{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_134-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"IX ZR 134/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 134/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 17. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli \n\n2007 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit sie den Betrag \n\nvon 580 € zuzüglich Zinsen übersteigt. \n\nDen Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Februar \n\n2008 Stellung zu nehmen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nGemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es \n\ndavon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision \n\nnicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nSo verhält es sich ganz überwiegend hier: \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n1. Zulassungsvoraussetzungen: \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die \n\nGlobalzession zu einem nach § 130 InsO oder nach § 131 InsO anfechtbaren \n\nSicherungsrecht führt, wenn die Forderung erst in der \"kritischen\" Zeit entsteht, \n\nabweichend von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und München entschieden \n\nworden sei. \n\n5 \n\nDurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nunmehr zu Las-\n\nten des Klägers geklärt, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zu-\n\nkünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung \n\nanfechtbar sind (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt in BGHZ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan-\n\ngen. Die in dem angefochtenen Urteil zitierte abweichende Rechtsprechung \n\nanderer Oberlandesgerichte ist insoweit überholt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Keine Erfolgsaussicht: \n\na) Das Berufungsgericht meint, die in der Zeit vom 23. Dezember 2004 \n\nbis 11. Januar 2005 erfolgten Verrechnungen seien auch nicht nach § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil der Beklagten die erforderliche Kennt-\n\nnis von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Handlung nicht nachzuweisen sei. \n\nDiese Begründung erweist sich bis auf einen Betrag von 580 € zuzüglich \n\nZinsen als tragfähig. \n\n9 \n\naa) Nach der neuen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 29. No-\n\nvember 2007 - IX ZR 30/07, aaO) erlangt die kontoführende Bank als wahre \n\nBerechtigte der Forderungen mit den Zahlungen der Drittschuldner ein AGB-\n\nPfandrecht an den Zahlungseingängen, welches an die Stelle der mit der Zah-\n\nlung erloschenen Forderung tritt. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch be-\n\nnachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Bank aufgrund der Globalabtretung an \n\nden Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 \n\nInsO) erworben hat. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gemäß § 130 \n\nInsO kommt es auf das Entstehen und gegebenenfalls die nachfolgende Wert-\n\nhaltigmachung der Forderungen an (§ 140 Abs. 1 InsO). \n\n10 \n\nbb) Im Streitfall waren - soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-\n\nse - mit Ausnahme der am 8. Dezember 2004 in Rechnung gestellten Forde-\n\nrung über 580 €, die erst am 27. Dezember 2004 werthaltig wurde, alle Forde-\n\nrungen vor dem Zeitpunkt entstanden und werthaltig, in dem die Beklagte \n\nKenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat. Die Sicher-\n\nheit an der erst am 27. Dezember 2007 werthaltig gewordenen Forderung ist \n\ndagegen nach der neuen Senatsrechtsprechung als kongruente Leistung an-\n\nfechtbar. \n\n11 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Zahlungseinganges vom \n\n17. Dezember 2004 insgesamt ein grundsätzlich anfechtungsfestes Bargeschäft \n\n(§ 142 InsO) angenommen hat, obwohl die am 17. Dezember 2004 zugelasse-\n\nne Auszahlung der Höhe nach hinter diesem Eingang zurückbleibt, scheitert \n\neine Anfechtung nach § 130 InsO ebenfalls daran, dass die durch die Einzah-\n\nlung erloschene Forderung vor dem Insolvenzantrag und vor der Kenntniser-\n\nlangung des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin entstan-\n\nden und werthaltig geworden ist. \n\n12 \n\n3. Der Senat regt deshalb an, die Revision bis auf den Betrag von 580 € \n\nzuzüglich Zinsen zurückzunehmen. Über den verbleibenden Betrag könnte bei \n\nentsprechenden prozessualen Erklärungen und mit Zustimmung der Parteien \n\nein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergehen. Für den Fall, dass die \n\nBeklagte die Teilforderung nicht anerkennen sollte, wird um Zustimmung der \n\nParteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf Tatbe-\n\nstand und Entscheidungsgründe gebeten. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.04.2006 - 10 O 9242/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1291/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-134-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/ix-zr-134-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:49.768793+00:00"}}