{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_116-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 116/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 116/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer \n\nam 8. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni \n\n2007 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n140.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nIn der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts \n\nist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchset-\n\nzung von Grundrechten der Beklagten angezeigt. \n\n1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine \n\nGrundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung \n\nmaßgebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen \n\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des \n\nSchuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf \n\nEintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf \n\nder Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber \n\nkeine im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO geschützte Rechtsposition, weil \n\nder Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BNotO einen solchen Antrag ohne Zu-\n\nstimmung des Berechtigten zurücknehmen kann (BGH, Urt. v. 26. April 2001 \n\n- IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23). \n\n3 \n\nNach dem Inhalt des von dem Landgericht wörtlich mitgeteilten Antrags \n\nhat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschließlich auf § 15 GBO \n\nberufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführ-\n\nten Entscheidung BGHZ 71, 348, 351 f hat der Streithelfer nicht außerdem ei-\n\nnen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt \n\nübermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur Rück-\n\nnahme des Antrags befugt. \n\n4 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Bargeschäfts \n\n(§ 142 InsO) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngeltend gemachten Rügen einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 \n\nGG nicht in der gebotenen Weise ausgeführt. Davon abgesehen ist die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden. \n\n5 \n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum \n\nvon sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung \n\neiner Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts gestattet (OLG \n\nBrandenburg, ZIP 2002, 1902, 1906; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 \n\nRn. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der \n\nStellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate \n\nverstrichen sind, ist für die Annahme eines Bargeschäfts kein Raum. Diesen \n\nZeitraum hat der Streithelfer, der für die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfand-\n\nrechtlichen Besicherung besorgt hat (§ 24 BNotO), zu verantworten. Für ihn hat \n\ndie Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. BGHZ 62, 119, 121 ff.; BGH, \n\nUrt. v. 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, 1749; Ganter ZNotP \n\n2003, 442, 445). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-116-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:59.313607+00:00"}}