{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_131-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"IX ZR 131/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 131/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. November 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Oktober 2009 \n\ngeschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-\n\nter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin wurde in einer Arzthaftungssache außergerichtlich durch die \n\nRechtsanwälte Q. vertreten. Die beklagte Rechtsschutz-\n\nversicherung gewährte mit Schreiben vom 19. September 2005 der Klägerin als \n\nmitversicherter Ehefrau Kostendeckung für das beabsichtigte Vorgehen dem \n\nGrunde nach und bat um weitere Information. Die Sachbearbeiterin der manda-\n\ntierten Anwälte erläuterte der Beklagten mit Schreiben vom 27. September \n\n2005 den angenommenen Streitwert von 24.499,22 €, die angesetzte 2,0-fache \n\nGeschäftsgebühr und kündigte die Vorschussrechnung einer anwaltlichen Ver-\n\nrechnungsstelle an. \n\n2 \n\nDiese, die D.- AG, rechnete den \n\nVergütungsanspruch unter dem 29. September 2005 gegenüber der Beklagten \n\nim Auftrag der C. GmbH, deren Forderungsberechtigung aufgrund \n\nAbtretung der mandatierten Rechtsanwälte sie anzeigte, in entsprechender Hö-\n\nhe von 1.614,72 € einschließlich Umsatzsteuer als Kostenvorschuss ab. \n\n3 \n\nDie Klägerin unterzeichnete am 22. März 2006 eine ihr von den Rechts-\n\nanwälten Q. vorgelegte Zustimmungserklärung folgen-\n\nden Inhalts: \n\n\"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der \n\n• Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung \njeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der \nMandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, \nProzessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D.- \n AG, \n\n• Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die \nC. GmbH. \n\nDiese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Manda-\ntierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und be-\nauftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevoll-\nmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem \nMandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für \nden Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen \nmeinen Gegner bevollmächtigte ich A. und C. mit der Be-\nauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der \nForderung. Auch hierbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kos-\nten. \n\nDie C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Hono-\nrarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu \nkann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder \nKreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. \n\nIch wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leis-\ntungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in \nRechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es \nüber die Berechtigung der Forderung unterschiedliche Auffassungen \ngeben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung \nals Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner \nanwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Gel-\ntendmachung der Forderungen erforderlich ist. \n\nEine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte zahlte im Mai 2006 ohne Präjudiz für den angegebenen \n\nStreitwert einen Vorschuss von 1.000 € an die Rechtsanwälte Q. und \n\nKollegen. Wegen einer Schadensposition bat sie um zusätzliche Auskunft. Wei-\n\ntere Zahlung erfolgte nicht. \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretung des anwaltli-\n\nchen Vergütungsanspruchs an die C. GmbH. Die Beklagte hat zu-\n\ndem weitere Einwendungen erhoben. \n\nIn den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Sachantrag wei-\n\nter, von restlichen 614,72 € der an die C. GmbH abgetretenen Forde-\n\nrung freigehalten zu werden, hilfsweise, sie von einer Restforderung der \n\nRechtsanwälte Q. und Kollegen in dieser Höhe freizustellen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. \n\n8 \n\n1. Der Revision muss nicht deshalb sachlicher Erfolg versagt bleiben, \n\nweil die Berufung der Klägerin verspätet begründet worden wäre (zur Verspä-\n\ntungsfolge vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Beschl. v. 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, \n\nNJW-RR 1992, 1338, 1339). Der Freibeweis vollständigen Einganges der 19-\n\nseitigen Berufungsschrift innerhalb der Begründungsfrist ist erbracht. Dafür \n\nspricht der vorgelegte Sendebericht der klägerischen Berufungsanwälte, wel-\n\ncher die Absendung sämtlicher 19 Seiten angibt. Dieser Bericht wird bestätigt \n\ndurch die nach Feststellung des Berufungsgerichts gewahrten Berufungsforma-\n\nlien und die hierzu eingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden Rich-\n\nterin der Berufungskammer und der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin. \n\nHiernach bestand seinerzeit bei dem Berufungsgericht die Praxis, nur die erste \n\nSeite einer per Fax eingehenden Rechtsmittelbegründungsschrift zum Beweis \n\ndes Eingangsdatums bei den Akten zu behalten und die Folgeseiten vorläufig in \n\nder Tasche am rückwärtigen Aktendeckel aufzubewahren, nachdem die Über-\n\nmittlung des bestimmenden Schriftsatzes durch Normalpost erfolgt war. Nach \n\nrichterlicher Prüfung der Berufungsformalien sind diese Folgeseiten jedoch oft-\n\nmals als vermeintlich entbehrlich ausgesondert worden. Ihr Fehlen kann danach \n\nnicht als Hinweis auf ein unvollständig übermitteltes Telefax gewertet werden. \n\nDer Senat hat keinen Anhaltspunkt, dass nicht auch in der vorliegenden Sache \n\nnach der beschriebenen, inzwischen abgestellten Praxis des Berufungsgerichts \n\nverfahren worden ist. \n\n9 \n\n2. Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche \n\nvon Rechtsanwälten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit wirksamer \n\nZustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne \n\ndass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der \n\nForderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam (BGH, Urt. v. \n\n24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229). Zwar kann der Rechtsanwalt \n\ndabei nicht ohne Einverständnis seines Mandanten das Billigkeitsermessen zur \n\nBestimmung einer Rahmengebühr delegieren (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 \n\n- IX ZR 219/07, WM 2009, 187). Von diesem Ermessen haben jedoch die man-\n\ndatierten Rechtsanwälte bereits nach ihrem Schreiben vom 27. September \n\n2005 an die Beklagte selbst Gebrauch gemacht. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 \n\nZPO). Die Einwendungen der Beklagten aus § 2 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 ist \n\nunbegründet. Die Klägerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Ge-\n\nbührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich \n\nnichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten \n\nabgetreten wird. \n\n11 \n\nDie Klägerin hat ferner ihre Obliegenheit zu vollständiger Information \n\nnach § 15 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 nicht vorsätzlich verletzt, so dass die \n\nBeklagte nicht deshalb von der Leistung frei ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember \n\n2008 - IX ZR 220/07 Rn. 11, bei juris). \n\n12 \n\nDer Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Denn der Rechts-\n\nanwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persön-\n\nlich erstellen und unterzeichnen. Es genügt, wenn aus einem von ihm unter-\n\nzeichneten Schreiben, wie hier vom 27. September 2005, hervorgeht, dass der \n\nRechtsanwalt die Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Ab-\n\nrechnung eines Dritten, hier der Rechnung Nr. 0017-05-0075 der D.-\n\n AG vom 29. September 2005, tragen will (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 220/07 Rn. 13, bei juris). \n\n13 \n\n4. Nach Wiedereröffnung der Berufungsinstanz wird sich das Landgericht \n\nmit den bereits in seiner Erörterung vom 22. März 2007 angesprochenen Fra-\n\ngen auseinanderzusetzen haben, welche die Höhe des erhobenen Freistel-\n\nlungsanspruchs betreffen. Das gilt sowohl für den angenommenen Geschäfts-\n\nwert als auch für den Rahmensatz von 2,0 für die Geschäftsgebühr. Diese setzt \n\nnach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300 RVG VV) eine um-\n\nfangreiche oder schwierige, mithin überdurchschnittliche Tätigkeit voraus (BGH, \n\nUrt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421; v. \n\n4. Dezember 2008 - IX ZR 218/07, NJW-RR 2009, 491, 492 Rn. 10). \n\n14 \n\nFür die Beklagte besteht Gelegenheit, im zweiten Berufungsdurchgang \n\nauf ihren Einwand grob fahrlässiger Verletzung der Informationsobliegenheit \n\ngemäß § 15 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 zurückzukommen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 916 C 288/06 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 302 S 31/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-131-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-05/ix-zr-131-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:18.651768+00:00"}}