{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_126-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 126/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 179, 180; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürf- nis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 126/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 179, 180; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt \n\ngehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote \n\nNull beträgt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - OLG Rostock \n\n LG Neubrandenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem am 20. Juni 2008 ge-\n\nschlossenen schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, \n\ndie Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. De-\n\nzember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die ursprüngliche Beklagte (= Schuldnerin) auf Zahlung \n\neines Restwerklohns in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage \n\nteilweise stattgegeben und die ursprüngliche Beklagte zur Zahlung von \n\n76.253,82 € Zug um Zug gegen Übergabe diverser Baumaterialien verurteilt. Im \n\nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen. Nachdem beide Seiten dagegen Beru-\n\nfung eingelegt hatten, wurde über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet und der nunmehrige Beklagte zum Insolvenz-\n\nverwalter bestellt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgenommen und den \n\nKlageantrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des nunmehrigen \n\nBeklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeit-\n\npunkt der Einlegung der Berufung (durch die ursprüngliche Beklagte) sei die \n\nBeschwer zwar hinreichend im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gewesen. Da \n\nder nunmehrige Beklagte nicht dargetan habe, dass die zu erwartende Quote \n\nzugunsten der Klägerin mehr als Null betrage, fehle es aber jetzt an dem \n\nRechtsschutzinteresse an der Durchführung des Berufungsverfahrens. Der Be-\n\nklagte verfolge kein wirtschaftlich nachvollziehbares Ziel. Dagegen wendet sich \n\nder Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der von § 511 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO geforderte Wert erreicht. \n\na) Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die \n\nBeschwerdesumme bei Einlegung des Rechtsmittels erreicht sein; durch eine \n\nspätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht un-\n\nzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verminderung der Beschwer-\n\ndesumme auf einer später erfolgten willkürlichen Beschränkung des Rechtsmit-\n\n6 \n\n7 \n\ntels beruht (BGHZ 1, 29 ff; BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP \n\n1999, 1811, 1812). \n\nIm vorliegenden Fall liegt eine solche willkürliche Veränderung des \n\nRechtsmittels - wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - nicht \n\nvor. Der Beklagte hat lediglich die Konsequenzen aus dem veränderten Antrag \n\nder Gegenseite gezogen. \n\nb) Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, es komme auf den Be-\n\nrufungsantrag an, den der Berufungskläger zur Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts stelle; der Wert dieses Begehrens sei dann nach den Verhältnissen zum \n\nZeitpunkt der Berufungseinlegung \n\nzu bemessen \n\n(MünchKomm-ZPO/ \n\nRimmelspacher, 3. Aufl. § 511 Rn. 55). Dies führt jedoch im vorliegenden Fall \n\nzu keinem abweichenden Ergebnis. \n\n8 \n\nDas Berufungsbegehren des Beklagten richtet sich - nachdem die Kläge-\n\nrin in der Berufungsinstanz ihre Klage auf Feststellung ihrer Forderungen zur \n\nInsolvenztabelle umgestellt hat - darauf, das Berufungsgericht möge die Forde-\n\nrung der Klägerin nicht zur Tabelle feststellen. Nach der vorgenannten Ansicht \n\nwäre also darauf abzustellen, was die von der Klägerin verfolgten Forderungen \n\nim Zeitpunkt der Berufungseinlegung - im August 2002 - wert gewesen sind. Da \n\ndas Insolvenzverfahren erst am 1. April 2004 eröffnet worden ist, kann nicht \n\ndavon ausgegangen werden, dass die Forderungen bereits im August 2002 \n\nwertlos waren. \n\n9 \n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürf-\n\nnisses unzulässig geworden. \n\n10 \n\na) Allerdings kann - entgegen der Ansicht der Revision - das Fehlen des \n\nRechtsschutzbedürfnisses ausnahmsweise zur Unzulässigkeit eines Rechtsmit-\n\ntels führen. Die Entscheidung BGHZ 57, 224, 225, auf welche die Revision sich \n\nberuft, besagt nichts anderes. Gemeint sind damit jedoch regelmäßig die \n\nRechtsmittel eines Anspruchstellers (BGHZ aaO; BGH, Beschl. v. 2. Februar \n\n2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250, 251). Handelt es sich um das Rechtsmittel \n\neiner Person, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, ist deren Inte-\n\nresse an der formellen Beseitigung eines stattgebenden Erkenntnisses grund-\n\nsätzlich auch dann rechtlich schützenswert, wenn dieses sie materiell nicht be-\n\nlastet. Ein solcher Fall ist im Übrigen kaum vorstellbar, weil der Rechtsmittelfüh-\n\nrer jedenfalls durch die Kostenentscheidung betroffen wird. \n\n11 \n\nb) Selbst wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt, kann dem Begeh-\n\nren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen \n\nForderung zur Tabelle abzuwehren, das Rechtsschutzbedürfnis auch aus ande-\n\nren Gründen nicht abgesprochen werden. Dem auf Feststellung zur Insolvenz-\n\ntabelle klagenden Gläubiger wird bei fehlender Quotenaussicht das allgemeine \n\nRechtsschutzinteresse nicht abgesprochen; spiegelbildlich muss für den Ver-\n\nwalter, der unberechtigte Feststellungsbegehren abwehren will, dasselbe gel-\n\nten. \n\n12 \n\naa) Ein dem Interesse der Insolvenzgläubiger an der Feststellung ihrer \n\nForderungen zur Tabelle korrespondierendes Interesse des Insolvenzverwalters \n\nan dem Unterbleiben dieser Feststellung folgt aus dem mit der Feststellung \n\nverbundenen Recht auf Teilhabe an der Masse \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Schumacher, 2. Aufl. § 179 Rn. 9; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 179 \n\nRn. 11; HmbK-InsO/Herchen, 2. Aufl. § 179 Rn. 17 f; Häsemeyer, Insolvenz-\n\nrecht 4. Aufl. Rn. 22.03). \n\n13 \n\nDass es aus der Masse nichts an die Insolvenzgläubiger zu verteilen \n\ngibt, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Nicht selten gelingt es den \n\nInsolvenzverwaltern, in anfänglich masselosen Verfahren - etwa im Wege von \n\nAnfechtungen - Masse zu generieren. Für solche Fälle, in denen sich später \n\nMasse herausstellt, sieht das Gesetz eine Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) \n\nvor. Schon die nicht auszuschließende Aussicht auf eine solche rechtfertigt \n\nselbst bei zunächst masselosen Verfahren das Feststellungsinteresse für eine \n\nKlage nach § 180 InsO und umgekehrt das Interesse des Insolvenzverwalter an \n\nder Verteidigung gegen diese. \n\n14 \n\nbb) Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage und - umge-\n\nkehrt - für die Verteidigung des Insolvenzverwalters gegen eine solche kann \n\nauch deswegen nicht verneint werden, weil die Feststellung des Bestehens der \n\nForderung das Insolvenzteilnahmerecht sichert (Uhlenbruck, aaO). Selbst in \n\nmasselosen Verfahren haben die Insolvenzgläubiger ein rechtlich schützens-\n\nwertes Interesse, an einem geordnet durchgeführten Insolvenzverfahren teilzu-\n\nnehmen. Immerhin wird in diesem Verfahren möglicherweise auch darüber ent-\n\nschieden, ob ihre Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden \n\n(vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wären sie von der Teilnahme an dem Verfah-\n\nren ausgeschlossen, weil sie die Feststellung ihrer bestrittenen Forderungen \n\nzur Tabelle nicht durchsetzen können, wenn die Quote voraussichtlich Null be-\n\nträgt, könnte ihre Forderung durch die Restschuldbefreiung undurchsetzbar \n\nwerden, ohne dass sie die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt hierzu vorzu-\n\ntragen. Dadurch wäre das Grundrecht der Gläubiger bestrittener Forderungen \n\nauf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. \n\n15 \n\nDem Interesse der Insolvenzgläubiger im Hinblick auf ihr Teilnahmerecht \n\nentspricht auf Seiten des Insolvenzverwalters das Interesse, dass an dem von \n\nihm betriebenen Verfahren alle Gläubiger teilnehmen, die eine Insolvenzforde-\n\nrung gegen den Schuldner haben, aber eben nur diese, nicht solche Personen, \n\ndie sich eines derartigen Anspruchs zu Unrecht berühmen. \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nVill \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.07.2002 - 3 O 347/00 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.12.2006 - 7 U 132/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-126-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/ix-zr-126-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_126-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:45.019825+00:00"}}