{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_117-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 39 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 661a Der Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insol- venz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 117/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 39 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 661a \n\nDer Verbraucher, der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insol-\n\nvenz des Versenders geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger. \n\nBGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07 - OLG Karlsruhe \n\nLG Offenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, \n\n14. Zivilsenat in Freiburg, vom 2. März 2007 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nEine \"EU. \" teilte dem Kläger mit, er habe einen Betrag in \n\nHöhe von 11.150 € gewonnen. Kurz darauf ging dem Kläger eine weitere Ge-\n\nwinnmitteilung einer \"EM. \" über 25.000 € zu. Der Kläger sandte die \n\nfür beide Gewinne gewünschten Erklärungen \n\n(\"offizielles Auszahlungs-\n\nDokument“ bzw. „Einverständniserklärung\") zurück. Eine Auszahlung der Ge-\n\nwinne erfolgte nicht. \n\n2 \n\nMit der Behauptung, die O. GmbH (i.F.: GmbH \n\noder Schuldnerin) habe die Gewinnmitteilungen entweder selbst versandt oder \n\nderen Versendung verantwortlich veranlasst, hat der Kläger die GmbH auf Aus-\n\nzahlung der zugesagten Gewinne in Anspruch genommen. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Kläger hat \n\neine Forderung in Höhe von 40.470,18 € (36.150 € Gewinnzusage zuzüglich \n\n4.320,18 € Zinsen) in der Rangklasse des § 38 InsO zur Tabelle angemeldet. \n\nDer nunmehrige Beklagte hat sie als Insolvenzverwalter vorläufig bestritten. Der \n\nKläger hat daraufhin den Rechtsstreit gegen ihn aufgenommen und einen sei-\n\nner Anmeldung entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger seinen Feststellungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2007, 2091 \n\nabgedruckt ist, hat gemeint, dem Kläger stehe keine Forderung im Rang des \n\n§ 38 InsO zu. Der von ihm geltend gemachte Anspruch aus § 661a BGB falle \n\nunter § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO werden Forderungen auf eine unentgeltli-\n\nche Leistung des Schuldners im Rang nach den übrigen Forderungen der In-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nsolvenzgläubiger berichtigt. Bei dem Anspruch nach § 661a BGB aus einer \n\nGewinnzusage handelt es sich um eine Forderung auf eine unentgeltliche Leis-\n\ntung. \n\n7 \n\na) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet die Insolvenzord-\n\nnung unter anderem in § 39 Abs. 1 Nr. 4 und in § 134. Beide Vorschriften wer-\n\nden von ihrem Regelungsansatz her als eine Einheit angesehen (MünchKomm-\n\nInsO/Ehricke, 2. Aufl. § 39 Rn. 22). Danach wird eine unentgeltliche Leistung im \n\nAllgemeinen dann angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden \n\nzugunsten einer anderen Partei aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden \n\nein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 \n\n- IX ZR 336/01, WM 2004, 540; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, \n\n708, 709; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118). Diese Definition gilt \n\nauch im Bereich des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, \n\naaO § 39 Rn. 23). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Gegenwert \n\nerhalten; anders sollte es auch nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht \n\nsein. \n\n8 \n\nb) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die auch durch die \n\nsystematische Stellung im Gesetz hervorgehobene Nähe der Gewinnzusage \n\n(§ 661a BGB) zu den einseitigen Rechtsgeschäften Auslobung und Preisaus-\n\nschreiben hingewiesen. Insoweit wird vertreten (Jaeger/Gerhardt, InsO § 39 \n\nRn. 33), der Anspruch aus einer Auslobung oder einem Preisausschreiben sei \n\nnicht auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, wenn auch nur wegen eines \n\nAffektionsinteresses des Versprechenden die ausgelobte oder ausgeschriebene \n\nHandlung für ihn einen Wertzuwachs bringe. Einseitige Vorstellungen des \n\nSchuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Ab-\n\nhängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine \n\nEntgeltlichkeit dieser Zuwendung jedoch nicht zu begründen (BGHZ 113, 98, \n\n102 f; a.M. Maier VuR 2007, 347, 349). Die Hoffnung auf eine Gegenleistung \n\nlässt ein Geschäft daher noch nicht entgeltlich werden (OLG Celle NJW 1990, \n\n720; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO). Die bloße Erwartung des Versenders, \n\nder Verbraucher werde im Zusammenhang mit seinem \"Traumgewinn\" einige \n\nder wohl regelmäßig zugleich angebotenen Waren bestellen, kann daher die \n\nUnentgeltlichkeit nicht beseitigen. \n\n9 \n\nc) Auch nach allgemeinem Zivilrecht ist die Gewinnzusage die Ankündi-\n\ngung der unentgeltlichen Leistung eines Preises (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. \n\n§ 661a Rn. 2). Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzlichen \n\nSchuldverhältnis; deliktisch ist diese Haftung indes nicht (BGHZ 165, 172, 179). \n\nDies gilt jedenfalls in dem hier allein interessierenden Streitverhältnis des \n\nVerbrauchers zum Versender; ob im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern \n\nein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, ist insoweit unerheblich. Der Erfüllungs-\n\nanspruch aus § 661a BGB wird durch eine geschäftsähnliche Handlung, die \n\nVersendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen \n\nVerbraucher, begründet (BGHZ 165, 172, 179; Lorenz NJW 2006, 472, 474). \n\nDie Haftung beruht folglich auf der Freigiebigkeit des Versenders, hier der \n\nSchuldnerin; Anspruch auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB hat \n\nder Verbraucher nicht. Wegen der Anknüpfung an eine solche - auf dem freien \n\nWillen des Schuldners beruhenden (vgl. BGHZ 165, 172, 177 f) - Handlung \n\nsteht der Entstehungsgrund der Haftung ihrer Qualifikation als unentgeltlich \n\nnicht entgegen (a.A. Maier VuR 2007, 348 f). \n\n10 \n\nd) Der Grundgedanke der Regelungen in § 39 Abs. 1 Nr. 4; § 134 InsO \n\nbestätigt die Einordnung des Anspruchs aus § 661a BGB in die Gruppe der \n\nnachrangigen Insolvenzforderungen. Der Inhaber eines Anspruchs auf eine un-\n\nentgeltliche Leistung des Schuldners ist - entsprechend einem allgemeinen \n\nRechtsgrundsatz (vgl. z.B. § 816 Abs. 1 Satz 2, §§ 822, 988, 2287 BGB, § 4 \n\nAnfG) - weniger schutzwürdig als Gläubiger, deren Forderungen entgeltliche \n\nGeschäfte zugrunde liegen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 1). \n\nIm Verhältnis zu diesen ist es sachgerecht, dass Forderungen auf unentgeltli-\n\nche Leistungen zurückstehen müssen; der in Vermögensverfall geratene \n\nSchuldner soll sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfen \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 21). \n\n11 \n\ne) Die Urteile des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni \n\n2005 (III ZR 4/04, NJW-RR 2005, 1365) und vom 8. Dezember 2005 (III ZR \n\n99/05, NJW-RR 2006, 701) verhalten sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage \n\neiner Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht eine Feststellung der vom \n\nKläger angemeldeten Forderung in dem Rang des § 38 InsO abgelehnt. Eine \n\nFeststellung im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 4 kam nicht in Betracht. Denn das \n\nInsolvenzgericht hat nicht zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefor-\n\ndert (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Schuhmacher, 2. Aufl. \n\n§ 181 Rn. 10; Eckardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 774 \n\nRn. 55; BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, ZIP 2007, 1760, zum Abdruck \n\nin BGHZ 173, 103 vorgesehen). \n\nFischer \n\n Raebel \n\nRichter am BGH Vill \nhat Urlaub und ist daher \nverhindert zu unterschreiben \n\nFischer \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2004 - 4 O 46/02 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 14 U 31/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/ix-zr-117-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:01.442554+00:00"}}