{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_135-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 135/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 531 ZPO; § 51b BRAO a.F. Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begrün- denden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulas- sen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 135/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n§ 531 ZPO; § 51b BRAO a.F. \n\nSind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begrün-\n\ndenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz \n\neines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulas-\n\nsen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 25. Juni 2007 im Kostenpunkt sowie in-\n\nsoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als \n\n11.713,18 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie \n\nhatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Ein-\n\nreichung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beauf-\n\ntragt und ihm die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Der Beklagte gab keine \n\nEinkommensteuererklärungen für die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom \n\n18. Mai 2004 kündigten die Kläger sämtliche bestehenden Mandate. \n\n2 \n\nAm 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kläger Einkom-\n\nmensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beim zuständigen Finanz-\n\namt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 \n\nlehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 und \n\n1998 bis 2001 ab, da die Anträge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungs- \n\nbzw. Antragsfrist eingegangen seien. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Schadensersatz we-\n\ngen der ihnen entgangenen Steuererstattungen. Am 30. Dezember 2004 haben \n\nsie den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Mahnbescheid ist am \n\n7. Februar 2005 erlassen und dem Beklagten am 10. Februar 2005 zugestellt \n\nworden. Nachdem der Beklagte am 22. Februar 2005 Widerspruch erhoben hat, \n\nhaben die Kläger ihren Anspruch am 11. August 2005 begründet und die Abga-\n\nbe an das zuständige Landgericht Berlin beantragt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.474,96 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der nach Schluss der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schrift-\n\nsatz und sodann im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben \n\nhat, ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie auf \n\nSchadensersatz wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklä-\n\nrungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 gerichtet ist. Die Verurteilung in Hö-\n\nhe von 11.713,18 € nebst Zinsen nimmt die Revision hin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des \n\nLandgerichts - ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung \n\nauf Schadensersatz, weil er die Einkommensteuererklärungen nicht erstellt und \n\neingereicht habe. Die Schadenshöhe sei unstreitig. Die Einrede der Verjährung \n\nsei gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, nachdem \n\nsie in erster Instanz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem \n\nnicht nachgelassenen Schriftsatz erhoben worden sei. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundes-\n\ngerichtshofs nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die im \n\nBerufungsrechtszug erstmals erhobene Verjährungseinrede unabhängig von \n\nden Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, \n\nwenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt be-\n\ngründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig \n\nsind (Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, z.V.b.). Diese Voraussetzungen wa-\n\nren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede im lau-\n\nfenden Rechtsstreit erhoben. Auch die tatsächlichen Umstände, von denen die \n\nVerjährung abhängt (s.unten unter III.), stehen außer Streit. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 \n\nZPO). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, \n\ndass die Einrede der Verjährung ganz oder teilweise Erfolg hat. \n\n1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich gem. Art. 229 \n\n§ 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur \n\nAnpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) mit Wirkung vom 15. De-\n\nzember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Entgegen der Ansicht \n\nder Revisionserwiderung findet die - ebenfalls aufgehobene - Vorschrift des \n\n§ 68 StBerG keine Anwendung, weil der Beklagte Rechtsanwalt, nicht auch \n\nSteuerberater ist (vgl. BGHZ 78, 335, 339; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR \n\n195/93, WM 1994, 504, 505; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsan-\n\nwalts 7. Aufl. Rn. 977). Die Erstellung der Einkommensteuererklärungen lässt \n\nsich ohne weiteres unter den Tatbestand der Beratung und Vertretung in \n\nRechtsangelegenheiten subsumieren (§ 3 Abs. 1 BRAO). \n\n10 \n\n2. Nach § 51b Satz 1 BRAO verjährte der Anspruch des Auftraggebers \n\nauf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehen-\n\nden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-\n\nspruch entstanden ist. \n\n11 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Schaden, der \n\nneben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit den Be-\n\nscheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 eingetreten, in de-\n\nnen das zuständige Finanzamt die Anträge auf Einkommensteuerveranlagung \n\nabgelehnt hat. \n\n12 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht \n\nder Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die \n\nPflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögens-\n\nstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigs-\n\ntens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif-\n\nfert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße \n\nbestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgülti-\n\nger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachtei-\n\nlen gerechnet werden muss (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10; v. 28. Mai \n\n2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Unkenntnis des Schadens und \n\ndamit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGHZ \n\n119, 69, 71; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Eine bloße Vermögensge-\n\nfährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Scha-\n\nden ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnach-\n\nteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermö-\n\ngensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem \n\nSchaden kommt (BGHZ 119, 69, 71). \n\n13 \n\nbb) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steu-\n\nerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig frühes-\n\ntens mit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts (BGHZ 119, 69, 73; 129, \n\n386, 388). Das hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Be-\n\nrater die Ausschlussfrist des § 55 Abs. 5 EStG a.F. versäumt hatte, welche den \n\nAntrag auf Ansetzung des höheren Teilwerts für vor dem 1. Juli 1970 ange-\n\nschafften Grundbesitz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts aufgelöster \n\nstiller Reserven betraf (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 102/92, WM 1993, \n\n1511, 1513; vgl. auch Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, \n\n591). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht \n\nallgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsa-\n\nmen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche \n\nRechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermö-\n\ngenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die \n\nFinanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungspro-\n\nzess abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch \n\nkonkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12). \n\n14 \n\ncc) Der vorliegende Fall liegt anders. Der Beklagte hat jeweils die (mitt-\n\nlerweile durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3150, aufgehobene) \n\nAusschlussfrist für die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern gem. § 46 \n\nAbs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bis zum 28. Dezember 2007 geltenden Fassung \n\nverstreichen lassen, ohne eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Mit \n\nAblauf der jeweiligen Frist kam die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens \n\nnicht mehr in Betracht. Einer gesonderten Entschließung der zuständigen Fi-\n\nnanzbehörde bedurfte es nicht mehr. Die von den Klägern errechneten Rücker-\n\nstattungen waren unabhängig davon verloren, ob - wie geschehen - überhaupt \n\nnoch ein verspäteter und daher abschlägig zu bescheidender Antrag gestellt \n\nwurde. Obwohl es hier um eine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten geht, \n\nsind daher die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Versäumung ei-\n\nner Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfrist durch den Berater gelten. Hier ist \n\nder Mandant regelmäßig bereits im Augenblick des Fristablaufs geschädigt (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 zur Ver-\n\nsäumung der Frist zur Beantragung einer Investitionszulage; Urt. v. 3. Novem-\n\nber 2005, aaO; vgl. weiter Rinsche/Fahrendorf, aaO Rn. 1035 mit weiteren \n\nNachweisen, etwa zur Versäumung der Klagefristen aus § 12 Abs. 3 VVG a.F. \n\noder aus § 4 KSchG). \n\n15 \n\nb) Die unterlassene Einreichung der Anträge auf Veranlagung zur Ein-\n\nkommensteuer hat also in dem Augenblick zum Eintritt eines Schadens geführt, \n\nin dem die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. ablief. Die Anträ-\n\nge waren jeweils durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ab-\n\nlauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu \n\nstellen. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). \n\nDie Verjährung des Anspruch hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für \n\ndas Jahr 1996 begann folglich mit Ablauf des Jahres 1998, hinsichtlich des Jah-\n\nres 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, hinsichtlich des Jahres 1999 mit Ablauf \n\ndes Jahres 2001, und endete jeweils drei Jahre danach. Die Verjährung sämtli-\n\ncher Ansprüche ist frühestens mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbe-\n\nscheids bei Gericht am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 \n\nNr. 3 BGB, § 167 ZPO). \n\nIV. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entschei-\n\ndungsreif, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden \n\nmuss (§ 563 Abs. 3, 1 ZPO). \n\n17 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Mahnbescheid die Ver-\n\njährung des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Steuererstattung für das \n\nJahr 1999 gehemmt haben. \n\n18 \n\na) Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die am 15. Dezember \n\n2004 noch nicht verjährt waren, richtet sich nach neuem Recht (Art. 229 § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB \n\nwird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren \n\ngehemmt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt \n\nwerden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung \n\nein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Im vorliegenden Fall \n\nist der am 30. Dezember 2004 beantragte Mahnbescheid zwar erst am 10. Feb-\n\nruar 2005 zugestellt worden. Die Verzögerung liegt jedoch nicht im Verantwor-\n\ntungsbereich der Kläger, welche die unter dem 14. Januar 2005 angeforderten \n\nGerichtskosten am 25. Januar 2005 eingezahlt haben, und ist ihnen deshalb \n\nnicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR \n\n1992, 470, 471). \n\n19 \n\nb) Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Mahnbescheid den geltend \n\ngemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu be-\n\nzeichnen. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt \n\nwerden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstre-\n\nckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder \n\nwelche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen \n\nkann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. \n\n17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n353/07, ZIP 2008, 1624). Der Mahnbescheid selbst erfüllt diese Voraussetzun-\n\ngen nicht. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: \"Schaden aus schuldhafter \n\nVerletzung des Steuerberatungsvertrages vom 01.05.1998\". Die Kläger haben \n\nden Beklagten ihrem eigenen Vorbringen nach mehrfach mit der Erstellung von \n\nEinkommensteuererklärungen beauftragt. Die Aufträge betrafen nicht nur die \n\nErklärungen für die Jahre 1996 sowie 1998 bis 2001, die Gegenstand des vor-\n\nliegenden Rechtsstreits sind, sondern auch diejenigen für die Jahre 1995 und \n\n1997. Welche Ansprüche für welche Jahre geltend gemacht werden sollten, ließ \n\nsich dem Mahnbescheid nicht entnehmen. Für die verjährungsunterbrechende \n\nWirkung eines Mahnbescheids kommt es jedoch nicht auf den Kenntnisstand \n\neines außenstehenden Dritten an, sondern auf denjenigen des Antragsgegners. \n\nEs reicht aus, dass dieser erkennen kann, welche Forderungen gegen ihn er-\n\nhoben werden. Zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse \n\nkönnen auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen \n\nwird, die dem Antragsgegner aber zur Verfügung stehen (BGHZ 172, 42, 57 f \n\nRn. 46, 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, z.V.b., Rn. 7, \n\n13). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger ist der Beklagte mit \n\nSchreiben vom 21. Dezember 2004 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefor-\n\ndert worden. Dieses Schreiben kann die erforderlichen Angaben dazu enthalten \n\nhaben, wegen welcher Jahre welcher Schadensersatz verlangt wird. Bis zum \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es aller-\n\ndings nicht zu den Akten gereicht worden. \n\n20 \n\n2. Unabhängig davon kann es dem Beklagten verwehrt sein, sich auf den \n\nEintritt der Primärverjährung zu berufen, wenn die Voraussetzungen eines se-\n\nkundären Schadensersatzanspruchs erfüllt waren. \n\n21 \n\na) Der Sekundäranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf \n\nbegangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen \n\nPrimärverjährung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats \n\noder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Um-\n\nstände begründeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu \n\nprüfen, ob er den Mandanten geschädigt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. \n\n7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugehör, \n\nHandbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). An-\n\nlass, sein Verhalten zu prüfen, könnten die von den Klägern unter Beweisantritt \n\nbehaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Aller-\n\ndings wird zu berücksichtigen sein, dass der Sekundäranspruch eine neue \n\nschuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-\n\nklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater \n\nüber seine immer auf dem nämlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren \n\nhat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107; \n\nBeschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.). \n\n22 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand, \n\ndass hinsichtlich der Sekundäransprüche weitere Feststellungen erforderlich \n\nsind, nicht dazu, dass die Verjährungseinreden insgesamt nicht zuzulassen \n\nsind. § 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Be-\n\nrücksichtigung des neuen Vortrags verzögert wird. Neuer unstreitiger Tatsa-\n\nchenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies da-\n\nzu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich \n\nwird (BGHZ 161, 138, 144; offen gelassen allerdings von BGH, Beschl. v. \n\n23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rn. 10). Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung. \n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen des § 51b BRAO (Beratungsvertrag, Ent-\n\nstehung des Schadensersatzanspruchs) stehen für sich genommen außer \n\nStreit. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 O 356/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 22 U 229/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-135-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-135-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:39.401147+00:00"}}