{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_133-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZR 133/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RVG VV Vorbemerkung 3 Absatz 4; RVG VV Nr. 2300, 3101 Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfah- rensgebühr anteilig anzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 133/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. September 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Vorbemerkung 3 Absatz 4; RVG VV Nr. 2300, 3101 \n\nDie vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfah-\n\nrensgebühr anteilig anzurechnen. \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07 - LG Chemnitz \n\n AG Hainichen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-\n\nter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Chemnitz vom 28. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die allei-\n\nnige Verantwortung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht au-\n\nßer Streit. Vorprozessual hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von \n\n6.351,99 € gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger unter anderem \n\nAnwaltskosten in Höhe von 1.460,15 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands \n\nder Rechtsanwaltskammer über die Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr \n\neingeholt. Es hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-\n\nfung zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.175,95 € nebst Zinsen \n\nverurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der \n\nKläger restliche Anwaltskosten in Höhe von 284,20 € nebst Zinsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht hat eine Geschäftsgebühr (RVG VV 2400 a.F.; \n\nseit dem 1. Juli 2006 wortgleich RVG VV 2300) von 1,3 für erstattungsfähig \n\ngehalten. Die Tätigkeit des Anwalts des Klägers sei nicht überdurchschnittlich \n\numfangreich gewesen, sondern habe sich darin erschöpft, die Beklagte - die \n\nihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt habe - in zwei Telefonaten \n\nund dazu gehörenden Schreiben wegen der ausstehenden Zahlung anzumah-\n\nnen. Auch nach Schwierigkeit und Bedeutung sei die Sache allenfalls durch-\n\nschnittlich gewesen. An das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das eine \n\nGebühr von 2,0 für angemessen gehalten habe, sei das Gericht nicht gebun-\n\nden. \n\n2. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Der Kläger kann diejenigen Gebühren ersetzt verlangen, die er selbst \n\nseinem Anwalt schuldet. Dazu gehört die Geschäftsgebühr nach RVG VV \n\nNr. 2400. \n\nb) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Ein-\n\nzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der \n\nSchwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit so-\n\nwie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nbilligem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im Rechtsstreit zwischen Anwalt \n\nund Mandant über die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung (§ 315 \n\nAbs. 3 BGB) hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwalts-\n\nkammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 \n\nRVG). Sinn dieser Regelung ist es, den Sachverstand und die Erfahrung der \n\nRechtsanwaltskammern zur Frage der Angemessenheit der Gebühren fruchtbar \n\nzu machen (BT-Drucks. 15/1971, S. 190). Eine Bindung des Gerichts an das \n\nErgebnis des eingeholten Gutachtens sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Zu den \n\nvergleichbaren Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung \n\n(§ 12 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) hat der Senat bereits entschieden, \n\ndass das Gutachten der Rechtsanwaltskammer der freien richterlichen Würdi-\n\ngung unterliegt (BGHZ 162, 98, 104; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR \n\n109/00, WM 2004, 1792, 1795). Nichts anderes gilt für § 14 Abs. 2 RVG (vgl. \n\netwa Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. § 14 Rn. 40; Römermann in \n\nHartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. § 14 Rn. 108; Jungbauer in Bischof \n\nu.a., RVG 2. Aufl. § 14 Rn. 129). \n\n7 \n\nIm Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Anwalts und einem Drit-\n\nten, der zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist, soll § 14 Abs. 2 RVG \n\nnicht anwendbar sein (BVerwG NJW 2006, 247, 248 Rn. 19). Eine Bindung des \n\nGerichts an ein gleichwohl eingeholtes Gutachten tritt unabhängig davon eben-\n\nfalls nicht ein. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. \n\n8 \n\nc) Das Revisionsgericht kann das Beurteilungsermessen des Tatrichters \n\nnicht in vollem Umfang nachprüfen. Rechtlich nachprüfbar ist, ob der Begriff der \n\nBilligkeit im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG verkannt \n\nworden ist. Nachprüfbar kann ferner sein, ob bei der Beurteilung von Umfang \n\nund Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für \n\neine Differenzierung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abs-\n\ntrakten Gebührenangelegenheit, angewendet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). Insoweit sind dem Berufungsgericht \n\njedoch keine Fehler vorzuwerfen. Die Revision nimmt die Annahme des ange-\n\nfochtenen Urteils hin, die vom Anwalt des Klägers entfalteten Tätigkeiten seien \n\nnach Umfang und Schwierigkeit allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. \n\nFür die Abwicklung eines \"durchschnittlichen\" oder \"normalen\" Verkehrsunfalls \n\nist eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 \n\n- VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421 Rn. 8). \n\n9 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien dieses Rechts-\n\nstreits keinen Schiedsgutachtervertrag (§§ 317, 319 BGB) geschlossen, wel-\n\ncher zu einer Bindung an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens führen \n\nkönnte. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines sol-\n\nchen Vertrages nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch kein vom Berufungs-\n\ngericht übergangenes Vorbringen der Parteien aus den Tatsacheninstanzen \n\nauf, welches den Schluss auf einen Schiedsgutachtervertrag rechtfertigen könn-\n\nte. Der Schiedsgutachter übernimmt es, als Dritter die einer Vertragspartei ob-\n\nliegende Leistung zu bestimmen (§ 317 Abs. 1 BGB). Auf die von ihm getroffe-\n\nne Bestimmung der Leistung ist § 319 BGB entsprechend anwendbar. Die Be-\n\nstimmung der Leistung durch ihn ist für die Vertragsparteien grundsätzlich ver-\n\nbindlich (BGHZ 43, 374, 376). Ein Beweisantrag oder eine Beweisanregung im \n\nZivilprozess bedeutet regelmäßig nicht, dass die Partei sich dem Ergebnis der \n\nBegutachtung unterwerfen will. Dass die Beklagte eine Geschäftsgebühr von \n\n2,0 in ihre Berechnung eingestellt hat, nachdem das Gutachten der Rechtsan-\n\nwaltskammer vorlag, stellt weder ein nachträgliches Angebot auf Abschluss ei-\n\nnes Schiedsgutachtervertrages noch ein Indiz für einen früheren Vertrags-\n\nschluss dar. \n\nII. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat ferner eine gemäß RVG VV Nr. 3101 wegen \n\nvorzeitiger Erledigung auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 3100) \n\nfür erstattungsfähig gehalten. Auf diese Gebühr hat es gemäß RVG VV Vorbe-\n\nmerkung 3 Abs. 4 die hälftige Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 von 1,3 \n\nangerechnet, so dass nur eine Gebühr von (0,8 – 0,65 =) 0,15 verblieb. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Auch diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. \n\na) Die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 entsteht für das Betrei-\n\nben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. RVG VV Vorbemerkung \n\n3 Abs. 2), sofern - wie im vorliegenden Fall - bereits Klageauftrag erteilt worden \n\nwar. War zuvor schon eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 angefal-\n\nlen, die ebenfalls für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information \n\nentsteht (RVG VV Vorbemerkung 2.4 Abs. 3), wird diese zur Hälfte, jedoch \n\nhöchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des \n\ngerichtlichen Verfahrens angerechnet (RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nSatz 1). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nvermindert sich durch die anteilige Anrechnung nicht die bereits entstandene \n\nGeschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren \n\nanfallende Verfahrensgebühr (BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW \n\n2007, 2049, 2050 Rn. 11; Beschl. v. 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW \n\n2008, 1323, 1324 f Rn. 6 ff; v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 \n\nRn. 4). Die Anrechnung hat zwingend zu erfolgen. \n\n13 \n\nb) Endet der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage eingereicht hat, ermä-\n\nßigt sich die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 auf 0,8 (RVG VV \n\nNr. 3101). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Geschäftsgebühr auch auf \n\ndie verminderte Verfahrensgebühr (\"Erledigungsgebühr\") anzurechnen. \n\n14 \n\naa) Der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift des RVG VV Vorbemerkung \n\n3 Abs. 4 ist eindeutig. Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des \n\ngerichtlichen Verfahrens anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um die \n\nvolle Gebühr nach Nr. 3100 oder die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 han-\n\ndelt. Auch die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 ist eine Gebühr, die im ge-\n\nrichtlichen Verfahren anfällt. Gebührenrechtlich beginnt der \"Erste Rechtszug\" \n\n(so die Überschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) \n\nbereits mit der Erteilung des (unbedingten) Klageauftrags, nicht erst mit der Ein-\n\nreichung der Klageschrift bei Gericht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR \n\n215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 11). Dass die Vorschrift der RVG VV Nr. 3101 \n\nkeinen eigenen Gebührentatbestand enthält, sondern nur eine Unterart der Ver-\n\nfahrensgebühr der Nr. 3100 darstellt, ergibt sich aus dem ebenfalls eindeutigen \n\nWortlaut der genannten Vorschriften. \n\n15 \n\nbb) Die Materialien zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Art. 3 des Kos-\n\ntenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004, BT-Drucks. 15/1971, \n\nS. 187 ff, 209, 211) enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Anrechnungs-\n\nvorschrift des RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 für die gemäß Nr. 3101 vermin-\n\nderte Verfahrensgebühr nicht gelten soll. Die Beschränkung der Anrechnung \n\nauf höchstens einen Gebührensatz von 0,75 könnte umgekehrt auf eine Absicht \n\ndes Gesetzgebers hindeuten, eine gänzliche Aufzehrung der (verminderten) \n\nVerfahrensgebühr durch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auszu-\n\nschließen. \n\n16 \n\ncc) Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bleiben bei einer An-\n\nwendung auch auf die verminderte Verfahrensgebühr ebenfalls gewahrt. Die \n\nAnrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt - durch \n\ndie Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - vergütet wird. Der \n\nUmfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information \n\nveranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der \n\nAnwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit be-\n\nfasst war. Eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des Anwalts, der unmit-\n\ntelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Anwalt, der zunächst außergericht-\n\nlich tätig war (und diese Tätigkeit gesondert vergütet erhält), ist nicht zu recht-\n\nfertigen (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese Überlegung gilt unabhängig da-\n\nvon, ob die Klage schließlich eingereicht wird oder ob sich die Sache zuvor an-\n\nderweitig erledigt. \n\n17 \n\nNach der amtlichen Begründung der Anrechnungsvorschriften ist die An-\n\nrechnung außerdem erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu för-\n\ndern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Anwalt habe ein gebüh-\n\nrenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse \n\nkollidiere zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergü-\n\ntung. Diesen unterschiedlichen Interessen solle die Anrechnungsregel des Ab-\n\nsatzes 4 der Vorbemerkung 3 RVG VV gerecht werden (BT-Drucks. 15/1971, \n\nS. 209). Die Revision verweist darauf, dass eine Anrechnung auch auf die ver-\n\nminderte Verfahrensgebühr zu deren weiterer Reduzierung führe, was mit dem \n\nBemühen des Gesetzgebers, die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-\n\ntigkeiten gebührenrechtlich zu fördern, nicht im Einklang stehe. Diese Überle-\n\ngung ist nur insofern richtig, als auch die Beilegung zwischen der Erteilung des \n\nKlageauftrags und der Klageerhebung prozessual noch eine \"außergerichtliche\" \n\nist. Dass der Anwalt bei einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfah-\n\nrensgebühr aus RVG VV 3100 besser steht als bei einer Anrechnung auf die \n\nGebühr aus RVG VV 3101, ist jedoch angemessen, weil er typischerweise für \n\ndas nicht vorgerichtlich erledigte Verfahren mehr Aufwand treiben muss. Dafür, \n\ndass auch die verminderte Verfahrensgebühr durch die Anrechnung nicht völlig \n\naufgezehrt wird, sorgt die Begrenzung der Anrechnung auf einen Gebührensatz \n\nvon höchstens 0,75. \n\n18 \n\nUnterbliebe die Anrechnung im Fall des RVG VV Nr. 3101, führte dies \n\nüberdies dazu, dass sich die Gebühren des Anwalts, der vor Erteilung des Kla-\n\ngeauftrags bereits eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 verdient hat, durch \n\ndie Einreichung der Klage zunächst verringerte. Bis zur Einreichung der Klage \n\nkönnte er dann nämlich die Gebühr nach RVG VV Nr. 3101 von 0,8 anrech-\n\nnungsfrei beanspruchen. Mit der Einreichung der Klage wäre zwar die Gebühr \n\nnach RVG VV Nr. 3100 von 1,3 verdient; auf diese ist jedoch die hälftige Ge-\n\nschäftsgebühr anzurechnen, so dass nur eine Gebühr von weniger als 0,8 \n\nverbliebe. Ein solcher Regelungsplan des Gesetzes wäre sinnwidrig. Anhalts-\n\npunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Einreichung einer Klageschrift mit dem \n\nVerlust bereits verdienter Gebühren sanktionieren wollte, finden sich demge-\n\nmäß weder im Gesetzestext noch in den Materialien zum Kostenrechtsmoder-\n\nnisierungsgesetz. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hainichen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 1 C 630/06 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2007 - 6 S 391/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zr-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zr-133-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:54.380843+00:00"}}