{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__52-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"IX ZB 52/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbe- freiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 52/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, \n\nWurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbe-\n\nfreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in \n\neinem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung \n\nder Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 52/07 - LG Frankenthal \n\nAG Ludwigshafen am Rhein \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nam 21. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 13. Februar \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin hat am 16. November 2006 die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Restschuldbefreiung und Stundung \n\nder Verfahrenskosten beantragt. In einem früheren Insolvenzverfahren (3a IK \n\n254/03) wurde der Schuldnerin durch rechtskräftigen Beschluss des Landge-\n\nrichts Frankenthal vom 23. September 2005 die Ankündigung der Restschuld-\n\nbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil sie am 28. Dezember \n\n2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik \"Vorschulden/Kredite\" keinen Ein-\n\ntrag vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden. \n\n2 \n\nAmtsgericht und Landgericht haben den Stundungsantrag abgelehnt. \n\nDagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO \n\nstatthafte, wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begründet. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Antrag könne entgegen der Auf-\n\nfassung des Amtsgerichts nicht nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO abgelehnt werden. Da § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO bei einem Antrag auf \n\nVerfahrensstundung lediglich eine Erklärung darüber verlange, ob ein Versa-\n\ngungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliege, sei die Schuldnerin \n\nnicht verpflichtet gewesen, auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hin-\n\nzuweisen. Die Stundung sei jedoch nicht nur unter den Voraussetzungen des \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, sondern auch in anderen Fällen des § 290 \n\nAbs. 1 InsO ausgeschlossen. Im Streitfall greife wegen der in dem früheren Ver-\n\nfahren gemachten unzutreffenden Angaben der Versagungsgrund des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO ein. \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\na) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, \n\ndass einer Stundung der Verfahrenskosten nicht der Ausschlussgrund des § 4a \n\nAbs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegensteht. \n\nEine Stundung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ausgeschlos-\n\nsen, wenn ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne des \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliegt. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet die Ver-\n\nsagung der Restschuldbefreiung an, wenn dem Schuldner in den letzten zehn \n\nJahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-\n\nung erteilt oder nach §§ 296, 297 InsO versagt worden ist. Der Schuldnerin ist \n\nzwar innerhalb der Frist Restschuldbefreiung versagt worden; diese Entschei-\n\ndung beruht aber auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO und nicht - wie von § 290 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO ausdrücklich vorausgesetzt - auf § 296 oder § 297 InsO. Nach § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 3 InsO ist es für die Erlangung der Restschuldbefreiung unschädlich, \n\ndass dem Schuldner in einem früheren Verfahren die Ankündigung der Rest-\n\nschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1, § 290 Abs. 1 InsO) vorenthalten wurde. Ein Ver-\n\nsagungsgrund ist vielmehr erst gegeben, wenn der Schuldner innerhalb der \n\nTreuhandperiode eine Obliegenheit verletzt (§ 296 InsO) oder wegen einer \n\nStraftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wird (§ 297 InsO). \n\nDie \"vorweggenommene Versagung\" (Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 14) \n\nnach § 290 Abs. 1 InsO fällt danach nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO und löst \n\ndarum keine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus (Graf-Schlicker/Kexel, \n\naaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 31; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. \n\n§ 290 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 22; Uh-\n\nlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 47; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO \n\n§ 290 Rn. 14). Da § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers \n\n(BT-Drucks. 14/7302 S. 187) nur die Versagung einer Restschuldbefreiung in-\n\nnerhalb der Treuhandperiode sanktioniert, ist für eine analoge Anwendung der \n\n8 \n\n9 \n\nVorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum (Römer-\n\nmann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 70; MünchKomm-InsO/Stephan, \n\n§ 290 Rn. 54). \n\nb) Freilich kann die Stundung - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend \n\nrügt - auch nicht auf der Grundlage des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO abgelehnt werden. \n\naa) Die Stundung ist über die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO hinaus auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 \n\nInsO ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen eines die Restschuldbefrei-\n\nung hindernden Versagungsgrundes bereits in diesem Verfahrensstadium zwei-\n\nfelsfrei feststehen. Räumt der Schuldner ein, dass er in den letzten drei Jahren \n\nvor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem An-\n\ntrag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO), kann die Stundung, weil sie ohnehin nachträglich aufgeho-\n\nben werden müsste, bereits von vornherein versagt werden (BGH, Beschl. v. \n\n16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472 f; Beschl. v. 27. Januar 2005 \n\n- IX ZB 270/03, WM 2005, 527). \n\n10 \n\nbb) Die zeitlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - unrich-\n\ntige Angaben innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Antragstellung - \n\nsind ersichtlich nicht gegeben. Die Schuldnerin hat fehlerhafte Angaben im Zu-\n\nsammenhang mit der Erlangung eines Kredits am 28. Dezember 2001 gemacht. \n\nDie Frist von drei Jahren war im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November \n\n2006 längst verstrichen. Bei der Berechnung der Frist ist die Antragstellung in \n\ndem vorliegenden Verfahren, auf das sich der Stundungsantrag bezieht, und \n\nnicht in dem frühren Verfahren maßgeblich. Die gegenteilige Würdigung des \n\nBeschwerdegerichts würde auf das - wie oben ausgeführt - mit § 290 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO unvereinbare Ergebnis hinauslaufen, dass ein in einem früheren Ver-\n\nfahren aus § 290 InsO hergeleiteter Versagungsgrund (hier § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO) noch in einem späteren Verfahren Sperrwirkung entfaltet. Da die Verfeh-\n\nlung mithin verfristet ist, kann die Ablehnung der Stundung darauf nicht gestützt \n\nwerden. \n\n11 \n\n3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 \n\nAbs. 4 ZPO), um in die gebotene Prüfung der weiteren Voraussetzungen des \n\nStundungsantrags einzutreten. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 b IK 436/06 LU - \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 T 36/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zb-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":21},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/ix-zb-52-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2007/IX_ZB__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:04.532262+00:00"}}