{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 114/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 114/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 \n\nZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 \n\nZPO zutreffend das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung angewandt (vgl. Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Berechnung des Berufungsgerichts, wonach der \n\nAnspruch - falls keine Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände jeweils \n\nnach altem Recht eingreifen - mit Ablauf des 10. April 2000 verjährt wäre, lässt \n\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Grundsatzfragen oder schwierige un-\n\ngeklärte Rechtsfragen, für deren Beantwortung das Verfahren der Prozesskos-\n\ntenhilfe nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. \n\n10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002 \n\n- VIII ZR 235/03, NJW-RR 2003, 130, 131), stellen sich hierbei nicht. \n\n3 \n\n2. Gleiches gilt für die Annahme, dass kein Fall des § 270 Abs. 3 ZPO \n\na.F. vorliegt, wonach es zur Wahrung der Unterbrechung der Verjährung durch \n\nKlageerhebung ausreicht, die vor Eintritt der Verjährung eingereichte Klage \n\ndemnächst zuzustellen. Eine Zustellung ohne Zustellungsabsicht äußert nach \n\ngesicherter Rechtsauffassung keine Zustellungswirkung (BGHZ 7, 268, 270; \n\nBGH, Beschl. v. 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 f; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 166 Rn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 189 \n\nRn. 2). Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer \n\nReihe von Umständen, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270, geschlos-\n\nsen. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. \n\n4 \n\n3. Der in der Klageschrift enthaltene Prozesskostenhilfeantrag der Kläge-\n\nrin hat den Eintritt der Verjährung nicht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der \n\nKlage gehemmt. Auch dies ergibt sich aus rechtlich hinreichend geklärten \n\nGrundsätzen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 203 a.F. Rn. 9). Es \n\nfehlt nicht nur daran, dass die Klägerin aus den Gründen des das Prozesskos-\n\ntenhilfeverfahren abschließenden Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. \n\nDezember 2000 vernünftigerweise mit der Gewährung der Prozesskostenhilfe \n\nwegen der nicht hinreichend nachgewiesenen Bedürftigkeit rechnen durfte (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). \n\nDie Klägerin hat nach der rechtskräftigen Ablehnung der Prozesskostenhilfe \n\nund der Anforderung der Gerichtskosten durch das Landgericht am 20. Februar \n\n2001 auch nicht in angemessener Frist den erforderten Betrag eingezahlt. Es ist \n\nhöchstrichterlich geklärt, dass die Hemmung - unabhängig davon, ob die Pro-\n\nzesskostenhilfe zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist (BGHZ 37, \n\n113, 118 f) - jedenfalls nach Ablauf einer Überlegungsfrist endet, die in Anleh-\n\nnung an § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berechnen ist (BGHZ 70, 235, 239 f, 98, \n\n295, 301). Diese Frist kann je nach Lage des Falles maßvoll zu verlängern sein \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895). Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Kostenvorschuss \n\njedoch erst am 5. April 2002 und mithin weit mehr als ein Jahr nach letztinstanz-\n\nlicher Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs vollständig eingezahlt. Es liegt \n\nauf der Hand und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Klägerin \n\nihre Überlegungsfrist damit weit überschritten hat. \n\n5 \n\n4. Das Berufungsgericht hat sich schließlich mit den übrigen von der Klä-\n\ngerin geltend gemachten Hemmungstatbeständen befasst und sie sämtlich ver-\n\nneint. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen der Vorinstanz in einer \n\nvom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung ohne Grundsatzbedeutung; ein \n\nEingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht aus Gründen der Einheitlich-\n\nkeitssicherung erforderlich. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2/5 O 164/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:24.759132+00:00"}}