{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"IX ZR 118/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1 a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Ver- mögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhän- der im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzuge- hen. b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsver- fahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teil- weise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus an- deren Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jeden- falls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 118/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1 \n\na) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich \n\nunzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Ver-\n\nmögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhän-\n\nder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzuge-\n\nhen. \n\nb) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsver-\n\nfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teil-\n\nweise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus an-\n\nderen Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der \n\nVerwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jeden-\n\nfalls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07 - LG Würzburg \n\n AG Würzburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Rae-\n\nbel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Würzburg vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin bezieht eine Witwenrente der Deutschen Rentenversiche-\n\nrung Bund (vormals BfA; fortan: Rentenversicherung), Leistungen der Landwirt-\n\nschaftlichen Sozialversicherung (fortan: LSV) sowie Arbeitslohn aus einer ge-\n\nringfügigen Beschäftigung. Für sich genommen liegen die Bezüge jeweils un-\n\nterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO. Die \n\nWitwenrente wird der Klägerin nicht in voller Höhe ausgezahlt. Ein Teilbetrag \n\nwird von der Rentenversicherung mit Ermächtigung der AOK Ost-Westfalen-\n\nLippe (fortan: AOK) mit Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der AOK ver-\n\nrechnet (vgl. § 52 SGB I). \n\n2 \n\nAm 15. April 2002 trat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem von \n\nihr beantragten Insolvenzverfahren ihre pfändbaren Bezüge für die Zeit von \n\nsechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu \n\nbestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. April \n\n2002 eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am \n\n7. Oktober 2003 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbe-\n\nfreiung an und bestimmte den Beklagten zum Treuhänder. Durch Beschluss \n\nvom 29. Januar 2004 hob es das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass \n\nder Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt werde, wenn sie für die Zeit von \n\nfünf Jahren ab dem 22. April 2002 ihre Obliegenheiten erfülle und Versagungs-\n\ngründe nicht wirksam geltend gemacht würden. \n\n3 \n\nDer Beklagte vereinnahmte die Zahlungen der LSV; die übrigen Einkünf-\n\nte flossen an die Klägerin. Die Summe der um den Verrechnungsbetrag gekürz-\n\nten Witwenrente und des Arbeitslohns lag durchgängig unterhalb der Pfän-\n\ndungsgrenze. In der Zeit von Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die Diffe-\n\nrenz auf insgesamt 1.549,22 €. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten persönlich die Zahlung des Dif-\n\nferenzbetrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die \n\nmonatliche Differenz zwischen dem pfandfreien Betrag und der Summe ihrer \n\ntatsächlichen Einkünfte ab dem 1. April 2005 auszuzahlen. Das Amtsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgericht-\n\nlichen Entscheidung. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe seine Pflichten als Treu-\n\nhänder schuldhaft verletzt und hafte der Klägerin aus § 280 BGB auf Scha-\n\ndensersatz. Er habe bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze die Klägerin \n\nnicht so stellen dürfen, als habe sie die Witwenrente in voller Höhe erhalten. Die \n\nVerrechnung gemäß § 52 SGB I sei von ihm nach Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der Schuldnerin angreifbar gewesen, weil sie von \n\n§ 114 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht gedeckt gewesen sei. Die insolvenzrechtlich un-\n\nzulässige Vorwegbefriedigung eines Insolvenzgläubigers durch Verrechnung \n\nkönne jedoch nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners gehen, weil mit ihr \"fak-\n\ntisch\" die Pfändungsfreigrenze unterlaufen werde. Der Insolvenzverwalter oder \n\nTreuhänder habe vielmehr darauf zu achten, dass sämtliche Vermögenspositi-\n\nonen, die dem Schuldner zuständen, den Schuldner oder den Verwalter oder \n\nTreuhänder tatsächlich auch erreichten. Bei Zahlungsverzug oder Minderleis-\n\ntung müsse der Treuhänder auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinwirken. \n\nDiese Pflicht habe der Beklagte verletzt, weil er nach der Verfahrenseröffnung \n\nkeine Schritte unternommen habe, um die Verrechnungspraxis der AOK zu be-\n\nenden. Das schuldhafte Unterlassen beziehe sich auch auf pfändbare Ansprü-\n\nche der Klägerin und mithin auf den Gegenstand der Abtretungserklärung ge-\n\nmäß § 287 Abs. 2 InsO. Aus der Summe der festgestellten, tatsächlich gegebe-\n\nnen Einkünfte ergebe sich nach Abzug der Pfändungsfreigrenze der Betrag, der \n\nden Gläubigern jeweils zur Verfügung zu stellen sei. Bei ordnungsgemäßer Tä-\n\ntigkeit des Beklagten wäre die Verrechnung unterblieben. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen tragen die Verurteilung des persönlich auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch genommenen Beklagten nicht. \n\n1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß, einerseits gegen \n\ndie Vorwegbefriedigung der AOK im Wege der Verrechnung durch die von der \n\nKrankenkasse hierzu ermächtigte Rentenversicherung nicht vorgegangen zu \n\nsein, andererseits aber die Bezüge der Klägerin nicht aus Mitteln der LSV auf-\n\ngefüllt zu haben, betrifft zunächst den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfah-\n\nrens ab Oktober 2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch zum Verwal-\n\nter über das Vermögen der Klägerin bestellt. Nach dem insoweit unmittelbar \n\neinschlägigen § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO war er allen Beteiligten des Insolvenz-\n\nverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten \n\nverletzte, die ihm nach der Insolvenzordnung oblagen. \n\n9 \n\na) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-\n\nten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung obliegen. \n\n10 \n\naa) Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter frem-\n\nder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außer-\n\ndem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- \n\noder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haftung nach § 60 InsO \n\nkann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten gegenüber besondere, in-\n\nsolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der \n\nanderen Pflichten gefährdet wird (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, \n\nZIP 2007, 539 f Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 f \n\nRn. 12). \n\n11 \n\nbb) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO (BGHZ \n\n74, 316, 319; BGH, Urt. v. 22. Januar 1995 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425, \n\nzur KO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 81; MünchKomm-InsO/Brandes, \n\n2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 12). Der Verwal-\n\nter haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenz-\n\nspezifischer Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird unter anderem für \n\nden Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt, \n\nwelches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (MünchKomm-InsO/Brandes, \n\naaO §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur ord-\n\nnungsgemäßen Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12). Die \n\nhandels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungsle-\n\ngung (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegen-\n\nüber dem Schuldner (BGHZ 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem \n\ngegenüber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die Mas-\n\nse betrifft, auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Einspruch einzulegen, falls er \n\nauf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO \n\n§§ 60, 61 Rn. 65). Dagegen gehört es nicht zu den insolvenzspezifischen \n\nPflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner außerhalb der Verwertung \n\nder Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. Uhlenbruck, aaO \n\n§ 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung \n\nnicht insolvenzbefangener Ansprüche gegenüber Drittschuldnern wahrzuneh-\n\nmen. \n\n12 \n\nb) In Anwendung dieser Grundsätze trifft den Beklagten keine Verantwor-\n\ntung dafür, dass die Rentenversicherung ihre auf § 52 SGB I gestützte Ver-\n\nrechnungspraxis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus fortgesetzt \n\nhat. \n\n13 \n\naa) Die Verrechnung bezieht sich auf Bezüge, die gemäß § 850 Abs. 2 \n\nZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. \n\n§ 850 Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO \n\n26. Aufl. § 850 Rn. 8). Dieses gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit \n\nzur Insolvenzmasse, als es der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt. \n\n14 \n\n(1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierfür unter \n\nanderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die Witwenrente \n\nin dem von der Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar. Nach den \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche \n\nRentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844,37 €; unpfändbar nach \n\n§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monat-\n\nlich 930 €, danach 985,15 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom \n\n25. Februar 2005, BGBl. I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehre-\n\nrer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - \n\nfür jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v. \n\n13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO \n\n22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem \n\nInsolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO \n\nbeim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünf-\n\nte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den In-\n\nsolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Küb-\n\nler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Be-\n\nschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens an-\n\nzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 \n\nZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu \n\nentnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist \n\nvorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert \n\nworden. \n\n15 \n\n(2) Soweit die Witwenrente zur Auszahlung gelangt ist, hat der Beklagte \n\nnicht über Vermögen der Schuldnerin verfügt, welches der Zwangsvollstreckung \n\nnicht unterlag. Die Rentenzahlungen sind an die Klägerin persönlich geleistet \n\nworden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat diese allerdings im Ok-\n\ntober 2003 auf Anforderung des Beklagten einen Betrag von 146,24 € in die \n\nMasse gezahlt, der sich nach einer Vergleichsberechnung des Verwalters für \n\nden Zeitraum bis einschließlich September 2003 zugunsten der Masse ergab. \n\nDie Rückforderung dieser Leistung war Gegenstand der in erster Instanz ange-\n\nkündigten Klage, die sich im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf \n\neinen Zeitraum ab Mai 2002 beziehen sollte. Nach Versagung der Prozesskos-\n\ntenhilfe für den Abrechnungszeitraum bis einschließlich September 2003 ist \n\nKlage nur für die Folgezeit ab Oktober 2003 erhoben worden. Der von dem Be-\n\nklagten möglicherweise zu Unrecht zur Masse gezogene Betrag ist deshalb \n\nnicht Streitgegenstand. \n\n16 \n\nbb) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der im Wege der \n\nVerrechnung getilgten \"Spitze\" des Anspruchs auf Witwenrente gegenüber der \n\nRentenversicherung auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinzuwirken. Der \n\ndurch Verrechnung getilgte Teil des Rentenanspruchs betraf ebenfalls das \n\nmassefreie Vermögen der Schuldnerin, für dessen Realisierung der Insolvenz-\n\nverwalter grundsätzlich keine Verantwortung trägt. Nach den Feststellungen ist \n\noffen, ob die Rentenversicherung nach §§ 52, 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I o-\n\nder aber nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I gegen die Witwenrente verrechnet hat. \n\nDarauf kommt es für das Insolvenzverfahren auch nicht entscheidend an; in \n\nbeiden Fällen ist der Beklagte der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflich-\n\ntet. \n\n17 \n\n(1) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 2 SGB I \n\neine Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen \n\nhat, sind die der AOK zu erstattenden Sozialleistungen aus dem freien Vermö-\n\ngen der Klägerin erbracht worden. Der Insolvenzverwalter war in dieses Rechts-\n\nverhältnis nicht eingebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und hat sich deshalb \n\nvon vornherein nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er insoweit nicht \n\ntätig geworden ist. \n\n18 \n\n(2) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 1, § 54 \n\nAbs. 4 SGB I verrechnet hat, war diese Verrechnung - in den von § 114 Abs. 2 \n\nInsO gezogenen zeitlichen Grenzen - als solche wirksam (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29. Mai 2008 - IX ZB 51/07, Rn. 10 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; \n\nBSGE 92, 1, 4 Rn. 9 f). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht \n\nschon deshalb nicht. Darüber hinaus könnte die Verrechnung allenfalls dann in \n\nentsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 InsO unwirksam sein, wenn sie \n\nnicht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erklärt worden sein sollte (vgl. BSGE \n\n92, 1, 3 Rn. 6). Ein Verwaltungsakt hätte hingegen durch eine vor den Sozialge-\n\nrichten zu erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden müssen. In welcher \n\nverfahrensrechtlichen Form die Rentenversicherung gegen die Witwenrente \n\nverrechnet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Parteien \n\nhaben hierzu nicht vorgetragen. Überdies wäre der Beklagte der Klägerin selbst \n\ndann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Verrechnung unwirksam \n\noder bei Verfahrenseröffnung noch anfechtbar gewesen wäre. Der Insolvenz-\n\nverwalter ist nicht verpflichtet, im Interesse des Insolvenzschuldners dessen \n\nunpfändbares, vom Insolvenzbeschlag nicht erfasstes Vermögen durch die frist-\n\nwahrende Anfechtung von Bescheiden zu sichern. \n\n19 \n\n2. Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO verweist auf den in Ab-\n\nsatz 1 der Vorschrift bezeichneten Zeitraum. Danach beschränkt sich das durch \n\n§ 114 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährte Aufrechnungsprivileg auf Bezüge des \n\nSchuldners für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit \n\nder Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats. Auch hieraus ergibt \n\nsich gegen den Beklagten kein haftungsbegründender Tatbestand. \n\n20 \n\na) Bei Ablauf der Zwei-Jahres-Frist Ende April 2004 war das Insolvenz-\n\nverfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohl-\n\nverhaltensphase. Ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff be-\n\nstellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60 \n\nInsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das Landgericht \n\nangenommen hat, ausschließlich die Vorschrift des § 280 BGB heranzuziehen \n\nist, nach welcher der Treuhänder nur nach allgemeinen Grundsätzen haftet \n\n(zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 72), hat der Senat bislang \n\nnicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des § 60 InsO könnte \n\nentgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des § 292 InsO, der die Rechtsstellung \n\ndes Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren regelt, anders als § 313 \n\nAbs. 1 Satz 3 InsO für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die Vor-\n\nschriften der §§ 58, 59 InsO, nicht jedoch auf die Regelungen über die Haftung \n\ndes Insolvenzverwalters verweist. \n\n21 \n\nb) Die Haftungsgrundlage bedarf im Streitfall keiner Klärung. Von der \n\ngenannten Witwenrente einschließlich der für die Rückführung der Verbindlich-\n\nkeiten gegenüber der AOK eingesetzten Spitze gelangte - mit Recht - nichts zur \n\nMasse; der Pflichtenkreis des Treuhänders (vgl. § 292 InsO) war deshalb \n\nebenso wenig berührt wie der des Insolvenzverwalters im vorausgegangenen \n\nInsolvenzverfahren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte die \n\nKlägerin nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nach § 114 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO daran gehindert hätte, gegenüber der Rentenversicherung die Unzuläs-\n\nsigkeit der Verrechnung durchzusetzen. Dies wird von der Klägerin nicht gel-\n\ntend gemacht. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Klägerin hat die sozialrechtliche Verrechnung in der Berufungsin-\n\nstanz nicht in Frage gestellt und gegen den Beklagten auch nicht den Anspruch \n\nerhoben, ihr den durch die Verrechnung verloren gegangenen Teil ihrer Wit-\n\nwenrente der Rentenversicherung wieder zu beschaffen oder zu ersetzen. Ihr \n\nBegehren ging vielmehr dahin, die sozialrechtliche Verrechnung durch die AOK \n\nin der Weise zu beachten, dass ihr derjenige Teil der Witwenrente, der nicht an \n\nsie zur Auszahlung gelangte, aus den von dem Beklagten zur Masse gezoge-\n\nnen Leistungen der Rente des LSV aufgefüllt werde. Hierbei hat sie rechnerisch \n\n- zu ihren Ungunsten - eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO \n\nzugrunde gelegt. Obwohl in Wirklichkeit alle drei Einkünfte unpfändbar waren, \n\nbeansprucht sie aus ihnen nicht mehr als den nach § 850c ZPO pfändungsfrei-\n\nen Betrag, weil sie den Mehrbetrag - den sie vermeintlich für pfändbar hält - an \n\nden Beklagten abgetreten habe. \n\n24 \n\n2. Der Beklagte hätte als Insolvenzverwalter und später als Treuhänder \n\ndie von ihm eingezogene - unpfändbare - Rente des LSV nicht an die Insol-\n\nvenzgläubiger ausschütten dürfen, sondern sie an die Klägerin in der von ihr \n\nbeanspruchten Höhe abführen müssen. Hierfür trifft ihn auch ein Verschulden \n\n(§ 60 InsO, § 280 BGB), weil er selbst von der zutreffenden Pfändungsgrenze \n\ngemäß § 850c ZPO ausgegangen ist und es gleichwohl zugelassen hat, dass \n\ndie deutlich niedrigeren und damit unpfändbaren Rentenleistungen des LSV an \n\ndie Gläubiger ausgeschüttet wurden. \n\n25 \n\nAus diesen Gründen ist auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Er \n\nist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weit gefasst. Entsprechend \n\ndem Zahlungsantrag erfasst er ab dem 1. April 2005 die von der Klägerin mit \n\nRecht beanspruchte Differenz zwischen dem rechnerisch pfändungsfreien Be-\n\ntrag und der Summe der tatsächlich ausgezahlten unpfändbaren Einkünfte aus \n\nder Witwenrente und dem laufenden Arbeitseinkommen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 C 2523/05 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 42 S 740/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zr-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/ix-zr-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:39.719033+00:00"}}