{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_132-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 132/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 49 , 50, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 169 Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von BGHZ 134, 195).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 132/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 49 , 50, 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 169 \n\nNach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen \n\nwerden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung \n\nvon BGHZ 134, 195). \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende S. gewährte der P. oHG \n\n(fortan: Schuldnerin) in erheblichem Umfang Darlehensmittel. Zur Sicherung \n\naller bestehenden und künftigen Forderungen trat die Schuldnerin ihre Forde-\n\nrungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangs-\n\nbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab. \n\n2 \n\nAm 10. Juni 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die \n\nvon der Klägerin in Höhe von 1.782.738,01 € angemeldete Forderung wurde \n\nvon dem Beklagten vollständig befriedigt. Der Beklagte zog weitere Forderun-\n\ngen über 370.552,83 € ein, die aufgrund der Globalzession an die Klägerin ab-\n\ngetreten waren. \n\n3 \n\nGegenstand der Klage ist eine unstreitige Restforderung der Klägerin \n\nwegen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Verzugszin-\n\nsen und Verfahrenskosten in Höhe von 217.203,08 €. Auch insoweit bean-\n\nsprucht sie Befriedigung aus den von dem Beklagten eingezogenen Forderun-\n\ngen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der \n\nvon dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein \n\nKlageabweisungsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 528 veröf-\n\nfentlich ist, hat ausgeführt, das Absonderungsrecht der Klägerin erstrecke sich \n\nauch auf ihre nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstandenen Zins- \n\nund Kostenansprüche. Im Anwendungsbereich der Konkursordnung habe der \n\nBundesgerichtshof entschieden (BGHZ 134, 195), dass sich die Regelung des \n\n§ 63 Nr. 1 KO, wonach seit der Eröffnung des Verfahrens laufende Zinsen im \n\nKonkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, nicht auf Absonde-\n\nrungsrechte beziehe. An dieser rechtlichen Würdigung habe sich nach dem In-\n\nkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert, weil § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\nabweichend von § 63 Nr. 1 KO nach Insolvenzeröffnung entstandene Zinsforde-\n\nrungen berücksichtige und folglich aufgewertet habe. Damit vertrage es sich \n\nnicht, Zinsforderungen im Rahmen der Absonderung schlechter zu behandeln. \n\nIm Übrigen seien Absonderungsrechte für Verbindlichkeiten Dritter voll zu be-\n\nrücksichtigen, obwohl insoweit eine Insolvenzforderung gar nicht bestehe. Da-\n\nnach könne das Absonderungsrecht keinen geringeren Umfang haben, wenn es \n\nmit einer nachrangigen Insolvenzforderung verknüpft sei. Durch die Einbezie-\n\nhung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderungen werde ein Wertungs-\n\nwiderspruch zwischen § 49 InsO einerseits und §§ 50, 51 InsO andererseits \n\nvermieden, weil bei der in § 49 InsO geregelten Verwertung unbeweglichen \n\nVermögens gemäß § 109 Abs. 1 ZVG die Verfahrenskosten vorab aus dem \n\nVerwertungserlös zu begleichen seien und die Befriedigung in der Rangfolge \n\nder §§ 10 ff ZVG stattfinde. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung der Konkursordnung aus \n\nden nachfolgenden, von dem Berufungsgericht zutreffend angeführten Erwä-\n\ngungen entschieden, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auf \n\nnach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstandene Zins- und Kostenan-\n\nsprüche erstreckt (BGHZ 134, 195): Das Absonderungsrecht decke entspre-\n\nchend der Reihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB zunächst die Kosten, dann die \n\nZinsen und zuletzt das Kapital ab. Die Bestimmung des § 63 Nr. 1 KO, nach \n\nderen Inhalt seit der Eröffnung laufende Zinsen im Konkursverfahren unberück-\n\nsichtigt blieben, beziehe sich nicht auf Absonderungsrechte, die unabhängig \n\nvom Konkursverfahren (§ 4 Abs. 2 KO) zu befriedigen seien (BGHZ aaO \n\nS. 197). Der Gesetzgeber habe nach Eröffnung entstehende Forderungen dem \n\nKonkursverfahren lediglich entzogen, weil er derartige Ansprüche nicht als zur \n\nZeit der Verfahrenseröffnung begründet (§ 3 Abs. 1 KO) angesehen habe. Der \n\nGrundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gebiete nicht, nach Konkurser-\n\nöffnung entstandene Zinsen bei der Erlösbeteiligung außer Betracht zu lassen, \n\nweil er für außerhalb des Insolvenzverfahrens zu realisierende Rechte nicht gel-\n\nte (BGHZ aaO S. 198). Da § 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter ein eigen-\n\nständiges Verwertungsrecht einräume, werde der Gläubiger nicht in die Lage \n\nversetzt, durch eine verzögerliche Verwertung seinen Zinsanspruch zu erwei-\n\ntern. Sei der Gläubiger zur Selbstverwertung befugt, könne ihm auf Veranlas-\n\nsung des Verwalters gemäß § 127 Abs. 2 KO von dem Konkursgericht eine \n\nFrist bestimmt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verwalter die Ver-\n\nwertung selbst vornehmen könne. Außerdem könne sich aus dem Sicherungs-\n\ngeschäft ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen einen Gläubiger er-\n\ngeben, der die Verwertung schuldhaft verzögere (BGHZ aaO S. 199). \n\n8 \n\n2. Diese Erwägungen entsprechen entgegen der Ansicht der Revision \n\nnach nahezu einhelliger Auffassung auch der nach Inkrafttreten der Insolvenz-\n\nordnung maßgeblichen Gesetzeslage (OLG Hamburg DZWIR 2003, 79, 80 mit \n\nzustimmender Anm. Flitsch; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 59 vor \n\n§§ 49-52; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 15; Jaeger/Henckel, InsO \n\n§ 39 Rn. 13, § 52 Rn. 23; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 39 Rn. 6, § 52 Rn. 8; \n\nFK-InsO/Joneleit/Imberger, 4. Aufl. § 52 Rn. 3; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 39 \n\nRn. 7, 8, § 52 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 2. Aufl. § 39 Rn. 8; HmbKomm-\n\nInsO/Büchler, aaO Rn. 16 vor §§ 49 bis 51; § 52 Rn. 6; Nerlich/ \n\nRömermann/Andres, InsO § 39 Rn. 6; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, \n\n3. Aufl. § 42 Rn. 4; Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 50 Rn. 11; \n\nBreutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 50 Rn. 19; Grub DZWIR 2002, \n\n441, 443; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 49 Rn. 6 a.E.; vgl. aber auch ders., aaO \n\n§ 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8). Darum findet die Klageforderung ihre Grundlage in \n\n§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO. \n\n9 \n\na) In Abkehr von § 63 Nr. 1 und 2 KO sieht § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO \n\nausdrücklich vor, dass nach Insolvenzeröffnung bis zur Verwertung entstande-\n\nne Zins- und Kostenforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen. Trotz der \n\nEinstufung dieser Ansprüche als nachrangige Insolvenzforderungen sind sie \n\n- was die Revision verkennt - im Vergleich zur gänzlichen Nichtberücksichtigung \n\nunter dem früheren Rechtszustand günstiger gestellt worden. Im Lichte der Ent-\n\nscheidung BGHZ 134, 195, 197, die das Absonderungsrecht bereits auf diese \n\nnicht am Konkursverfahren teilnehmenden Forderungen ausgedehnt hatte, \n\nspricht die gewandelte Rechtslage nachdrücklich dafür, die nunmehr ausdrück-\n\nlich in das Insolvenzverfahren einbezogenen Zins- und Kostenforderungen wei-\n\nterhin im Rahmen der abgesonderten Befriedigung zu beachten (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, aaO). \n\n10 \n\nb) Für die Beurteilung der hier anstehenden Rechtsfrage ist es - anders \n\nals die Revision meint - ohne Bedeutung, dass die Realisierung der Absonde-\n\nrungsrechte abweichend von § 4 Abs. 2 KO gemäß §§ 50 ff, 166 ff InsO inner-\n\nhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet. \n\n11 \n\nTrotz der Gefahren, die nach früherem Recht bei einer Selbstverwertung \n\ndurch den Gläubiger aus einer verzögerlichen Verwertung und der damit ver-\n\nbundenen Erweiterung der Zinsforderung für die Masse entstehen konnten, hat \n\nder Bundesgerichtshof nachkonkursliche Zins- und Kostenansprüche der abge-\n\nsonderten Verwertung unterworfen (BGHZ aaO S. 199). Da die Verwertung \n\nnach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in den Händen des Verwalters liegt und \n\ndarum derartige Unzuträglichkeiten nicht mehr zu befürchten sind, besteht kein \n\nAnlass, abweichend von der früheren Entscheidung nunmehr nachinsolvenzli-\n\nche Zins- und Kostenforderungen aus der abgesonderten Verwertung auszu-\n\nklammern. \n\n12 \n\nc) Dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 InsO kann nicht - wie von der Revision \n\nbefürwortet - entnommen werden, dass nach Insolvenzeröffnung begründete \n\nNebenforderungen bei der abgesonderten Befriedigung außer Betracht bleiben. \n\n13 \n\naa) Eine Leistung des Schuldners wird gemäß § 367 BGB zunächst auf \n\ndie Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. \n\nGläubiger sind gemäß § 50 Abs. 1 InsO für die Hauptforderung, Zinsen und \n\nKosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. \n\nAus der in beiden Vorschriften zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen \n\nForderungsreihenfolge wird vereinzelt hergeleitet, dass die Befriedigung auf die \n\nHauptforderung und erst anschließend auf die Zinsen und Kosten erfolgt und \n\ndarum die nach Verfahrenseröffnung entstehenden Zins- und Kostenforderun-\n\ngen bei der abgesonderten Befriedigung keine Beachtung finden (Uhlenbruck, \n\naaO § 50 Rn. 49, § 52 Rn. 8). \n\n14 \n\nbb) Ob die Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB auch im Rahmen des \n\n§ 50 Abs. 1 InsO gilt, kann dahinstehen, weil der Absonderungserlös aus den \n\nan die Klägerin abgetretenen Forderungen auch die nach Verfahrenseröffnung \n\nentstandenen Forderungen abdeckt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 52 \n\nRn. 30). Jedenfalls kann aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 InsO, der sich allen-\n\nfalls mit der Tilgungsreihenfolge, aber nicht mit dem Umfang der durch das Ab-\n\nsonderungsrecht gesicherten Forderung befasst, nicht geschlossen werden, \n\ndass nach Insolvenzeröffnung begründete Zins- und Kostenforderungen bei der \n\nabgesonderten Befriedigung außer Betracht zu lassen sind. Die Tilgungsreihen-\n\nfolge besagt nichts über die Reichweite des Absonderungsrechts. \n\n15 \n\ncc) Für dieses Verständnis spricht eine weitere Erwägung: Übernimmt \n\nder Schuldner für eine Drittverbindlichkeit die dingliche Haftung, genießt das \n\nAbsonderungsrecht in voller Höhe Geltung, obwohl der Sicherungsnehmer kein \n\nInsolvenzschuldner ist. Bei dieser Sachlage ist es allein folgerichtig, dass sich \n\nein Absonderungsrecht, dem - anders als bei einer Drittbesicherung - eine In-\n\nsolvenzforderung zugrunde liegt, auch auf die gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nInsO nachrangigen Zins- und Kostenforderungen erstreckt (MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, Rn. 59 vor §§ 49 bis 52). Der Nachrang des § 39 InsO wird folglich im \n\nRahmen der abgesonderten Befriedigung durch §§ 49 ff InsO verdrängt \n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 59b vor §§ 49 bis 52). \n\n16 \n\nd) Die Berücksichtigung nachinsolvenzlicher Zins- und Kostenforderun-\n\ngen zugunsten gemäß §§ 50, 51 InsO Absonderungsberechtigter steht überdies \n\nmit den in § 49 InsO geregelten Rechtsfolgen abgesonderter Befriedigung aus \n\nunbeweglichem Vermögen in Einklang (Braun/Bäuerle, aaO § 39 Rn. 6). \n\n17 \n\nBesteht das Absonderungsrecht an unbeweglichem Vermögen, bestimmt \n\nsich die abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Ge-\n\nsetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Ge-\n\nmäß § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 155 Abs. 1 ZVG sind die Verfah-\n\nrenskosten vorweg zu berichtigen. Laufende Zinsansprüche finden ebenfalls \n\nBerücksichtigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). \n\n18 \n\ne) Schließlich lässt auch § 169 InsO entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht erkennen, dass nachinsolvenzliche Zins- und Kostenforderungen bei der \n\nabgesonderten Befriedigung außer Ansatz bleiben. \n\n19 \n\naa) Dem Gläubiger sind gemäß § 169 InsO vom Berichtstermin an lau-\n\nfend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein \n\nGegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO \n\nberechtigt ist, nicht verwertet wird. Die Bestimmung verfolgt den Zweck, abson-\n\nderungsberechtigte Gläubiger vor einer Verzögerung der Verwertung durch den \n\nInsolvenzverwalter und die daraus folgenden Nachteile zu schützen (BGHZ \n\n166, 215, 218 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 1). \n\nDer nach der Dauer der Verzögerung (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, \n\naaO § 169 Rn. 28, 34 ff) zu bemessende Zinsanspruch richtet sich gegen die \n\nMasse (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 39). \n\n20 \n\nbb) Von dem Anspruch auf Zinszahlung wegen einer Verzögerung der \n\nVerwertung durch den Insolvenzverwalter ist die Erhebung von Zinsansprüchen \n\nabsonderungsberechtigter Gläubiger im Rahmen des Verwertungsverfahrens \n\nzu unterscheiden (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 4; Grub \n\nDZWIR 2002, 441, 443). Von der Regelung des § 169 InsO ist die Befugnis ab-\n\nsonderungsberechtigter Gläubiger unberührt, sich aus den Sicherheiten sowohl \n\nwegen aller rückständigen als auch wegen aller laufenden Zins- und Kostenan-\n\nsprüche zu befriedigen (MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, aaO § 169 Rn. 28; \n\nHK-InsO/Landfermann, aaO § 169 Rn. 16; A. Funk, Die Sicherungsübereignung \n\nin Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz 1996 S. 90 f). Der Gesetzgeber hat \n\nbei der Schaffung des § 169 InsO jedoch berücksichtigt, dass der Anspruch des \n\nabsonderungsberechtigten Gläubigers auf Begleichung der nach Insolvenzer-\n\nöffnung begründeten Zinsforderungen nur praktische Bedeutung erlangt, falls \n\nder Verwertungserlös tatsächlich die nachinsolvenzlichen Forderungen abdeckt \n\n(HK-InsO/Landfermann, aaO). Zum Schutze der Absonderungsberechtigten \n\nschuldet die Masse unabhängig von einer Deckung der stetig anwachsenden \n\nlaufenden Zinsforderungen durch das Sicherungsgut gemäß § 169 InsO bereits \n\nZinsen, wenn es zu einer Verzögerung der Verwertung kommt. Diese Zinspflicht \n\ndient dazu, das Sicherungsgut nicht durch zusätzliche, auf einer verzögerten \n\nVerwertung beruhende Zinsansprüche auszuhöhlen. Mit Hilfe des selbständi-\n\ngen, das Verwertungsrecht ergänzenden Anspruchs aus § 169 InsO wird ver-\n\nmieden, dass das Sicherungsgut wegen der aufgelaufenen Zinsen nicht mehr \n\nfür eine umfassende Befriedigung des Gläubigers ausreicht (A. Funk, aaO). \n\nDamit unterstreicht § 169 InsO die Befugnis der absonderungsberechtigten \n\nGläubiger, sich auch wegen nach Verfahreneröffnung entstandener Nebenfor-\n\nderungen \n\naus \n\ndem \n\nSicherungsgut \n\nzu \n\nbefriedigen. \n\nFreilich \n\nvermindert sich die bei der Verwertung zu berücksichtigende Zinsforderung des \n\nGläubigers um die ihm nach § 169 InsO von der Masse gezahlten Zinsen (HK-\n\nInsO/Landfermann, aaO). \n\nGanter \n\nGehrlein \n\n Vill \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 O 400/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 U 137/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-132-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-132-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_132-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:00.340681+00:00"}}