{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_120-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 120/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 120/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Fischer \n\nam 8. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nTeilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n36.863,34 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der \n\nRevision nicht gegeben ist. \n\n1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch \n\nden Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. \n\nDer Kläger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdrück-\n\nlich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ent-\n\nscheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Wi-\n\nderruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung \n\nder Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt. \n\n2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben. \n\na) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen M. \n\nund S. zu vernehmen. \n\nAuf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006, \n\nob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. aufrechterhalten \n\nwerde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen \n\ndes Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der \n\nZeuge M. nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer \n\nVernehmung des Zeugen S. absehen, weil ihn die Beklagte nur für den \n\nFall einer Vernehmung des Zeugen M. benannt hatte. \n\nb) Eine Vernehmung des Zeugen H. war ebenfalls von \n\nVerfassungs wegen nicht geboten. \n\nDie Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht \n\nlediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nStellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht \n\nnicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entneh-\n\nmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge- \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht \n\n(BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-120-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-120-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_120-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:02.233066+00:00"}}