{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__86-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"IX ZB 86/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 86/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 19. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zu Einlegung und Begründung der Rechts-\n\nbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 2. November 2006 gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. November \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beru-\n\nfung gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom \n\n14. Februar 2006 gewährt. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.405,72 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsge-\n\nbühren für zwei Mandate, die sie jeweils wegen fehlenden Kostenvorschusses \n\nniedergelegt hat. Mit Versäumnisurteil vom 10. November 2005 verurteilte das \n\nAmtsgericht die Beklagte. Auf Einspruch der Beklagten erging am 14. Februar \n\n2006 ein Urteil des Amtsgerichts, in dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten \n\nwurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. Februar 2006 zugestellt. \n\n2 \n\nAm 17. März 2006 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für ein beabsich-\n\ntigtes Berufungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das \n\nLandgericht das Gesuch zurückgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf \n\nErfolg habe. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 7. Juli 2006 zugestellt wor-\n\nden. Am Montag, 24. Juli 2006, hat die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt Be-\n\nrufung eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-\n\nfrist gestellt. Mit Schriftsatz eines anderen Anwalts, der am 7. August 2006 ein-\n\ngegangen ist, hat die Beklagte eine Berufungsbegründung abgegeben. \n\n3 \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 2. November 2006 hat das Landgericht die Berufung \n\nund den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist als unzulässig ver-\n\nworfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nam 14. November 2006 zugestellt. \n\nAuf Antrag der Beklagten vom 14. Dezember 2006 hat der Senat der Be-\n\nklagten mit Beschluss vom 19. April 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah-\n\nlung für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-\n\ngerichts bewilligt. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 26. April 2007 zuge-\n\nstellt worden. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 4. Mai \n\n2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom \n\n2. November 2006 beantragt sowie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss \n\ndes Landgerichts eingelegt und begründet. \n\n5 \n\nDer Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nII. \n\nStand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zu gewähren. Die \n\nBeklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung und Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, weil sie aus finanziellen Gründen \n\nnicht in der Lage war, innerhalb der Einlegungs- und Begründungsfrist einen \n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu \n\nbeauftragen (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch innerhalb offener Rechtsbe-\n\nschwerdefrist (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO) Prozesskostenhilfe für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und die erforderlichen Unterlagen \n\nvorgelegt. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. April 2007 stattge-\n\ngeben. Das Hindernis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entfiel mit der Zu-\n\nstellung des Beschlusses am 26. April 2007. Die Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist inner-\n\nhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO formgerecht (§ 236 ZPO) beantragt und die \n\nversäumte Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nachgeholt wor-\n\nden, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuläs-\n\nsig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 \n\nAbs. 2 ZPO sei hinsichtlich der Einlegung der Berufung nicht gewahrt worden, \n\nda der Antrag nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Behebung des Hin-\n\ndernisses gestellt worden sei, sondern erst am 24. Juli 2006. Fristbeginn für die \n\nzweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist sei Freitag, der 7. Juli 2006 gewesen, da \n\nder Beklagten an diesem Tag die ablehnende Entscheidung über die beantragte \n\nProzesskostenhilfe bekannt gegeben worden sei. Eine der Wiedereinsetzungs-\n\nfrist vorgeschaltete Überlegungsfrist sei der Beklagten nicht zu gewähren. \n\n8 \n\nDie Berufung sei außerdem als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht \n\nrechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 ZPO) begründet \n\nund ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungs-\n\nfrist nicht gestellt worden sei. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Die Beklagte hatte die Berufungsfrist versäumt, aber innerhalb dieser \n\nFrist Prozesskostenhilfe beantragt. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Be-\n\nschluss war ihr am 7. Juli 2006 zugestellt worden. Die Wiedereinsetzung in die \n\nversäumte Frist zur Einlegung der Berufung betrug gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO zwei Wochen und begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit der \n\nZustellung des ablehnenden Beschlusses. Die Frist von zwei Wochen hätte \n\ndeshalb am Freitag, dem 21. Juli 2006 geendet. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist aber der Prozesskostenhilfe beantragenden \n\nPartei im Falle, dass Prozesskostenhilfe versagt wird, zunächst eine zusätzliche \n\nÜberlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit Prozesskos-\n\ntenhilfe rechnende Partei darüber schlüssig werden kann, ob sie das Rechtsmit-\n\ntel nun auf eigene Kosten durchführen will (BGH, Beschl. v. 10. November 1998 \n\n- VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, \n\nWM 2001, 1274, 1275). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine \n\nVeranlassung. Jedenfalls durfte sie die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtig-\n\nter der Berechnung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zugrunde \n\nlegen. \n\n11 \n\nb) Auch die zweite Begründung des Landgerichts, nämlich dass die Be-\n\nrufung unzulässig, weil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 \n\nZPO begründet worden sei, ist nicht tragfähig. Die Begründungsfrist lief ab Zu-\n\nstellung des Urteils, also ab 18. Februar 2006. Sie war damit bei Einreichung \n\nder Berufungsbegründung am 7. August 2006 abgelaufen. Die Beklagte hat \n\nzwar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat aber die Prozesshand-\n\nlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Deshalb konnte ihr gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden. \n\n12 \n\nDa der Wille der Partei, den Rechtsstreit fortführen zu wollen, deutlich \n\nund die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aktenkundig waren, musste \n\nWiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden. Da das Landgericht diese \n\nEntscheidung unterlassen hat, kann sie der Bundesgerichtshof im Rahmen des \n\nBeschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92, \n\nVersR 1993, 713, 714; Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, \n\n1091, 1093; Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v. \n\n4. Februar 2004 - VIII ZB 77/03, BGHRep 2004, 846, 847). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak\n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Helmstedt, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 C 343/05 - \nLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 8 S 145/06 (010) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zb-86-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zb-86-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:35.478451+00:00"}}