{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_130-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 130/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, wer- den die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 130/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVerfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und \n\nEinziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, wer-\n\nden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt. \n\nBGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 130/07 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg-St. Georg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 15. Oktober 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die \n\nRichter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hamburg vom 29. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Wert des Revisionsverfahrens wird auf 4.001,99 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 6. Dezember 2004 beantragten und \n\nam 12. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. \n\n GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklag-\n\nten Sozialversicherungsträgerin Rückgewähr von insgesamt 4.001,99 € nach \n\nAnfechtung einer Scheckzahlung. \n\n2 \n\nMit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. August 2004 pfände-\n\nte das Zentralfinanzamt M. die Ansprüche der Schuldnerin gegen die \n\n…bank M. (fortan: Bank) aus dem dort geführten Geschäfts-\n\nkonto. Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung setzte es am 1. September \n\n2004 gegen Zahlung von 16.000 € bis auf weiteres aus. Am 28. Oktober 2004 \n\nließ sich der Vollstreckungsbeamte der Beklagten von der Schuldnerin einen \n\nScheck aushändigen, den die Beklagte sodann bei der Bank zur Einlösung ein-\n\nreichte. Zu dieser Zeit standen gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen \n\nin Höhe von insgesamt 132.940,20 € liquide Mittel in Höhe von 2.605,50 € ge-\n\ngenüber. Nachdem auf dem Konto der Schuldnerin ein Zahlungseingang in Hö-\n\nhe von 39.797 € erfolgt war, zahlte die Bank am 8. November 2004 den Betrag \n\nvon 4.001,99 € an die für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zu-\n\nständige Stelle aus. \n\n3 \n\nDie Klage auf Rückgewähr der 4.001,99 € hatte in beiden Vorinstanzen \n\nErfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte \n\ndie Abweisung der Klage erreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch \n\nauf Rückgewähr aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Belastung des Ge-\n\nschäftskontos der Schuldnerin am 8. November 2004 habe deren Gläubiger \n\nbenachteiligt. Das Pfändungspfandrecht des Zentralfinanzamts M. stehe \n\nder Benachteiligung nicht entgegen. Durch die Aussetzung sei eine Einschrän-\n\nkung des Zahlungsverbotes nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO eingetreten, in deren \n\nFolge das Kontoguthaben wieder für Verfügungen der Schuldnerin und dem \n\nZugriff der Gläubiger offen gestanden habe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von \n\n4.001,99 € aus §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO. \n\na) Die Belastung des Geschäftskontos der Schuldnerin am 8. November \n\n2004 hat die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt. Die Zahlung ist ungeach-\n\ntet des Bestehenbleibens des Pfandrechts des Zentralfinanzamts M. aus \n\ndem Vermögen der Schuldnerin erfolgt. \n\nEine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO liegt vor, wenn \n\neine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktiv-\n\nmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt \n\noder verzögert, d.h. wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz-\n\ngläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger \n\ngestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, \n\nZIP 2001, 1641, 1643; Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, \n\n1437 Rn. 26; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36). \n\n10 \n\nVon einer solchen Benachteiligung ist auszugehen. Die Aussetzung der \n\nVollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§ 361 Abs. 2 Satz 1 \n\nHalbsatz 1 AO) hat bewirkt, dass der materielle Regelungsinhalt der Pfän-\n\ndungsverfügung bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht werden konnte und \n\nrechtliche und tatsächliche Folgerungen aus der Pfändungsverfügung nicht \n\nmehr gezogen werden durften (Hübschmann/Hepp/Spitaler/Beermann, AO \n\n10. Aufl. § 309 Rn. 104; vgl. auch BFHE 178, 11, 15). Für die Dauer der Aus-\n\nsetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung waren das Zahlungsverbot für \n\nden Drittschuldner und das Verfügungsverbot für den Vollstreckungsschuldner \n\nunbeachtlich \n\n(Hübschmann/Hepp/Spitaler/Beermann, \n\naaO; \n\nvgl. \n\nauch \n\nKlein/Brockmeyer, AO 9. Aufl. § 361 Rn. 19). Solange die Aussetzung der Voll-\n\nziehung wirkte, konnte die Schuldnerin - auch gegenüber dem Pfändungsgläu-\n\nbiger - wieder über das Kontoguthaben verfügen. Auch hatten die Gläubiger \n\nZugriff auf das Konto. Zwar war das Pfändungspfandrecht als solches nicht ent-\n\nfallen (vgl. BGHZ 162, 143, 156; OLG Düsseldorf InVo 1999, 57, 58; \n\nKlein/Brockmeyer, aaO). Indes hatte die Pfandgläubigerin durch die Aussetzung \n\nder Vollziehung das Konto - wenn auch nur vorübergehend - \"freigegeben\". Es \n\nwar ihr unbenommen, durch Einwilligung oder Genehmigung einer bestimmten \n\nihr nachteiligen Verfügung - oder bis zur Beendigung der Aussetzung allen Ver-\n\nfügungen - zuzustimmen. Von einer solchen Zustimmung ist hier auszugehen. \n\nNur aufgrund dieser \"Freigabe\" konnte die Schuldnerin wirksam an die Beklagte \n\nzahlen. Dass das Finanzamt die Zahlung über das gepfändete Konto - wegen \n\nder nach wie vor bestehenden Verstrickung - nicht gegen sich habe gelten las-\n\nsen wollen, ist nicht vorgetragen. \n\n11 \n\nDie von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene \n\nEntscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143) steht dem \n\nnicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war weder eine Verfügung \n\ndes Schuldners noch der Zugriff eines Gläubigers auf das gepfändete Konto \n\nnach Aussetzung der Vollziehung. Vielmehr ist dort eine Zahlung an den \n\nPfandgläubiger angefochten worden, von deren Erhalt dieser die Aussetzung \n\nder Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung abhängig ge-\n\nmacht hatte. Dazu hat der Senat ausgeführt, die Zahlung sei durch das Pfand-\n\nrecht gedeckt gewesen; sie sei auf dieses Pfandrecht - auf dessen Bestand die \n\nAussetzung der Vollziehung keinen Einfluss gehabt habe - aus der gepfändeten \n\nForderung geleistet worden (aaO S. 156 f). Im Fall des Urteils vom 10. Februar \n\n2005 wurde die Aussetzung der Vollziehung erst mit dem Zahlungseingang \n\n \n \n\n12 \n\n13 \n\nwirksam. Deshalb konnte der Zahlungseingang nicht unter Hinweis auf die Aus-\n\nsetzung der Vollziehung angefochten werden. Dritte, die vom Pfändungs-\n\nschuldner nach Aussetzung der Vollziehung eine Leistung erhalten, können \n\ndaraus nichts für sich herleiten. Insbesondere enthält jene Entscheidung keine \n\nAussage zu der Frage, ob und inwieweit der Schuldner nach Aussetzung der \n\nVollziehung über das Konto wieder frei verfügen darf und inwieweit es dem \n\nZugriff anderer Gläubiger offen steht. \n\nb) Auch die sonstigen Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung \n\n- dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen - liegen vor. \n\nLeistungen im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO, die innerhalb des Dreimo-\n\nnatszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, hat der Bundesgerichtshof re-\n\ngelmäßig auch dann als inkongruent angesehen, wenn die Zwangsvollstre-\n\nckung im verfahrensrechtlichen Sinne noch nicht begonnen hatte, sondern le-\n\ndiglich unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, \n\nZIP 2002, 1159, 1161; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f; v. \n\n8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZInsO 2006, 94, 95). Die Schuldnerin hat \n\nden Scheck über 4.001,99 € dem Vollstreckungsbeamten der Klägerin am \n\n28. Oktober 2004 ausweislich des Protokolls zur Abwendung der Zwangsvoll-\n\nstreckung übergeben. Eine Leistung, die unter hoheitlichem Zwang erfolgt ist, \n\nliegt vor. \n\n14 \n\n3. Auf die von der Revisionsbegründung weiter für grundsätzlich gehalte-\n\nne Frage, ob die Rückschlagsperre des § 88 InsO auch bei einer öffentlich-\n\nrechtlichen Verstrickung eingreift, kommt es nicht an. Das Kontoguthaben ge-\n\nhörte auch ohne diese Sperre zum Vermögen des Schuldners, solange die \n\nAussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht \n\nbeendet war. \n\n15 \n\n4. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des \n\nGesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und ande-\n\nrer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) greift nicht ein. Der Se-\n\nnat hat bereits entschieden, dass diese Regelung keine Anwendung auf Fälle \n\nfindet, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet wor-\n\nden ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 748 \n\nRn. 7 ff). Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Anlass von dieser \n\nEntscheidung abzuweichen besteht nicht. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann \n\n Fischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 915 C 612/05 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 303 S 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/ix-zr-130-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:18.808560+00:00"}}