansprüchen gegen \n\nDr. R. beauftragt worden sein sollten, so schließt dies, wie das Landge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, nicht aus, dass hierbei auch etwaige Ansprü-\n\nche gegenüber Rechtsanwalt P. mit einzubeziehen waren. \n\n16 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandan-\n\nten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren zu warnen, \n\ndie sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der \n\nAnnahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine \n\nsolche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte \n\nzu verjähren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, \n\n2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November \n\n2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506). \n\n17 \n\ncc) Hinsichtlich der von den Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Sep-\n\ntember 1994 angesprochenen Regressansprüche gegen Rechtsanwalt P. \n\n drohte der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1994. \n\nMaßgeblich war insoweit die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO. Die-\n\nsen Ansprüchen kam deshalb besondere Bedeutung zu, weil Ersatzansprüche \n\ngegen Dr. R. wegen entgangenen Mieteinnahmen der vierjährigen Ver-\n\njährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterlagen und deshalb für die auf die Jahre \n\n1987 bis 1989 bezogenen Ansprüche bereits 1994 Verjährung eingetreten war. \n\nUnter diesen Umständen konnten die Ersatzansprüche für den genannten Zeit-\n\nraum nur noch über eine \n\nInanspruchnahme von Rechtsanwalt P. \n\ndurchgesetzt werden. Dies hätten die Beklagten erkennen müssen. Jedenfalls \n\nnach dem gerade für Verjährungsfragen maßgeblichen \"Gebot des sichersten \n\nWeges\" (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, aaO; v. 14. Juli 1994 \n\n- IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; Zugehör, aaO Rn. 576) hätten die Be-\n\nklagten die Gefahr erkennen müssen, dass es im Hinblick auf die zu § 197 BGB \n\nergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v. \n\n3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. März 1993 - XI ZR \n\n133/92, aaO) nahe lag, auch die gegen Dr. R. gerichteten Ersatzansprü-\n\nche der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB zu unterwerfen. Nach dem \n\nfür das Revisionsverfahren maßgeblichen Vorbringen des Klägers haben die \n\nBeklagten hierauf pflichtwidrig nicht hingewiesen. \n\n18 \n\nb) Ob die damit in Betracht kommende Pflichtverletzung des Beklagten \n\nzu 1 den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, wird das Berufungsge-\n\nricht nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen \n\nzu beurteilen haben. \n\n19 \n\nEs gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Bera-\n\ntung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger \n\nBetrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen \n\nhätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, \n\n1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln \n\ndes Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen \n\nGesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt \n\ndem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte \n\nEntscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, \n\nWM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. \n\n15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 \n\n- IX ZR 21/03, aaO S. 421). Der Anwalt kann den Anscheinsbeweis entkräften, \n\nindem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten \n\nsprechen (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, \n\n2071, 2072). \n\n20 \n\nc) Als Schaden kommt aber nach den vorstehenden Ausführungen zu \n\n§ 197 BGB [vorstehend Ziff. 2a] nur ein Verlust der Mieterträge für die Jahre \n\n1987 bis 1989 in Betracht. Die auf die nachfolgenden Jahre bezogenen Ersatz-\n\nansprüche waren dagegen gegenüber Dr. R. noch nicht verjährt, so dass \n\ndurch Klageerhebung gegen ihn das Schadensinteresse des Klägers hinrei-\n\nchend berücksichtigt werden konnte. Den Mietausfallschaden hat der Kläger für \n\nden hier maßgeblichen Zeitraum mit jährlich 18.000 DM beziffert. Aus dem Ver-\n\nsäumnis, gegen Rechtsanwalt P. keine Klage erhoben zu haben, ist \n\nkein weiterer Schaden entstanden. Daher hat die weitergehende Revision inso-\n\nweit keinen Erfolg. \n\n21 \n\n4. Ob und in welchem Umfang die von den Beklagten am 31. Mai 1995 \n\nerhobene Klage gegen Dr. R. zu einem Schaden des Klägers geführt \n\nhat, lässt sich nach dem bisherigen Sachstand noch nicht feststellen. \n\n22 \n\na) Soweit mit der Klage der bereits nach § 197 BGB verjährte Zeitraum \n\nvon 1987 bis 1990 geltend gemacht wurde, war die Klage unbegründet. Dies \n\nhätten die Beklagten beachten müssen; insoweit liegt eine Pflichtverletzung vor. \n\nDa die auf 100.000 DM bezifferte Klage aber als Teilklage ausgewiesen war, \n\ndie sich auch auf den nachfolgenden Zeitraum erstreckt hat, kommt für die da-\n\nmit verbundene teilweise Klageabweisung allenfalls eine anteilsmäßige Kosten-\n\nbelastung in Betracht, deren Berechnung dem Berufungsverfahren vorbehalten \n\nbleibt. \n\n23 \n\nb) Im Übrigen hätte aber die Klage - bei ordnungsgemäßer Berücksichti-\n\ngung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Begehrens (§ 258 ZPO \n\nim Rahmen ordnungsgemäßer Antragstellung, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nicht \n\nwegen Verjährung abgewiesen werden dürfen. Für die Entscheidung des Re-\n\ngressrichters ist allein die objektiv zutreffende rechtliche Beurteilung maßgeb-\n\nlich (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 15. No-\n\nvember 2007 - IX ZR 44/04, DB 2008, 178 f). Dies gilt selbst dann, wenn fest-\n\nsteht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten \n\ndes Anwalts genommen hätte (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04, \n\naaO, S. 179; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwalts-\n\nhaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). Unter Berücksichti-\n\ngung des Umstands, dass der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen jeweils \n\neiner sukzessiven Verjährung unterliegt, waren die mit der Teilklage geltend \n\ngemachten Ansprüche ab 1991 nicht verjährt. Ob sie auch im Übrigen begrün-\n\ndet waren, ist bislang nicht festgestellt. \n\n24 \n\n5. Soweit die Revision den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf \n\nstützen will, dass die Anwälte die Verjährungsproblematik nicht ordnungsgemäß \n\naufbereitet und die Ansprüche gegen Dr. R. nicht ausreichend begründet \n\nhätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in \n\nden Vorinstanzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ansicht, die Beklagten hätten \n\nnach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Einlegung der Revisi-\n\non raten müssen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag nicht auf. Der \n\nVorwurf richtete sich in den Tatsacheninstanzen ausschließlich dagegen, über-\n\nhaupt Klage gegen Dr. R. erhoben zu haben. Das nunmehr geltend ge-\n\nmachte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegenstand. Dessen Einfüh-\n\nrung in der Revisionsinstanz ist dem Kläger durch § 559 ZPO verwehrt. Es be-\n\nsteht daher keine Veranlassung, auf die von der Revision insoweit erörterten \n\nRechtsfragen einzugehen. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach im angeführten Umfang aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\n Cierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-136-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-136-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:29.579376+00:00"}}